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Eilfälle beziehen sich auf betriebliche Situationen, in denen eine schnellstmögliche Umsetzung einer mitbestimmungspflichtigen Regelung erforderlich ist, der Betriebsrat aber dazu seine Zustimmung noch nicht gegeben hat. Dies kann aus dringenden betrieblichen Gründen geschehen. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine Ausnahmeregelungen für unverzüglich zu treffende Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen. Für Eilfälle können Arbeitgeber und Betriebsrat Vorkehrungen in einer Rahmen-Betriebsvereinbarung festlegen.
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Betriebliche Situationen, in denen eine mitbestimmungspflichtige Regelung möglichst umgehend erfolgen muss, der Betriebsrat aber noch nicht zugestimmt hat.
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Entscheidungen des Arbeitgebers in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Diesbezügliche Anordnungen des Arbeitgebers ohne Zustimmung des Betriebsrats oder Entscheidung durch die Einigungsstelle sind unwirksam. Das gilt auch für Eilfälle. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine Ausnahmeregelungen für unverzüglich zu treffende Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen (z. B. die Anordnung von Überstunden bei einem unerwarteten und eilig zu erledigenden Auftrag). Einseitige Anordnungen sind nur in Notfällen zulässig.
Für Eilfälle können Arbeitgeber und Betriebsrat Vorkehrungen treffen, die dem Mitbestimmungsrecht Rechnung tragen. Beide Seiten können in einer Rahmen-Betriebsvereinbarung festlegen, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen z. B. der Arbeitgeber in eilbedürftigen, mitbestimmungspflichtigen Fällen einseitig Anordnungen reffen darf, wenn der Betriebsrat nicht erreichbar ist oder aus sonstigen Gründen kurzfristig keinen wirksamen Beschluss fassen kann (BAG v. 3.6.2003 - 1 AZR 349/02).
§ 87 Abs. 1 BetrVG
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