„Sie stehen ab sofort unter Quarantäne!“ Wird Quarantäne behördlich angeordnet, darf man grundsätzlich seine Wohnung nicht mehr verlassen – außer im Home-Office fällt damit auch die Arbeit flach. Was ist in diesem Fall mit Lohn und Gehalt?
Anspruch auf Entschädigung
Das Gesundheitsamt kann nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Menschen unter Quarantäne stellen. Arbeitnehmer haben in diesem Fall nach § 56 IfSG Anspruch auf eine Entschädigung. Sie bemisst sich nach dem ausgefallenen Entgelt, die Kosten trägt der Staat.
Und das funktioniert so: Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt zunächst weiter und kann es sich anschließend bei der zuständigen Behörde erstatten lassen. Wichtig: Wenn der Betroffene krank ist, gelten wie gewohnt die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall!
Was ist jetzt neu?
§ 56 Abs.1 Satz 4 IfSG enthält die Regelung, dass eine Entschädigung für den Verdienstausfall nicht gezahlt wird, wenn man die Quarantäne hätte vermeiden können. Die Inanspruchnahme einer empfohlenen Covid-Impfung gilt also solch ein Fall.
Einfach gesagt: Wer sich nicht impfen lässt, für den zahlt der Staat die Entschädigung im Fall einer Quarantäne nicht mehr. Es sei denn, es gab für die betroffene Person vor der Quarantäne-Anordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 oder die Unmöglichkeit der Impfung wird durch ärztliches Attest bestätigt.
Falls der Beschäftigte seinen Job in der Quarantäne im Home-Office leistet, bleibt sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts natürlich bestehen.
Gilt die Regelung bundesweit?
Die Umsetzung dieser Regelung wird ab dem 01.11.21 bundesweit gelten. Zuvor hatten Baden-Württemberg das Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte schon ab dem 15. September 2021 angekündigt. Auch Rheinland-Pfalz wollte ab dem 1. Oktober 2021 keinen Verdienstausfall für Ungeimpfte mehr ersetzen.