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Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat u. a. Büropersonal in erforderlichem Umfang für die die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, sämtliche Bürotätigkeiten durch Betriebsratsmitglieder erledigen zu lassen. Der Anspruch auf eine Schreibkraft besteht auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied selbst über Schreibkenntnisse verfügt.
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Arbeitnehmer des Betriebs, die vom Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Erledigung von Schreibtätigkeiten und/oder anderen unterstützenden Arbeiten überlassen werden.
© AdobeStock | Bro Vector
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat u. a. Büropersonal in erforderlichem Umfang für die die laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, sämtliche Bürotätigkeiten durch Betriebsratsmitglieder erledigen zu lassen. Der Anspruch auf eine Schreibkraft besteht auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied selbst über Schreibkenntnisse verfügt. Je nach Größe des Betriebs kann es ausreichen, eine Schreibkraft teilweise, sei es jeweils auf Anforderung, sei es stundenweise oder für bestimmte Tage,für die Betriebsratsarbeit abzustellen.
Da der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben in eigener Verantwortung erledigt, entscheidet er allein, ob und in welchem Umfang Büropersonal zur Durchführung der anstehenden Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Dabei hat er die Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat sowie die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Verlangt der Betriebsrat die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft, hat er außerdem darzulegen, welche konkreten Bürotätigkeiten von der Bürokraft erledigt werden sollen und dass diese Arbeiten von ihrem Umfang her eine Vollzeitkraft auslasten (BAG v. 20.4.2005 - 7 ABR 14/04).
Da der Betriebsrat keine Rechtspersönlichkeit ist und somit keine Arbeitsverträge abschließen kann, wird die als Bürokraft zu überlassende Person vom Arbeitgeber bestimmt. Allerdings muss er dem Betriebsrat ein Mitspracherecht einräumen, da die Beschäftigung beim Betriebsrat ein gewisses Vertrauensverhältnis voraussetzt. Der Betriebsrat ist jedenfalls nicht verpflichtet, die ihm benannte Person zu beschäftigen, wenn er dies wegen eines Vertrauensbruchs ablehnt (BAG, v. 5.3.1997 – 7 ABR 3/96). Der Betriebsrat ist berechtigt, der Bürokraft Arbeitsanweisungen zu erteilen.
Für den Betriebsrat tätiges Büropersonal unterliegt nicht der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG, sondern ist auf Grund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im Anstellungsvertrag sollte aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegt werden, dass der beim Betriebsrat eingesetzte Arbeitnehmer der Verschwiegenheitspflicht entsprechend der eines Betriebsratsmitglieds unterliegt. Die Hinzuziehung einer nicht dem Betriebsrat angehörenden Schreibkraft zur Unterstützung des Protokollführers in Betriebsratssitzungen verstößt nicht gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit (§ 30 S. 4 BetrVG).
§ 40 Abs. 2 BetrVG
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