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Einblicks-/Einsichtsrecht

Einblicks-/Einsichtsrecht

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Redaktion
Stand:  5.1.2026
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Einblicks-/Einsichtsrechte dienen unter anderem der Vertrauensbildung. Die Überzeugungskraft der unmittelbaren Kenntnisnahme von dokumentierten Vorgängen liegt deutlich über derjenigen einer mittelbar über eine mündliche oder schriftliche Information erlangten Aussage über deren Inhalt. Einblicks- und Einsichtsrechte bedürfen als Ausnahmefall einer besonderen Regelung. Diese Ausnahmeregelung bedarf eines Sachgrundes, wie er für den Betriebsrat z.B. in § 80 Abs. 2 BetrVG "als Durchführung seiner Aufgaben" umschrieben wird. Im Betriebsverfassungsrecht bilden Einblicks-/Einsichtsrechte die Basis für die nach § 2 BetrVG zu lebende vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Gewährung der dem Betriebsrat zustehenden Einblicks-/Einsichtsrechte ist vielfach an die Pflicht zur Geheimhaltung erlangter Kenntnisse gekoppelt.

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Begriff

Befugnis zur Kenntnisnahme von Informationen aus Unterlagen des Arbeitgebers.

Erläuterung

Einsichtsrecht des Arbeitnehmers

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in § 83 das Recht eines Arbeitnehmers auf Einsicht in seine Personalakte.   
Danach sind Arbeitnehmer zur Einsicht in die über sie geführte Personalakte berechtigt. 
Bei einer Personalakte handelt es sich um eine Sammlung die Person eines Arbeitnehmers betreffender Daten von dienstlichem Interesse. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an den die Person eines Arbeitnehmers und dessen dienstliche Daten (BAG v. 12.9.2006 - 9 AZR 271/06 in NZA 2007,269 Rn.23). Dabei hat der Arbeitgeber die berechtigten Belange des Arbeitnehmers am Schutz seiner persönlichen Daten wie z.B. über dessen Gesundheit zu wahren. Dies geschieht nicht durch ein Verbot ihrer Aufbewahrung in einer Personalakte. Der Schutz ist vielmehr durch die Verhinderung ihrer zufälligen Kenntnisnahme zu gewährleisten (BAG v. 12.9.2006 - 9 AZR 271/06 in NZA 2007,269 Rn.24). Dies erfordert gemäß der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht deren geschützte Aufbewahrung. Andernfalls hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Herbeiführung des gebotenen Schutzes. Dadurch würde die Verletzungshandlung dann beseitigt (BAG a.a.O. Rn. 21). Löschung kann der Arbeitnehmer aber nicht verlangen.  

Aus dem Verständnis des Begriffes der Personalakte ergeben sich Folgerungen für die zur Personalakte zu nehmenden Angaben eines Hinweisgebers. Das LAG Baden-Württembergs hielt  in der Entscheidung vom 20.12.2018 -17 Sa 11/18  in NZA-RR 2019, 242 den Arbeitgeber zur Schwärzung der Rückschlüsse auf den Hinweisgeber ermöglichenden Angaben für ausreichend. 

Unter den Begriff der Personalakte fallen auch elektronisch geführte Personalakten. Eine Personalakte betrifft einen bestimmten Arbeitnehmer betreffende Vorgänge unabhängig von deren Form, Material, Stelle und Ort ihrer Führung (BAG v. 7.5.1980 - 4 ATR 214/78).

Das Einsichtsrecht besteht bezüglich aller Aufzeichnungen einschließlich Karteikarten, die sich mit ihrer Person und dem Inhalt der Entwicklung ihrer Arbeitsverhältnisse befassen. Sofern Personalakten in Datenbänken gespeichert sind, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Ausdruck der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten, und zwar in verständlicher Form. 

Die Herausgabe von Unterlagen aus der Personalakte können sie nicht verlangen. Zulässig ist jedoch, dass sich die Arbeitnehmer Notizen und Kopien anfertigen. Nach § 15 Abs. 3 DSGVO kann der Arbeitnehmer eine kostenlose Kopie verlangen. Weitere Kopien sind zu bezahlen.
Die Einsicht kann unter Fortzahlung der Vergütung während der Arbeitszeit erfolgen. Der Arbeitnehmer muss dafür keinen das Einsichtsverlangen rechtfertigenden Grund nennen. Eine wiederholte Einsicht ist bis zur Grenze des Missbrauchs (vgl. Art. 12 Abs. 5 DSGVO) möglich.
Der Arbeitnehmer kann nicht die Überlassung seiner gesamten Personalakte an seinen Arbeitsplatz im Betrieb verlangen. Dazu hätte es vergleichbar der Regelung in § 80 Abs. 2 BetrVG der Formulierung "zur Verfügung zu stellen" bedurft. Demgegenüber verwendet der Gesetzgeber in § 83 BetrVG die Formulierung "Einsicht nehmen".

