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Die Bordvertretung ist ein Gremium, das die Interessen der an Bord eines Schiffes beschäftigten Besatzungsmitglieder vertritt. Dies umfasst Schiffsoffiziere, sonstige Angestellte und Schiffsleute gemäß § 3 des Seemannsgesetzes. Auf Schiffen mit mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern, von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Ihre Aufgabe besteht darin, die Anliegen und Belange der Besatzung zu vertreten, Arbeitsbedingungen zu verhandeln und die Kommunikation zwischen der Besatzung und dem Management zu fördern.
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Interessenvertretung der an Bord eines Schiffes beschäftigten Besatzungsmitglieder.
Besatzungsmitglieder sind die Schiffsoffiziere, die sonstigen Angestellten und die Schiffsleute (§ 3 SeemG). Leitende Angestellte sind nur die Kapitäne (§ 114 Abs. 6 BetrVG). Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Die Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer Person, 21 bis 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei, über 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus fünf Mitgliedern. Die Vorschriften des BetrVG über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder sind mit Ausnahme der in § 115 Abs. 2 bis 7 genannten Abweichungen auch für die Bordvertretung maßgeblich.
§ 115 BetrVG
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