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Fachartikel Wirtschaftsausschuss Häufige Fragen rund um die Bestellung eines Wirtschaftsausschusses

Häufige Fragen rund um die Bestellung eines Wirtschaftsausschusses

Gründung, Amtszeit, Mitglieder: Gründung des WA in der Praxis

Einen Wirtschaftsausschuss zu bestellen ist auf den ersten Blick einfach, weil es nur wenige rechtliche Rahmenbedingungen dafür gibt. Trotzdem gibt es einige Punkte, die Sie rund um die Wahl des Wirtschaftsausschusses beachten müssen.

Martina Wendt | ifb

Stand:  24.1.2024
Lesezeit:  06:45 min

Eine Auswahl der häufigsten Fragen 

Wir haben einen Betriebsrat und sind auch mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer. Müssen wir einen Wirtschaftsausschuss bilden? 

Ja, die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 1 BetrVG ist in diesem Fall die Pflicht des Betriebsrats oder Gesamtbetriebsrats und zwingend vorgeschrieben. Wird kein Wirtschaftsausschuss gebildet und ist auch kein „Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten“ nach § 107 Abs. 3 BetrVG vorhanden, so liegt eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG vor, die zur Auflösung des Betriebsrats führen kann. Natürlich gilt – wie überall: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Gibt es die Möglichkeit, einen Konzern-Wirtschaftsausschuss zu bilden? 

Nein, die Bildung eines Wirtschaftsausschusses ist gesetzlich bisher nur für den Betriebsrat bzw. auf Unternehmensebene den Gesamtbetriebsrat möglich.

Tipp:

Aufgrund der wirtschaftlichen Entscheidungen, die auf Konzernebene getroffen werden, ist es aber empfehlenswert, mit der Konzernleitung einen Konzern-Wirtschaftsausschuss auf freiwilliger Ebene zu vereinbaren. Hierfür bietet sich eine entsprechende Betriebsvereinbarung an. 

In welchem Zeitraum nach der Konstituierung des Betriebsrats muss der Wirtschaftsausschuss gewählt werden?

Eine bestimmte Frist für die Wahl eines Wirtschaftsausschusses gibt es nicht. Im Prinzip muss ein Wirtschaftsausschuss in dem Augenblick gebildet werden, in dem die Anzahl der in der Regel beschäftigten Mitarbeiter 100 überschreitet. Da aber Mitglieder mit persönlicher und fachlicher Eignung erst gefunden werden müssen, ist eine gewisse „Kulanzfrist“ auf jeden Fall angemessen. 

Ist bei den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses auch auf die Verteilung der Geschlechter analog § 15 Abs. 3 BetrVG zu achten? 

Die einzige gesetzliche Regelung der Anzahl der Mitglieder im Wirtschaftsausschuss findet sich in § 107 Abs. 1 BetrVG. Darin ist geregelt, dass der Wirtschaftsausschuss zwischen drei und sieben Mitglieder haben muss. Ob die Anzahl an Mitgliedern gerade oder ungerade ist, ist dabei nicht relevant, weil der Wirtschaftsausschuss keine formellen Beschlüsse fasst. 

Muss der Wirtschaftsausschuss immer eine ungerade Zahl an Mitgliedern haben? 

Die einzige gesetzliche Regelung der Anzahl der Mitglieder im Wirtschaftsausschuss findet sich in § 107 Abs. 1 BetrVG. Darin ist geregelt, dass der Wirtschaftsausschuss zwischen drei und sieben Mitglieder haben muss. Ob die Anzahl an Mitgliedern gerade oder ungerade ist, ist dabei nicht relevant, weil der Wirtschaftsausschuss keine formellen Beschlüsse fasst.

Darf ein Wirtschaftsausschuss Ersatzmitglieder haben? 

Ob ein Wirtschaftsausschuss Ersatzmitglieder haben darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Die herrschende Meinung wendet aber analog die für den Gesamtbetriebsrat (GBR) bzw. Konzernbetriebsrat (KBR) geltenden Regelungen (§§ 47 Abs. 3, 55 Abs. 2 BetrVG) an und sieht Ersatzmitglieder auch für den Wirtschaftsausschuss vor. Möglich sind persönliche Vertreter oder eine Liste mit Ersatzmitgliedern in bestimmter Reihenfolge.

Tipp:

Wir empfehlen Ihnen für den Wirtschaftsausschuss eine Liste mit Ersatzmitgliedern in einer bestimmten Reihenfolge. So können Sie sicherstellen, dass häufig dasselbe Ersatzmitglied zur Sitzung eingeladen wird und sich so auf die Themen besser vorbereiten kann. 

Was passiert, wenn der Betriebsrat keine geeigneten Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss findet oder niemand in den Wirtschaftsausschuss möchte? 

Niemand kann dazu gezwungen werden, Mitglied im Wirtschaftsausschuss zu werden; besonders nicht, wenn die Personen nicht dem Betriebsrat angehören. Aber auch ein BR-Mitglied kann nicht zu diesem Zusatzamt verpflichtet werden.

Tipp:

Es ist durchaus möglich, dass sich zu Beginn der Amtszeit niemand findet, der in den Wirtschaftsausschuss gewählt werden möchte. Aber: Die Amtszeit des Betriebsrats dauert vier Jahre. Eine Menge Zeit also, um passende Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss zu finden. Bleiben Sie in jedem Fall am Ball und halten Sie Ihre Bemühungen auch in den Protokollen der Betriebsratssitzungen fest. So lässt sich im Zweifel nachvollziehen, dass Sie sich laufend um die Bildung eines solchen Ausschusses bemühen. 

Ist bei der Wahl des Wirtschaftsausschusses ein bestimmter Ablauf zu beachten? 