Der Arbeitnehmer kann nach § 83 Abs. 1 BetrVG ein Mitglied des Betriebsrats bei der Einsichtnahme hinzuziehen. Der Betriebsrat hat kein eigenes Einsichtsrecht in die Personalakte eines Arbeitnehmers. Mit Vollmacht des Arbeitnehmers kann dieses auch allein Einblick in dessen Personalakte nehmen (Däubler, BetrVG, 20. Aufl. 2026, § 83 Rn. 18), Einer Begrenzung der Vollmacht auf einen bestimmten Vorgang bedarf es nicht. Die Vollmacht kann so wie das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers alle dort anzutreffenden Vorgänge umfassen. Das von dem Arbeitnehmer ausgewählte Betriebsratsmitglied kann die Vornahme der Einsicht nicht ohne sachlichen Grund verweigern. Andernfalls wäre die Möglichkeit seiner Zuziehung entwertet. 
Datenschutzrechtliche Gründe stehen der dem Betriebsratsmitglied zu ermöglichenden Einsichtnahme nicht entgegen (BAG v. 14.1.2014 - 1 ABR 54/12).

Für das zugezogene Betriebsratsmitglied gilt vorbehaltlich einer ausdrücklichen Entbindung als Regel eine Geheimhaltungspflicht. 

Ehemalige Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Daher muss auch dem ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebs nach dem aufgrund des durch Art. 2 GG gewährleisteten Schutzes ihres Persönlichkeitsrechts das Einsichtsrecht in seine Personalakte eingeräumt werden (BAG v. 16.11. 2010 - 9 AZR 573/09).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Unterlagen des Betriebsrats

Einsichtsrecht der Betriebsratsmitglieder

Einsichtsberechtigter Personenkreis

Alle Mitglieder des Betriebsrats haben gemäß § 34 Abs. 3 BetrVG das Recht zur Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse. Dieses Recht dient der Erlangung der für die Betriebsratsarbeit notwendigen aktuellen Kenntnisse. 

Für Ersatzmitglieder besteht diese Befugnis ab deren vorübergehenden oder endgültigen Eintritt in den Betriebsrat. Das ist mit Beginn der vorübergehenden oder dauerhaften Verhinderung des die Zuziehung des Ersatzmitgliedes auslösenden Mitgliedes der Fall. Das Einsichtsrecht des Ersatzmitgliedes setzt früher ein, wenn es sich auf eine bevorstehende Betriebsratstätigkeit als Vertreter eines verhinderten ordentlichen Mitglieds vorbereiten will (dazu Däubler, BetrVG, 20. Aufl. 2026, § 34 Rn. 25).
Sonstige an Betriebsratssitzungen teilnahmeberechtigte Personen wie z.B. die Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder die JAV haben kein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Betriebsrats. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann jedoch verlangen, dass der Betriebsrat ihr die Protokolle zur Verfügung stellt, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 70 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).

Das als Mitgliedsrecht ausgestaltete Einsichtsrecht kann nicht durch Bestimmungen einer Geschäftsordnung oder einen sonstigen Beschluss des Gremiums eingeschränkt werden. 

Das Einsichtsrecht aller Betriebsratsmitglieder ist auch unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes nicht einschränkbar. Das folgt bereits aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG. Die Bestimmungen des BetrVG zur Geheimhaltung persönlicher Daten von Arbeitnehmern sind gegenüber dem Bundesdatenschutzgesetz als Spezialgesetze vorrangig (BAG v. 12.8.2009 - 7 ABR 15/08 in NZA 2009,1218; Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 34 Rn. 33 c). 

Betriebsratsmitglieder haben ausnahmsweise einen Anspruch auf Überlassung für ihre Arbeit unerlässlicher Unterlagen (ErfK/Koch, 26. Aufl. 2026, BetrVG § 34 Rn. 2). Sie können sich auch auszugsweise Notizen machen. Dabei müssen sie eine gebotene Geheimhaltung sicherstellen. 
Der Arbeitgeber hat kein Einsichtsrecht. 

