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Das Einblicks-/Einsichtsrecht ist im Betriebsverfassungsgesetz sowohl für den Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als auch für Arbeitnehmer zur Überprüfung ihrer Personalakte geregelt. Der Betriebsrat darf z.B. durch den Betriebsausschuss oder einen Ausschuss gemäß § 28 BetrVG die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter einsehen. Dadurch kann der Betriebsrat die Lohngerechtigkeit im Betrieb prüfen und die Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützen.
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Befugnis zur Kenntnisnahme von Informationen aus Unterlagen, die in der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers/Unternehmers liegen.
Das Einblicks-/Einsichtsrecht ist im Betriebsverfassungsgesetz sowohl für den Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als auch für Arbeitnehmer zur Überprüfung ihrer Personalakte geregelt. Arbeitnehmer sind jederzeit während der Arbeitszeit auch ohne das Vorliegen eines Grundes berechtigt, Einsicht in die über sie geführten Personalakten zu nehmen. Sie können ein Mitglied des Betriebsrats bei der Einsichtnahme hinzuziehen (§ 83 Abs. 1 BetrVG). Das Einsichtsrecht besteht bezüglich aller Aufzeichnungen einschließlich Karteikarten, die sich mit ihrer Person und dem Inhalt der Entwicklung ihrer Arbeitsverhältnisse befassen. Sofern Personalakten in Datenbänken gespeichert sind, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Ausdruck der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten, und zwar in verständlicher Form. Die Herausgabe von Unterlagen aus der Personalakte können sie nicht verlangen. Zulässig ist jedoch, dass sich die Arbeitnehmer Notizen und Kopien machen.
Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Daher muss auch dem ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebs nach dem Grundsatz der informationellen Selbstbestimmung das Einsichtsrecht in seine Personalakte eingeräumt werden (BAG v. 16.11. 2010 - 9 AZR 573/09).
Alle Mitglieder haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen (§ 34 Abs. 3 BetrVG). Zu den Unterlagen des Betriebsrats gehören nicht nur die Sitzungsniederschriften, sondern sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen, damit sich Betriebsratsmitglieder einen Überblick über die Gesamttätigkeit des Betriebsrats verschaffen können. Das gilt unabhängig davon, ob diese Aufzeichnungen in Papierform verkörpert oder in Dateiform elektronisch auf Datenträgern gespeichert sind. Durch den Begriff “jederzeit“ wird sichergestellt, dass das Einsichtsrecht keiner besonderen zeitlichen Beschränkung und Begründungspflicht unterliegt. Das jederzeitige Einsichtsrecht ist nicht gewährleistet, wenn Betriebsratsmitglieder auf ausgedruckte und abgeheftete Dateien verwiesen werden, die bereits zuvor in elektronischer Form vorliegen und auf elektronischem Weg eingesehen werden können. Zu den Unterlagen des Betriebsrats gehört auch die Korrespondenz des Betriebsrats unter dessen E-Mail-Anschrift. Das Recht zur jederzeitigen Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats kann weder durch die Geschäftsordnung noch durch einen Beschluss des Betriebsrats eingeschränkt werden. Das Einsichtsrecht aller Betriebsratsmitglieder ist auch unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes nicht einschränkbar (BAG v. 12.8.2009 - 7 ABR 15/08). Sie haben einen Anspruch auf Überlassung von Unterlagen, wenn sie diese für ihre Tätigkeit benötigen. Sie können sich auszugsweise Notizen machen, sofern die Unterlagen nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegen (§ 79 BetrVG). Dieses Recht schließt nicht die Erlaubnis ein, Fotokopien zu erstellen (BAG v. 27.5.1982 - 6 ABR 66/79).
Auch Ersatzmitgliedern steht das Einsichtsrecht zu, sofern sie ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten oder sich auf eine bevorstehende Betriebsratstätigkeit als Vertreter eines verhinderten ordentlichen Mitglieds vorbereiten. Andere Personen, die berechtigt sind, regelmäßig oder im Einzelfall an Betriebsratssitzungen teilzunehmen (z. B. Vertrauensperson der Schwerbehinderten), haben keinen Anspruch auf Überlassung von Stzungsniederschriften. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass der Betriebsrat ihr die Protokolle zur Verfügung stellt, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 70 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
Der Betriebsausschuss oder ein anderer Ausschuss (§ 28 BetrVG) des Betriebsrats ist berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen (§ 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG). In kleineren, nicht über einen Betriebsausschuss verfügenden Gremien übernimmt dies der Betriebsratsvorsitzende oder ein mit der Geschäftsführung beauftragtes Betriebsratsmitglied. (BAG v. 18.9.1973 - 1 ABR 7/73). Das Einsichtsrecht dient insbesondere der Überwachung, ob Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in Entgeltangelegenheiten eingehalten werden und der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG) beachtet wird.
Einblick in die Listen bedeutet Vorlage durch den Arbeitgeber. Ihm brauchen die Listen weder im Original noch als Fotokopie nicht ausgehändigt zu werden. Der Betriebsausschuss hat aber das Recht, sich anlässlich der Einsichtnahme Notizen zu machen. Bei der Einsichtnahme dürfen keine Personen anwesend sein, die den Betriebsrat überwachen (BAG v. 16.8.1995 – 7 ABR 63/94). Das Einblicksrecht des Betriebsrats beschränkt sich auf die Bruttolisten, da die besonderen persönlichen Verhältnisse (z. B. Besteuerung oder Lohnpfändungen) vor unberechtigter Einsicht geschützt werden sollen. Der Betriebsrat braucht keinen besonderen Anlass für sein Einsichtsverlangen darzulegen (BAG v. 16.8.1981 – 6 ABR 60/79). Das Recht zur Einsichtnahme besteht unabhängig vom Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers.
Alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die vom Unternehmer vorzulegenden Unterlagen über wirtschaftliche Angelegenheiten (§ 106 Abs. 2 BetrVG) Einsicht zu nehmen (§ 108 Abs. 3 BetrVG). Sie können schriftliche Aufzeichnungen zu machen, um sich auf die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses vorbereiten zu können. Dazu gehört nicht das Recht, sich von den überlassenen Unterlagen Abschriften fertigen zu können. Den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses stehen die Unterlagen für die Dauer der Vorbereitung zur Verfügung. Nach Abschluss ihrer Vorbereitung müssen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses ihre Unterlagen jedoch wieder zurückgeben, und zwar gleichgültig, ob der Unternehmer ihnen die Unterlagen im Original oder in Abschriften ausgehändigt hatte (BAG v. 20.11.1984 - 1 ABR 64/82).
§ 80 Abs. 2 S. 2, 108 Abs. 3 BetrVG
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