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Bei der Nutzung von privaten ChatGPT-Profilen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, oder Nr. 7 BetrVG. Er kann damit auch nicht vom Arbeitgeber ein Verbot dieser Art von KI-System fordern.
Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2024, 42 BVGa 1/24
In einem Unternehmen nutzten Mitarbeiter regelmäßig ChatGPT und andere generative KI-Systeme bei ihrer Arbeit. Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber auf, ein Verbot für die Nutzung all dieser Systeme auszusprechen und stützte sich dabei auf seine Mitbestimmungsrechte. Der Arbeitgeber kam dieser Aufforderung nicht nach, woraufhin der Betriebsrat einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Arbeitsgericht stellte.
Das Gericht lehnte den Antrag des Betriebsrats ab. Der Betriebsrat habe keinerlei Mitbestimmungsrechte im vorliegenden Fall. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG liege nicht vor, da es sich um die Nutzung von einem mitbestimmungsfreien Arbeitsmittel handle, und nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffe. Die Bestimmung von Art und Weise der Arbeitserbringung liege im Ermessen des Arbeitgebers. Auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG liege nicht vor. Nachdem im vorliegenden Fall die Arbeitnehmer private Accounts nutzen würden, hätte der Arbeitgeber keinen Zugriff auf darauf, wann welcher Arbeitnehmer wie lange das Tool und mit welchen Inhalten genutzt habe. Schließlich bestehe auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung sei ebenfalls nicht gegeben, da hierzu keinerlei Anhaltspunkte vorlägen. Im Ergebnis sei der Antrag des Betriebsrats daher zurückzuweisen.
Bei dieser erstinstanzlichen Entscheidung ist zu beachten, dass das Gericht einen Fall über die Nutzung von privaten, eigenen Accounts der Angestellten zu entscheiden hatte. Sollte der Arbeitgeber selbst Accounts anlegen und diese den Angestellten zur Verfügung stellen, würde die Entscheidung einer Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG wohl anders zu beurteilen sein. Denn dann hätte der Arbeitgeber Zugriff auf das Nutzungsverhalten seiner Angestellten. Die Möglichkeit einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle wäre damit unzweifelhaft gegeben.
Und ein weiterer Aspekt ist bei diesem Thema natürlich auch noch wichtig: Auch wenn der Betriebsrat hier nun nicht durchkam mit dem Nutzungsverbot, entbindet dies den Arbeitnehmer nicht davon, die allgemein betrieblichen Regelungen zu beachten. Die Beantwortung der Frage “Darf ich meinen privaten ChapGPT-Account einsetzen und verwenden” kann von Firma zu Firma unterschiedlich ausfallen. Im schlimmsten Fall können bei Fehlanwendungen rechtliche Konsequenzen drohen. Es lohnt sich also, im Unternehmen klare Regeln im Umgang mit ChatGPT auszuhandeln.
(sts)