Dem Datenschutzbeauftragten steht ein Einsichtsrecht zu.  Dies folgt allerdings nicht aus § 34 BetrVG. Das Einsichtsrecht kann jedoch aus dessen Aufgabe und § 79a Satz 4 BetrVG abgeleitet werden. 

Anlass der Einsichtnahme

Das Verlangen nach Einsichtnahme bedarf keiner besonderen Begründung. Das folgt aus der Verwendung des Wortes "jederzeit" in § 34 Abs. 3 BetrVG. Die Grenze bildet dessen missbräuchliche Ausübung (Fitting, BetrVG, 32. Aufl., 2024, § 34 Rn. 13b).
Insgesamt wird durch den Begriff “jederzeit“ sichergestellt, dass das Einsichtsrecht keiner besonderen zeitlichen Beschränkung und Begründungspflicht unterliegt. Das Einsicht begehrende Betriebsratsmitglied müsste andernfalls eine hinter seinem Verlangen stehende Politik gegen seinen Willen offenbaren.  
Das jederzeitige Einsichtsrecht ist nicht gewährleistet, wenn Betriebsratsmitglieder auf ausgedruckte und abgeheftete Dateien verwiesen werden, die bereits zuvor in elektronischer Form vorliegen und auf elektronischem Weg eingesehen werden könnten. 
Es spricht nichts gegen eine Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats, wonach sämtliche Unterlagen des Betriebsrats elektronisch erstellt und allen Betriebsratsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden.

Gegenstand der Einsichtnahme

Den Gegenstand der Einsichtnahme bilden die Unterlagen des Betriebsrats.  Zu den Unterlagen des Betriebsrats gehören neben den Sitzungsniederschriften sämtliche Aufzeichnungen des Gremiums und seiner Ausschüsse. 
Das Einsichtsrecht besteht unabhängig von der Form der Aktenführung. Daher erfasst es auch elektronisch erstellte Schriftstücke. 
Keine Unterlagen des Betriebsrats bilden persönliche Gesprächsnotizen eines Betriebsratsmitgliedes. Dies gilt z.B. über dessen Notizen anlässlich der Begleitung eines Arbeitnehmers zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber nach § 82 Abs. 2 BetrVG oder dessen Einsichtnahme in seine Personalakte. Andernfalls würde in beiden Fällen die dem Betriebsratsmitglied auch gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern bestehende Schweigepflicht leicht unterlaufen werden können. 

Bruttolohn- und Gehaltslisten

Die über das Entgelt der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer geführten Bruttolohn- und Gehaltslisten bilden einen besonderen Gegenstand der Einsichtnahme des Betriebsrats. 
Dieses in § 80 Abs. 2 BetrVG verankerte Recht des Betriebsrats steht nicht allen seinen Mitgliedern zu. 
Einsichtsberechtigter ist in Betrieben mit 
             - bis zu 200 Arbeitnehmern gemäß § 27 Abs. 4 BetrVG der dort an die Stelle eines
               Betriebsausschusses tretende Vorsitzende oder ein einzelnes damit betrautes
              Mitglied (ErfK. 26. Aufl. 2026, BetrVG § 80 Rn. 29). 
            - über 200 Arbeitnehmern und damit mit 9 und mehr Betriebsratsmitgliedern
              nur der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Fachausschuss.  

In Betrieben der Größenordnung von über 200 Arbeitnehmern kann der Vorsitzende nur mit Einverständnis des Arbeitgebers die in Rede stehende Einsicht vornehmen. 

Das Einblicksrecht besteht aus Gründen des Datenschutzes nur in die Bruttolohn- und Gehaltslisten. Ein Einblick in Nettolisten würde zur Offenbarung persönlicher Verhältnisse der Arbeitnehmer führen, z.B. über deren familiäre Situation oder religiöse Bindung. 

Einer Begründung z.B. in Form der Darlegung von Verdachtsmomenten bedarf das Einsichtsbegehren nicht. Der Anspruch ist zwar aufgabenbezogen ausgestaltet. Angesichts der vielfältigen Aufgaben des Betriebsrats wie z.B. auf die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu dringen ist von einem Aufgabenbezug in der Regel auszugehen. 

