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Lexikon
Dienstvertrag

Dienstvertrag

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Redaktion
Stand:  24.8.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Ein Dienstvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung, bei der der Dienstberechtigte, also die Person oder Organisation, die die Dienstleistung erhalten soll, mit dem Dienstverpflichteten, dem Anbieter der Dienstleistung, übereinkommt. Gemäß dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Dienstverpflichtete dazu, die versprochene Leistung zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Dienstberechtigte, eine vereinbarte Vergütung dafür zu zahlen. Dieser Vertragstyp ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 611 Abs. 1 BGB) geregelt.

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Begriff

Vereinbarung, durch die der Dienstberechtigte (der Gläubiger der Dienstleistung) zur Erbringung der versprochenen Leistung und der Dienstverpflichtete (Schuldner) als Gegenleistung zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird (vgl. § 611 Abs. 1 BGB).

Erläuterung

Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein (§ 611 Abs. 2 BGB). Der § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist für alle Arten von Dienstleistungen (selbständige oder unselbständige) anwendbar. Eine besondere Form des Dienstvertrags ist der Arbeitsvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird. Hierfür gibt es in zahlreichen Gesetzen (z. B. ArbZG, GewO, BurlG) Sondervorschriften. Andere Anwendungsfälle sind z. B. der Mandatsvertrag einer Person oder Organisation mit einem Rechtsanwalt zur Rechtsberatung und/oder zur Prozessvertretung, der Beratungsvertrag mit einem Steuerberater oder der Mietvertrag. Beim Mandatsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag in der Form des Geschäftsbesorgungsvertrages.

Im Unterschied zum Werkvertrag wird im Rahmen eines Dienstvertrages die Erfüllung des Vertrags, nicht dagegen auch der Eintritt eines Erfolges geschuldet. Im Übrigen handelt es sich beim Dienstvertrag um ein Dauerschuldverhältnis, beim Werkvertrag um den einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung. Der Dienstverpflichtete ist grundsätzlich zur Vorleistung verpflichtet (§ 613 BGB). Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). Das durch den Dienstvertrag begründete Dienstverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erreichung seines Zwecks (Befristetes Dienstverhältnis). Ist es unbefristet, kann es auch durch Kündigung enden (§§ 620 bis 627 BGB).

Rechtsquelle

§ 611 ff. BGB

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Dienstvertrag
Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit und Werkvertrag
Fit in personellen Angelegenheiten Teil III
Das AGG: Gleichbehandlung als Auftrag des Betriebsrats
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