Ja, es ist auf jeden Fall sinnvoll, verschiedene Tagesordnungspunkte festzulegen, um den Wirtschaftsausschuss rechtssicher einzusetzen. Zuerst muss der Betriebsrat die Bildung eines Wirtschaftsausschusses und dessen Größe bestimmen. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sollten in einem zweiten Tagesordnungspunkt gewählt werden. Die Wahl der Ersatzmitglieder (und ggf. deren Reihenfolge) sollte ebenfalls ein separater Punkt auf der Tagesordnung sein. 

Können alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wirtschaftsausschusses gemeinsam gewählt werden? 

Nein, jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied muss einzeln gewählt werden. Es müssen aber nicht so viele Wahlgänge stattfinden, wie Personen gewählt werden sollen. Statt entsprechend vieler Wahlgänge ist es auch möglich, jedem BR-Mitglied so viele Stimmen zu geben, wie Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder in den Wirtschaftsausschuss zu wählen sind.

Mit welcher Mehrheit muss der Wirtschaftsausschuss gewählt werden? 

Hier kommt es darauf an, von wem der Wirtschaftsausschuss bestellt wird. Ist der Betriebsrat für die Wahl des Wirtschaftsausschusses zuständig, dann wird der Wirtschaftsausschuss mit der Mehrheit der Zahl der Betriebsratsmitglieder (einfache Mehrheit) gewählt. Ist der Gesamtbetriebsrat für die Bestellung des Wirtschaftsausschusses zuständig, dann beschließt er die Mitglieder mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. 

Unser Betriebsrat möchte in seiner konstituierenden Sitzung einen Wirtschaftsausschuss mit vier Mitgliedern bestellen. Ist diese Zahl dann bis zum Ende der BR-Amtsperiode festgelegt oder kann sie verändert werden? 

Nein, die Zahl ist nicht für die gesamte Amtszeit festgelegt. Der Betriebsrat kann die Größe des Wirtschaftsausschusses jederzeit mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss anpassen.

Kann man einen Arbeitnehmer, den der Betriebsrat aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für geeignet hält, ohne dessen vorherige Zustimmung in den Wirtschaftsausschuss bestellen?

Einen Beschluss können Sie im Gremium natürlich fassen, aber was bringt Ihnen das? Sie können niemanden dazu zwingen, im Wirtschaftsausschuss mitzuarbeiten. Fragen Sie also lieber vorher nach und überzeugen Sie Ihren Kollegen mit guten Argumenten, statt ihn mit dem Beschluss zu überfallen.

Muss der Betriebsrat bzw. der Gesamtbetriebsrat die gewählten Mitglieder im Wirtschaftsausschuss über ihre Wahl schriftlich informieren? Und müssen diese ihre Wahl offiziell annehmen? 

Nein, ein förmliches Verfahren ist bei der Wahl des Wirtschaftsausschusses nicht vorgesehen. Es ist völlig ausreichend, wenn die gewählten Mitglieder per E-Mail, telefonisch oder mündlich über ihre Wahl in den Wirtschaftsausschuss informiert werden. Das Amt muss auch nicht schriftlich angenommen werden.

Muss der Unternehmer informiert werden, wenn ein Wirtschaftsausschuss bestellt wurde? 

Auch hier gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Damit der Wirtschaftsausschuss seine Arbeit aufnehmen kann, muss er sich aber mit dem Unternehmer zusammensetzen. Also sollte dieser auch informiert werden.

Tipp:

Nutzen Sie unsere Musterschreiben, um mit dem Unternehmer zu kommunizieren und die Beratungen mit dem Wirtschaftsausschuss abzustimmen. 
 

Kann ein Mitglied aus dem Wirtschaftsausschuss auch wieder ausgeschlossen oder abberufen werden? 

Ja, wie die Wahl ist auch die Abberufung bzw. der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Wirtschaftsausschuss jederzeit möglich. Der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat, der den Wirtschaftsausschuss gebildet hat, kann jederzeit mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auch wieder ausschließen.

Kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Wahl eines Wirtschaftsausschusses rückgängig gemacht wird, wenn er der Meinung ist, dass es ein solches Gremium nicht braucht? 

Nein, der Unternehmer kann nicht verlangen, dass der Betriebsrat die Bildung eines Wirtschaftsausschusses rückgängig macht. Der Betriebsrat ist nach § 106 Abs. 1 BetrVG dazu verpflichtet, ein solches Gremium einzusetzen. 

Wie lange dauert die Amtszeit eines Wirtschaftsausschusses?

Das kommt darauf an, von wem der Wirtschaftsausschuss bestellt wird. Wählt der Betriebsrat den Wirtschaftsausschuss, dann ist dessen Amtszeit an die des Betriebsrats gekoppelt, dauert also in der Regel vier Jahre. Ist der Gesamtbetriebsrat für die Bestellung des Wirtschaftsausschusses zuständig, richtet sich dessen Amtszeit nach der Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats.

Muss ein Wirtschaftsausschuss geheim bestimmt werden? 

Die Abstimmung über die Bildung und auch die Mitglieder eines Wirtschaftsausschusses erfolgt in der Regel offen durch Handzeichen. Beschließt allerdings die Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder eine geheime Abstimmung, so müssen Stimmzettel zum Einsatz kommen. 

Sie haben weitere Fragen? 

Viele Fragen, viele Antworten... Aber bestimmt haben Sie noch ganz individuelle Fragen, die hier noch nicht beantwortet wurden.  

Schreiben Sie uns gerne direkt an. Wir bemühen uns, Ihre Fragen schnellstmöglich zu beantworten. Schicken Sie dazu einfach eine E-Mail an martina.wendt(at)ifb.de.  

 

Wir freuen uns auf Ihre Fragen! 

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