Lexikon
Cash Flow

Cash Flow

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  24.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Cashflow wird der Geldzu- und -abfluss in einem Unternehmen genannt, der aus operativen, investitionsbezogenen und finanzierungsbezogenen Aktivitäten resultiert. Er ist eine wichtige Finanzkennzahl, die die Liquidität und finanzielle Gesundheit eines Unternehmens misst. Ein positiver Cashflow zeigt an, dass mehr Geld in das Unternehmen fließt als abfließt, was auf eine gesunde finanzielle Lage hinweisen kann. Ein negativer Cashflow bedeutet hingegen, dass mehr Geld ausgeht als hereinkommt, was auf finanzielle Herausforderungen hinweisen kann.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Betriebswirtschaftliche Kennzahl, die den Finanzmittelüberschuss aus der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens in einer Periode wiedergibt.

Erläuterung

Cash Flow (engl. für Geldfluss, Kassenzufluss) ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die die Ertrags- und Finanzkraft eines Unternehmens beziffert. Aus ihr ist abzulesen, in welchem Maße ein Unternehmen Finanzmittel aus eigener Kraft erwirtschaftet hat, um sich von innen heraus zu finanzieren. Diese Aussage ist vor allem für Kreditgeber, potentielle Investoren und Aktieninhaber von großer Bedeutung.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Da Cash Flow-Kennzahlen Erkenntnisse über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens vermitteln, hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen darüber rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen (§ 106 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 BetrVG).

Rechtsquelle

Keine einschlägigen Rechtsquellen

Seminare zum Thema:
Cash Flow
Wirtschaftsausschuss Teil I
Wirtschaftsausschuss gründen
Wirtschaftsausschuss Teil II
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Betriebsrat, aufgepasst: Liquidität in der Krise

Während in § 106 BetrVG nur davon die Rede ist, dass der Wirtschaftsausschuss unter Vorlage der „erforderlichen Unterlagen“ zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten unterrichtet werden muss, ist in § 108 Abs. 5 BetrVG deutlich geregelt: Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter ...
Mehr erfahren

Weniger Absatz bedeutet meist weniger Belegschaft - § 106 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG

Wer etwas produziert, kann etwas absetzen. So weit, so gut. Was ist aber, wenn der Absatz jahreszeitenabhängig schwankt oder ein Großkunde plötzlich seine Auftragszahlen halbiert? Was muss der Wirtschaftsausschuss wissen, um die Chancen und Risiken bezüglich der Produktions- und Absatzlage ...
Mehr erfahren
Ein Wirtschaftsausschuss in einem Unternehmen, das Wohnheime für die Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten, Aussiedlern und Obdachlosen betreut? Ja, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Denn dort greift – anders als in karitativen Unternehmen – kein Tendenzschutz.