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Eilfälle

Eilfälle

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Redaktion
Stand:  30.12.2025
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen auch in sogenannten Eilfällen. Das ist sinnvoll. Denn andernfalls könnte die Ausdehnung des Begriffes des Eilfalles missbräuchlich zur Umgehung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats genutzt werden. 
Zur Verdeutlichung der  Problematik des "Eilfalls" kann man sich den unerwarteten Ausfall von Personal im Krankenhaus mit Auswirkung auf den Schichtplan oder einen Mehrarbeitsbedarf als Folge eines Maschinenausfalls vorstellen. 

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Begriff

Ein Eilfall betrifft eine unerwartet auftretende und mitbestimmungspflichtig zu behebende betriebliche Situation unterhalb der Schwelle des Notfalls. 

Beschreibung

In Betrieben können z.B. in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten wie der Regelung von Arbeitszeitfragen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG unerwartete Situationen wie z.B. der plötzliche Ausfall eines Schulbusfahrers auftreten. Darauf kann der Arbeitgeber nicht ohne Beteiligung des Betriebsrats reagieren. Seine ohne Zustimmung des Betriebsrats oder Entscheidung durch die Einigungsstelle getroffenen Anordnungen wären unwirksam. Selbst das Einverständnis eines ersatzweise im Beispielsfall zugezogenen Busfahrers würde das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht entfallen lassen. Es besteht auch in Eilfällen (BAG v. 22.10.2019 - 1 ABR 17/18 in NZA 2020,123 Rn. 33). In diesen könnten auch andere Personen mit Blick auf durch den Einsatz erzielbares Entgelt Interesse haben. 

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine Ausnahmeregelungen für unverzüglich zu treffende mitbestimmungspflichtige Maßnahmen. Einseitige Anordnungen sind auf absolute Notfälle beschränkt (Däubler, BetrVG.20. Aufl. 2026, § 87 Rn. 30; Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 87 Rn. 24). Notfälle bilden z.B. das Auftreten eines Brandes, einer Überschwemmung oder ähnlicher unvorhersehbarer Fälle. In diesen wird ein Betriebsrat bei lebensnaher Betrachtung ohnehin nicht auf einem mitbestimmten Personaleinsatz bestehen. In den meisten Fällen liegen Eilfälle vor. Für diese kann durch vorausschauende Planung eine mitbestimmte Lösung gefunden werden. Dazu kann die Hilfe einer Einigungsstelle für beide Seiten vorteilhaft sein. Der Inhalt einer Regelung kann nicht durch ein gerichtliches Eilverfahren erreicht werden. Ein Gericht kann nur Rechtsfragen entscheiden.  Gestaltende Regelungen der in Rede stehenden Art kann es nicht treffen. 
In der - wichtigen - Entscheidung vom 28.7.2020 - 1 ABR 45/18 - in NZA 2020,1492 Rn. 25 betont der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts erneut, dass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch in Eilfällen uneingeschränkt bestehen.
Dazu heißt es dort:
" Allerdings bleibt es den Betriebsparteien und damit auch  einer im Fall der Nichteinigung von ihnen gegebenenfalls angerufenen Einigungsstelle grundsätzlich unbenommen, bei der Ausgestaltung der nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG  mitbestimmten Angelegenheit - zu der auch eine gegebenenfalls sehr kurzfristig erforderliche Schichtzuteilung zählt - etwaigen spezifischen betrieblichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen und das Vorliegen einer Zustimmung des Betriebsrats festzulegen,  wenn sich dies auf eine eng begrenzte hinreichend konkret beschriebene und gegebenenfalls häufig auftretende Fallgestaltung bezieht. Bei einer Beschränkung der "Vorabzustimmung" auf derartig dringende betriebliche Konstellationen werden dem Arbeitgeber keine den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG betreffende einseitige Entscheidungsbefugnisse eingeräumt." 
 
Mit einer arbeitskampfbedingten Suspendierung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf den Einsatz arbeitswilliger Arbeitnehmer während eines Warnstreiks befasst sich die Entscheidung des BAG v. 20.3.20218 - 1 ABR 70/16 in NZA 2018, 1081).

Rechtsquelle

§ 87 Abs. 1 BetrVG

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Eilfälle
Betriebsverfassungsrecht Teil II
Betriebsrat Teil II
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