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Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG nur im erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung stellen. Dabei muss die Größe des Betriebsratsbüros den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung entsprechen. Als Orientierung für den Flächenbedarf dient nicht die Gesamtgröße des Betriebsrats, sondern die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder, die in diesem Büro regelmäßig arbeiten.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 09. Februar 2024, 9 TaBV 34/23
Die Arbeitgeberin ist ein Textileinzelhandelsunternehmen mit mehreren Filialen in Deutschland. In der Filiale K/S arbeiten rund 125 Arbeitnehmer und es besteht ein siebenköpfiger Betriebsrat. Dem Betriebsrat steht momentan ein Büroraum mit einer Fläche von 21 qm zur Verfügung. Darin führt der Betriebsrat seine Betriebsratssitzungen und Sprechstunden sowie die sonstigen Aufgaben wie Schreibarbeiten durch.
Der Betriebsrat meint, er habe Anspruch auf ein größeres Büro, welches gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) mindestens 28 qm groß sowie optisch und akustisch hinreichend abschirmbar ist. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, der Betriebsrat könne seine Sitzungen in dem ihm zur Verfügung stehenden Büro problemlos abhalten und dort auch die übrigen Tätigkeiten durchführen. In der Filiale stehe kein größerer Raum zur Verfügung, der in ein Betriebsratsbüro umgewandelt werden könne. Eine Erweiterung durch Teile des angrenzenden Lagerraums sei aus brandschutzrechtlichen Vorgaben nicht möglich.
Zunächst gab das Arbeitsgericht dem Betriebsrat recht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) sah das anders und entschied zugunsten der Arbeitgeberin, dass der Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG keinen Anspruch auf ein größeres Büro im Betrieb habe, das ihm stets zur Verfügung steht. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG sei der Arbeitgeber nur dazu verpflichtet, im erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat habe keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum, der ihm immer zur Verfügung steht. Vielmehr hänge die Anzahl und Größe der bereitzustellenden Räume von den Geschäftsbedürfnissen des Betriebsrats ab, die wiederum mit der Art, Größe und Umfang des Betriebes im Zusammenhang stehen. Benötigt der Betriebsrat für größere Besprechungen einen größeren Raum, dann kann es erforderlich sein, dass der Arbeitgeber zeitweise andere Räumlichkeiten zur Verfügung stellen muss. Ungeeignet sind Räume, die nicht den Regelungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
Zum einen habe die Arbeitgeberin in ihrem Betrieb kein Büro mit der geforderten Größe von 28 qm. Zum anderen sei der dem Betriebsrat zur Verfügung stehende Raum groß genug, um den wesentlichen Teil der Betriebsratsaufgaben zu erledigen. Für den Flächenbedarf komme es nicht auf die Gremiumsgröße, sondern auf die Anzahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder an, die im Betriebsratsbüro ihren Arbeitsplatz haben. Aufgrund der Arbeitnehmerzahl des Betriebs von 125 und des Freistellungsvolumens gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG von einem Betriebsratsmitglied stehe für die Büroarbeit ein hinreichend großer Arbeitsraum zur Verfügung. Demnach entspricht die Raumgröße von 21 qm den Vorgaben von § 3a Abs. 1 ArbStättVO i.V.m. der ASR A 1.2. Jeder Arbeitsraum muss bei einem Arbeitsplatz mindestens eine Bürofläche von 8 qm aufweisen. Für jeden weiteren Arbeitsplatz müssen weitere 6 qm zur Verfügung stehen. Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze ergibt sich bei Einrichtung von Zellenbüros als Richtwert ein Flächenbedarf von 8 bis 10 qm je Arbeitsplatz einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum.
Für den Fall, dass dies noch nicht geschehen ist, müsse das Betriebsratsbüro allerdings akustisch hinreichend abgeschirmt werden.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Wichtige Informationen zur erforderlichen Ausstattung eines Betriebsratsbüros sind zum Beispiel einer älteren Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein zu entnehmen (Beschluss vom 19. September 2007, 6 TaBV 14/07).
Die Räume müssen so beschaffen sein, dass der Betriebsrat in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, z.B. Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchführen, Sprechstunden abhalten, Schreibarbeiten erledigen, Betriebsvereinbarungen ausarbeiten, Lektüre von Gesetzen, Kommentaren etc. Das bedeutet, dass der oder die Räume für die vielfältigen Aufgaben des Betriebsrats groß genug und passend ausgestattet sein müssen. Der Raum muss außerdem verschließbar sowie optisch und akustisch abgeschirmt sein, um die nötige Vertraulichkeit zu gewährleisten. (jf)
Videos zum Thema
Ausstattung im Betriebsrat: Was muss der Arbeitgeber zahlen? (youtube.com)
Aktuelle Rechtsprechung für den Betriebsrat: Technische Ausstattung im Betriebsratsbüro (youtube.com)