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Eine Direktversicherung ist eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, bei der ein Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung für seinen Mitarbeiter abschließt. Die Beiträge können entweder vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer oder von beiden gemeinsam eingezahlt werden. Die Direktversicherung ermöglicht es Mitarbeitern, steuerbegünstigt für ihre Altersvorsorge vorzusorgen und stellt eine zusätzliche Form der finanziellen Absicherung im Ruhestand dar.
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Ein Durchführungsweg der betriebsgestützten Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer direkt bei einer Versicherungsgesellschaft zugunsten seiner Arbeitnehmer für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung abschließt (§ 1b Abs. 2 BetrAVG).
Die Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die der Arbeitgeber mit einem Lebensversicherungsunternehmen zu Gunsten der Mitarbeiter als versicherte Personen abschließt. Der Arbeitgeber führt die Beiträge an das Versicherungsunternehmen ab. Sie werden entweder von ihm allein erbracht oder der Arbeitnehmer finanziert im Zuge des Anspruchs auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einen Teil oder den gesamten Beitrag selbst. Der Arbeitnehmer erhält die Direktversicherung am Ende der Laufzeit -frühestens mit dem 60. Lebensjahr - ausgezahlt. Bezugsberechtigte für die Versorgungsleistungen sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Direktversicherungen unterliegen der staatlichen Versicherungsaufsicht und der Anlageregulierung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz Im Falle des Arbeitgeberwechsels kann die Direktversicherung mit eigenen Mitteln finanziert, beitragsfrei gestellt oder vom neuen Arbeitgeber fortgeführt werden. Die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungen aus der Direktversicherung werden von der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung erfasst, wenn Leistungen nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BetrAVG). Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG).
Die Beiträge an eine Direktversicherung sind für den Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig. Für die ab dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträge sind Beiträge an eine Direktversicherung in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und bei Entgeltumwandlung sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Dieser steuerfreie Höchstbetrag wird ergänzt um einen festen Betrag in Höhe von 1 800 € im Kalenderjahr für Beiträge, die aufgrund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage geleistet werden (Neufälle).
Da Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung als Arbeitsentgelt zählen, hat der Betriebsrat (bei betriebsübergreifender Regelung der Gesamtbetriebsrat) bezüglich der Regelungen für die Durchführung mitzubestimmen, wenn die Altersversorgung im Wege der Direktzusage oder Direktversicherung gewährt wird (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Schließt ein Arbeitgeber Lebensversicherungsverträge zugunsten seiner Arbeitgeber bei einem Versicherungsunternehmen ab, unterliegen der Leistungsplan und die Regelungen über die Heranziehung der Arbeitnehmer zu Versicherungsbeiträgen der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG v. 16.2.1993 - 3 ABR 29/92).
§ 1b Abs. 2 BetrAVG
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