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In der Sozialversicherung werden Rechengrößen wie Beitragsbemessungsgrenzen, Versicherungspflichtgrenzen und Beitragssätze verwendet, um die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Leistungen festzulegen. Diese Rechengrößen dienen als Grundlage für die Ermittlung von Beiträgen und Leistungen in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, wie der Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in Deutschland.
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Die für die Erhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung (gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) maßgebenden Brutto-Verdienstgrenzen.
Den Ausgangspunkt für die weiteren Berechnungen bildet die Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Aus diesem Wert werden die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet. Die Anbindung an eine Bezugsgröße erspart die jährliche Anpassung von Rechengrößen in anderen Vorschriften der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV). Die Bezugsgröße beträgt für 2017:
Die Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet die Höhe des Einkommens eines Arbeitnehmers bis zu der er in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein muss. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert kann er freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Sie beträgt für 2017 in der Kranken- und Pflegeversicherung:
Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des Einkommens fest, bis zu dem die in Prozent berechneten Beiträge in die Sozialversicherung ansteigen. Für Mitglieder, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, steigt der Beitrag nicht mehr weiter. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich. Sie beträgt für 2017 für die:
Die Bezugsgröße dient auch hilfsweise als Kriterium bei der Feststellung, ob ein Beschäftigter den leitenden Angestellten zuzuordnen ist. Ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt, das das Dreifache der Bezugsgröße überschreitet, kann im Zweifel zusätzlich zu anderen Kriterien als eine Messgröße herangezogen werden (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG).
§ 159 SGB VI, §§ 5 §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1, 4, 6 u. 7, 6 Abs. 6 u. 7, 223 Abs. 3 SGB V, § 18 SGB IV, § 341 Abs. 4 SGB III, Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung (SVBezGrV), § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
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