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EG-Richtlinien

Begriff

Rechtsetzungen der Europäischen Gemeinschaft, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind und diese zur Verwirklichung bestimmter Ziele verpflichtet.

Erläuterungen

Die vom Europäischen Parlament oder anderen Gremien der Europäischen Union erlassenen EG-Richtlinien sind für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Die Staaten sind verpflichtet, die betreffenden Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Der EG-Vertrag überlässt jedoch die Wahl der Form und der Mittel der Umsetzung den innerstaatlichen Stellen (§ 249 EG-Vertrag). Im Unterschied zur EG-Verordnung entfalten EG-Richtlinien daher erst dann Rechtswirkung in den jeweiligen Mitgliedsstaaten, wenn sie dort in Form einer Gesetzesregelung oder Verordnung als nationales Recht in Kraft getreten sind. Versäumt es ein Mitgliedsstaat, eine EG-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, hat diese nur im Verhältnis der Bürger zum säumigen Staat unmittelbare Wirkung, nicht jedoch zwischen Bürgern untereinander.

Beschreibung

Da der Arbeitgeber keine staatliche Stelle ist, können weder Betriebsrat noch Arbeitnehmer die Anwendung einer das Arbeitsrecht betreffenden EG-Richtlinie, die nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, vom Arbeitgeber verlangen (BAG v. 18.2.2003 – 1 ABR 2/02).

Rechtsquellen

§ 249 EG-Vertrag

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