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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist das oberste Gericht in Deutschland für Arbeitsrecht. Es ist zuständig für die Entscheidung in letzten Instanzen über arbeitsrechtliche Streitigkeiten, insbesondere bei Rechtsfragen, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Das BAG hat seinen Sitz in Erfurt und ist somit die höchste Instanz für arbeitsrechtliche Angelegenheiten in Deutschland.
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Die höchste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Das Bundesarbeitsgericht ist die höchste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit und einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes. Es hat seinen Sitz in Erfurt (§ 40 Abs. 1 ArbGG). Die Rechtsprechungsaufgabe des Bundesarbeitsgerichts wird von zehn Senaten wahrgenommen, die jeweils mit drei Berufsrichtern, einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, sowie zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt sind (§ 41 ArbGG). Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien in der Regel durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. Als besonderer Spruchkörper besteht beim Bundesarbeitsgericht der Große Senat. Ihm gehören aus jedem Senat ein Berufsrichter, unter ihnen der Präsident des Bundesarbeitsgerichts, sowie je drei ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber an. Der Große Senat ist zuständig, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats bzw. des Großen Senats abweichen will. Außerdem entscheidet der Große Senat in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erforderlich machen (§ 45 ArbGG).
Das Bundesarbeitsgericht ist zuständig für:
Aufgabe des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch nicht nur die Verwirklichung der Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern insbesondere auch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts sowie die Fortbildung des Rechts in den Bereichen, in denen der Gesetzgeber unbewusst keine abschließenden Regelungen geschaffen oder die nähere Ausgestaltung des Rechts bewusst den Gerichten überlassen hat (z. B. im Arbeitskampfrecht).
Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht (§ 72a Abs. 5 Satz 2) zugelassen worden ist (§ 72 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Sie ist zuzulassen, wenn
Die Nichtzulassung der Revision/ Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht gegen das Urteil/den Beschluss des Landesarbeitsgerichtes kann durch Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beschwerdeführer geltend machen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde gegeben sind. Gibt das Bundesarbeitsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde statt, wird das Verfahren als Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt (§§ 72a Abs. 1 u. 6, 92 u. 92a ArbGG).
Der Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil bzw. dem Beschwerdebeschluss oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 559 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht trifft grundsätzlich keine eigenen tatsächlichen Feststellungen, sondern überprüft die Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte ausschließlich im Hinblick darauf, ob sie Rechtsfehler enthalten. Neue Tatsachen können grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs (z. B. Treu und Glauben [§ 242 BGB], wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung [§ 626 BGB]) durch das Landesarbeitsgericht kann vom Bundesarbeitsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht
Insoweit die Revision/Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil/der angefochtene Beschluss aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Falle der Aufhebung der Entscheidung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Landgerichts erfolgen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluss zugelassen wird (§ 76 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Entsprechendes gilt für Beschlüsse der Arbeitsgerichte mit der Maßgabe, dass sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluss oder nachträglich durch gesonderten Beschluss zugelassen wird (§ 96a ArbGG).
§§ 40 bis 45,72 bis 78, 92 bis 96a ArbGG; § 547 ZPO
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