Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Eilfälle

Eilfälle

Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Eilfälle beziehen sich auf betriebliche Situationen, in denen eine schnellstmögliche Umsetzung einer mitbestimmungspflichtigen Regelung erforderlich ist, der Betriebsrat aber dazu seine Zustimmung noch nicht gegeben hat. Dies kann aus dringenden betrieblichen Gründen geschehen. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine Ausnahmeregelungen für unverzüglich zu treffende Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen. Für Eilfälle können Arbeitgeber und Betriebsrat Vorkehrungen in einer Rahmen-Betriebsvereinbarung festlegen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Betriebliche Situationen, in denen eine mitbestimmungspflichtige Regelung möglichst umgehend erfolgen muss, der Betriebsrat aber noch nicht zugestimmt hat.

Beschreibung

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Entscheidungen des Arbeitgebers in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Diesbezügliche Anordnungen des Arbeitgebers ohne Zustimmung des Betriebsrats oder Entscheidung durch die Einigungsstelle sind unwirksam. Das gilt auch für Eilfälle. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine Ausnahmeregelungen für unverzüglich zu treffende Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen (z. B. die Anordnung von Überstunden bei einem unerwarteten und eilig zu erledigenden Auftrag). Einseitige Anordnungen sind nur in Notfällen zulässig.

Für Eilfälle können Arbeitgeber und Betriebsrat Vorkehrungen treffen, die dem Mitbestimmungsrecht Rechnung tragen. Beide Seiten können in einer Rahmen-Betriebsvereinbarung festlegen, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen z. B. der Arbeitgeber in eilbedürftigen, mitbestimmungspflichtigen Fällen einseitig Anordnungen reffen darf, wenn der Betriebsrat nicht erreichbar ist oder aus sonstigen Gründen kurzfristig keinen wirksamen Beschluss fassen kann (BAG v. 3.6.2003 - 1 AZR 349/02).

Rechtsquelle

§ 87 Abs. 1 BetrVG

Seminare zum Thema:
Eilfälle
Betrieblicher Umweltschutz und Energiemanagement
Betriebsrat und Personalplanung
Informationsrechte des Betriebsrats
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Bock auf „Null-Bock-Tage“?!

Kommt Ihnen das bekannt vor? Der Wecker klingelt frühmorgens und Sie haben keine Lust aufzustehen, geschweige denn sich für die Arbeit fertig zu machen. Jetzt einfach liegen bleiben – das wäre herrlich. In Großbritannien ermöglichen einige Firmen ihren Mitarbeitern solche „Null-Bock-Tage“. ...
Mehr erfahren

„Wir spüren täglich den Druck!“

Wie lässt sich ein Betriebsratsvorsitzender beschreiben, der eigentlich in keine Schublade passt? Vielleicht so: Salvatore ist 45 Jahre alt, medizinisch-technischer Assistent in der Radiologie, Betriebsratsmitgründer, reist gerne und hat ein Faible für Handball – und Gerechtigkeit. Im Gesp ...
Mehr erfahren
In diesem Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde, geht es um die Freistellung des Betriebsrats von erforderlichen Anwaltskosten für die Durchsetzung seiner Rechte. Kann der Betriebsrat die Freistellung von den Kosten auch dann verlangen, wenn er einen Anwalt zunächst auf Grundlage eines unwirksamen Beschlusses beauftragt, der Beauftragung des Anwalts aber durch einen später ordnungsgemäß gefassten Beschluss nachträglich zustimmt?