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Betriebsrat und Arbeitgeber haben darüber zu wachen, das jede Diskriminierung oder Benachteiligung im Betrieb unterbleibt (§ 75 BetrVG).
Das Diskriminierungs- bzw. Benachteiligungsverbot ist darüber hinaus im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geregelt. Untersagt sind nach § 2 AGG alle Vereinbarungen und Maßnahmen benachteiligenden Inhalts. Es werden nicht nur die durch den Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer getroffenen vertraglichen Vereinbarungen erfasst, sondern auch Vereinbarungen mit einem Dritten, die sich auf den Beschäftigten benachteiligend auswirken, wie Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG).
Das Benachteiligungsverbot gilt nach derzeitiger Rechtsprechung auch bei Kündigungen, so dass diese ebenfalls auf Diskriminierungsverstöße nach dem AGG zu überprüfen sind.
Zulässig ist allerdings eine unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen (§ 8 AGG), wenn das Merkmal eine unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist oder eine wesentliche oder entscheidende berufliche Anforderung darstellt. In der Praxis wird man in der Regel daran anknüpfen können, inwieweit der Arbeitnehmer objektiv in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung für den Arbeitgeber in sinnvoller Weise zu erbringen. Ist dies der Fall, dürfte eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen eines der genannten Merkmale nicht in Betracht kommen.
Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot begründet keinen Anspruch auf Einstellung, kann aber insbesondere zu einem Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung führen.