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Bordvertretung (Schiff)

Bordvertretung (Schiff)

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Redaktion
Stand:  13.6.2025
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Die Bordvertretung ist ein Gremium, das die Interessen der an Bord eines bestimmten Schiffes beschäftigten Besatzungsmitglieder vertritt. Dies umfasst Schiffsoffiziere, sonstige Angestellte und Schiffsleute gemäß § 3 des Seemannsgesetzes. Auf Schiffen mit mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern, von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Ihre Aufgabe besteht darin, die Anliegen und Belange der Besatzung gegenüber dem Kapitän zu vertreten, Arbeitsbedingungen zu verhandeln und die Kommunikation zwischen der Besatzung und dem Kapitän zu fördern.

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Begriff

Interessenvertretung der an Bord eines bestimmten Schiffes beschäftigten Besatzungsmitglieder.

Beschreibung

Ein Seeschifffartsunternehmen besteht aus einem Seebetrieb und einem Landbetrieb. Zum Seebetrieb gehört nach § 114 Abs. 3 BetrVG die Gesamtheit seiner Schiffe. Die einzelnen Schiffe eines Seefahrtsunternehmens werden unter der Leitung eines Kapitäns betrieben.  Auf einem solchen Schiff hat der Kapitän in der Eigenschaft als gemäß § 114 Abs. 6 Satz 2 BetrVG einziger leitender Angestellter die Rechtsstellung des Arbeitgebers. Ihm unterstehen die Besatzungsmitglieder wie Schiffsoffiziere, die sonstigen Angestellten und die Schiffsleute (§ 3 SeemG). Deren Rechte gegenüber dem Kapitän werden von einer "Bordvertretung" wahrgenommen. Die Rechte der auf allen Schiffen des Seeschifffahrtsunternehmens tätigen Mitarbeiter vertritt ein "Seebetriebsrat" (§ 116 BetrVG). 

Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Die Bordvertretung besteht auf Schiffen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus einer Person, 21 bis 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus drei, über 75 wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern aus fünf Mitgliedern. Die Vorschriften des BetrVG über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder sind mit Ausnahme der in § 115 Abs. 2 bis 7 genannten Abweichungen auch für die Bordvertretung maßgeblich.

Rechtsquelle

§ 115 BetrVG

Seminare zum Thema:
Bordvertretung (Schiff)
Betriebsrat Teil III
Betriebsrat Teil II
Betriebsverfassungsrecht Teil III
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