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Fahrt eines Arbeitnehmers an einen Ort außerhalb der regulären Arbeitsstätte, an dem er ein Dienstgeschäft zu erledigen hat und dort eine Arbeitsleistung erbringen soll (BAG v. 14.11.2006 - 1 ABR 5/06).
Der Arbeitgeber kann auch ohne besondere arbeitsvertragliche Vereinbarung kraft seines Direktionsrechts Dienstreisen anordnen, wenn sich die Notwendigkeit aus der Tätigkeitsbeschreibung oder aus dem Wesen der Tätigkeit ergibt. Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, hat der Arbeitgeber als Arbeitszeit zu vergüten, wenn das vereinbart oder eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB, BAG v. 3.9.1997 – 5 AZR 428/96). Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der aus Anlass einer Dienstreise entstehenden Reisekosten (§ 670 BGB).
Machen mehrere Arbeitnehmer eine Dienstreise zu demselben Ort und einer von ihnen benutzt dazu den privaten PKW, sind die anderen Arbeitnehmer aus Haftungsgründen und wegen des Unfallrisikos nicht verpflichtet, in diesem Wagen mitzufahren. Dies gilt nicht, wenn die Reisekostenregelungen etwas Anderes festlegt oder der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung stellt.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber die aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge herauszugeben. Insbesondere darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer diese Bonusmeilen im Interesse des Arbeitgebers einsetzt. Rechtsgrundlage ist der § 667 2. Alt. BGB. Danach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Die Herausgabepflicht gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind. (BAG v. 11.4.2006 - 9 AZR 500/05).
Die Anordnung von Dienstreisen durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich mitbestimmungsfrei. Ist jedoch im Einzelfall mit der Dienstreise eine erhebliche Änderung der Umstände verbunden, unter denen die Arbeit zu leisten ist (z. B. Auslandseinsätze mit Übernachtungen), kann es sich um eine Versetzung handeln (§ 95 Abs. 3 BetrVG), deren Anordnung nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder nach Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht erfolgen darf (BAG v. 21.9.1999 - 1 ABR 40/98).
Reisezeiten zählen, unabhängig von deren arbeitsrechtlichen Bestimmung und vergütungsmäßigen Behandlung, betriebsverfassungsrechtlich (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 BetrVG) nicht als Arbeitszeiten, weil der Arbeitnehmer durch das bloße Reisen keine Arbeitsleistung erbringt. Reisen gehört regelmäßig nicht zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers, es sei denn, er könnte mangels festen Arbeitsorts seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ohne dauernde Reisetätigkeit gar nicht erfüllen (z. B. Außendienstmitarbeiter). Ausnahmsweise gilt auch Reisezeit als Arbeitszeit, wenn ein Arbeitnehmer die Dienstreise auf Anordnung des Arbeitgebers mit einem PKW durchführt und zur Steuerung des Fahrzeugs verpflichtet wurde (BAG v. 14.11.2006 - 1 ABR 5/06). Aus diesem Grund führen weder ein Reiseantritt vor Beginn des täglichen Arbeitszeitrahmens, noch Reisezeiten, die aus anderen Gründen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit liegen, zu einer Überschreitung des regulären täglichen Arbeitszeitvolumens. Somit entsteht in diesen Fällen weder ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Lage der täglichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) noch bezüglich der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, BAG v. 14.11.2006 - 1 ABR 5/06).
Keine maßgeblichen Rechtsquellen
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