Lexikon
Dienstvertrag

Dienstvertrag

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  17.12.2025
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Ein Dienstvertrag ist ein Vertrag zwischen natürlichen oder juristischen Personen (GmbH, AG) über die Leistung von darin bezeichneten Tätigkeiten wie z.B. das Fensterputzen gegen ein ebenfalls darin vereinbartes Entgelt z.B.xxxx Euro pro Quadratmeter. Der Verpflichtet schuldet das "Tätigwerden". Er muss keinen bestimmten Erfolg vorweisen. Er hat die Arbeit auch nicht selbst zu erbringen. Eine Reinigungs-GmbH kann vielmehr ihre Mitarbeiter dafür einsetzen. Sie entscheidet frei über die Organisation der Arbeit und den Einsatz von technischen Hilfsmitteln. 

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB).

Erläuterung

Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein (§ 611 Abs. 2 BGB). 
Im Dienstvertrag wird die Verrichtung einer Tätigkeit gegen Entgelt vereinbart. Anders als beim Werkvertrag wird nicht das Werk, z.B. Aufbau einer funktionsfähigen Anlage, sondern das "Wirken" geschuldet.

Von einem Arbeitsvertrag als besonderer Ausprägung eines Dienstvertrages unterscheidet sich der Dienstvertrag grundlegend. Denn der per Dienstvertrag verpflichtete muss keine natürliche Person sein. Er muss die Arbeit auch nicht selbst erbringen. Das zur Dienstleistung verpflichtete Unternehmen kann vielmehr ein Subunternehmen einsetzen. 
Eine natürliche Person als Dienstverpflichteter ist frei darin, ob sie als z.B. Programmierer ein Programm persönlich oder unter Einbeziehung weiterer Menschen erstellt. Sie ist nicht an Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich der Art, Ort und Zeit der Tätigkeit gebunden.

Von rechtlich herausragender Bedeutung ist die Abgrenzung des freien Dienstvertrages von einem Arbeitsvertrag. Darüber entscheidet der Grad der persönlichen Abhängigkeit des Dienstverpflichteten vom Dienstberechtigten. Insbesondere wenn der Dienstverpflichtete das Selbstbestimmungsrecht über die Einteilung seiner Zeit verliert, wird ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Dieser Umstand erlangt bei der Gewährung von Vertrauensarbeitszeit und Arbeit im Home-Office Bedeutung. In beiden Fällen könnte der dann Arbeitgeber genannte Dienstberechtigte jedoch Zeitvorgaben und Verhaltensregeln vorgeben, wenn er wollte. Das genügt für die nicht immer leichte Abgrenzung zwischen den Vertragstypen freier Dienstvertrag und Arbeitsvertrag. 

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Anlässlich von z.B. Betriebsratswahlen muss der vielfach aus Betriebsratsmitgliedern bestehende Wahlvorstand prüfen, ob eine Person freier Dienstverpflichteter oder Arbeitnehmer ist. Denn nur letzterer gehört auf die Wählerliste. Ebenfalls sind nur Arbeitnehmer für die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder zu berücksichtigen. Freie Dienstverpflichtete dürfen auch nicht an Betriebsversammlungen teilnehmen oder die Sprechstunden des Betriebsrats aufsuchen. 

Rechtsquelle

§ 611 ff. BGB

Seminare zum Thema:
Dienstvertrag
Direktionsrecht und Versetzung: Was darf der Arbeitgeber?
Arbeitsrecht Teil III
Arbeitsrecht Teil I
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Als Betriebsrat bei Vertragsänderungen: Zustimmen oder Ablehnen?

Spricht ein Arbeitgeber Änderungskündigungen aus, so stellen sich dem Arbeitnehmer verschiedene Fragen: Soll er zustimmen? Oder die Änderungen ablehnen? Und kann er auch erst einmal unter Vorbehalt zustimmen? Der Betriebsrat muss in jedem Fall beteiligt werden.
Mehr erfahren

Hurra, Urlaubsgeld!?

Ende Mai fällt der Blick auf den Lohnzettel bei vielen besonders kritisch aus. Denn manche dürfen sich über Urlaubsgeld freuen, viele andere gehen leer aus. Woran liegt das – und wie wird das Extrageld verteilt?
Mehr erfahren
Eine Polizistin wehrt sich dagegen, bei einer Beförderung nicht berücksichtigt worden zu sein. Im Mai 2025 ließ sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich ändern. Der Arbeitgeber hat allerdings den Verdacht, dass sie ihren Geschlechtseintrag gezielt geändert hatte, um von einer Frauenförderung zu profitieren.