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EG-Richtlinien

EG-Richtlinien

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Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Der Übergang von EG-Richtlinien zu EU-Richtlinien erfolgte im Rahmen einer Veränderung der Bezeichnungen im Zuge der Entwicklung des Europarechts. Frühere Richtlinien, die während der Ära der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassen wurden, wurden als EG-Richtlinien oder EWG-Richtlinien bezeichnet. Mit dem Übergang zur Europäischen Union wurden diese Bezeichnungen aufgegeben, und die entsprechenden Rechtsakte werden nun als EU-Richtlinien bezeichnet. Diese Richtlinien sind nach wie vor Teil des sekundären Unionsrechts und erfordern von den Mitgliedstaaten die Umsetzung in nationales Recht, im Gegensatz zu Verordnungen, die unmittelbar gelten.

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Begriff

Rechtsetzungen der Europäischen Gemeinschaft, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind und diese zur Verwirklichung bestimmter Ziele verpflichtet.

Erläuterung

Die vom Europäischen Parlament oder anderen Gremien der Europäischen Union erlassenen EG-Richtlinien sind für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Die Staaten sind verpflichtet, die betreffenden Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Der EG-Vertrag überlässt jedoch die Wahl der Form und der Mittel der Umsetzung den innerstaatlichen Stellen (§ 249 EG-Vertrag). Im Unterschied zur EG-Verordnung entfalten EG-Richtlinien daher erst dann Rechtswirkung in den jeweiligen Mitgliedsstaaten, wenn sie dort in Form einer Gesetzesregelung oder Verordnung als nationales Recht in Kraft getreten sind. Versäumt es ein Mitgliedsstaat, eine EG-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, hat diese nur im Verhältnis der Bürger zum säumigen Staat unmittelbare Wirkung, nicht jedoch zwischen Bürgern untereinander.

Beschreibung

Da der Arbeitgeber keine staatliche Stelle ist, können weder Betriebsrat noch Arbeitnehmer die Anwendung einer das Arbeitsrecht betreffenden EG-Richtlinie, die nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, vom Arbeitgeber verlangen (BAG v. 18.2.2003 – 1 ABR 2/02).

Rechtsquelle

§ 249 EG-Vertrag

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