Das Entgelttransparenzgesetz und Gründe des Datenschutzes rechtfertigen wegen der dem Betriebsrat obliegenden Geheimhaltungspflicht die Verweigerung der Einsichtsgewährung nicht (vgl. BAG v. 7.5.2019 - in NZA 2019, 1218; Richardi, BetrVG, 18.Aufl. 2026, § 80 Rn. 94).
Aus den Listen müssen alle Lohn- und Gehaltsbestandteile ersichtliche sein, z. B. auch Einmalzahlungen. Andernfalls kann der Betriebsrat etwaige Ungleichbehandlungen der Arbeitnehmer nicht feststellen. 

Das Einsichtsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG beschränkt sich auf die Vorlage der vorhandenen Bruttolohn- und Gehaltslisten. Deren über die vorhandene Aufschlüsselung hinausgehende Aufgliederung kann der Betriebsrat nicht verlangen.
Insofern besteht ein Unterschied zur Regelung in § 13 Abs. 3 EntgTranspG. 
Beide Vorschriften begründen keinen Anspruch auf dauerhafte Überlassung der Listen (BAG v. 29.9.2020 - 1 ABR 6/19 in NZA 2021,53 Rn. 20)  
Der Betriebsausschuss hat aber das Recht, sich anlässlich der Einsichtnahme Notizen zu machen. 
Bei der Einsichtnahme dürfen keine Personen anwesend sein, die den Betriebsrat überwachen (BAG v. 16.8.1995 – 7 ABR 63/94). 
Das Recht zur Einsichtnahme besteht unabhängig vom Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers.

Wirtschaftsausschuss

Alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die vom Unternehmer nach § 106 Abs. 2 BetrVG vorzulegenden Unterlagen über wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 108 Abs. 3 BetrVG Einsicht zu nehmen. 
Diese Unterlagen sind in der Regel sehr umfangreich. Sie bedürfen zudem wegen der Bedeutung ihres Inhaltes eines gründlichen Studiums. Daher sind sie den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses schon vor der Sitzung auszuhändigen (ErfK/Kania, 26. Aufl. 2026, BetrVG, § 106 Rn. 6). Dem steht nicht entgegen, dass der Unternehmer seine Erläuterungen erst in der Sitzung, und zwar "anhand von Unterlagen" (BAG v. 17.12.2019 - 1 ABR 25/18 in NZA 2020, 393 Rn. 50) zu erläutern hat. 
Angesichts der den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusse obliegenden Geheimhaltungspflicht ist eine auch unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens vor der Sitzung erfolgende Überlassung aussagekräftiger Unterlagen vertretbar. Zudem lässt eine vorangehende Durcharbeitung von Unterlagen qualifizierte Beiträge der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses erwarten. Ebenso ist eine zeitliche Verkürzung der Sitzungsdauer des Wirtschaftsausschusses ein für alle Seiten positiver Aspekt einer Vorabüberlassung geeigneter und damit aussagekräftiger Unterlagen an die Sitzungsteilnehmer (BAG v. 17.12.2019 - 1 ABR 25/18 in NZA 2020, 393 Rn. 45). Ein bloßes Präsentieren von Folien erstmals in der Sitzung des Wirtschaftsausschusses lässt keine durchdachten Beiträge erwarten (Däubler, BetrVG, 20. Aufl., 2026, § 108 Rn. 28). 
 Zu den Befugnissen der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses gehört nicht das Recht, sich von den überlassenen Unterlagen Abschriften fertigen zu können. Dieses Anspruches bedarf es nicht. Den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses stehen die Unterlagen für die Dauer der Vorbereitung zur Verfügung. Nach Abschluss ihrer Vorbereitung und Beendigung der Sitzung des Wirtschaftsausschusses entfällt der Bedarf für ihren Verbleib bei dem Mitglied. Die Dokumente müssen daher wieder zurückgeben werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ihnen die Unterlagen im Original oder in Abschriften ausgehändigt wurden (BAG v. 20.11.1984 - 1 ABR 64/82).

Akten eines Wahlvorstands für die Betriebsratswahl

Jedes Mitglied des Wahlvorstands kann in alle Akten des Wahlvorstands Einblick nehmen. Dritte Personen sind dazu jedoch nicht berechtigt. Das folgt aus dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Wahlvorstands. Die Nichtöffentlichkeit der als Regel in körperlicher Präsenz durchzuführenden Sitzungen wird überwiegend angenommen (vgl. Fitting, BetrVG , 32. Aufl. 2024, WO BetrVG § 1 Rn. 9 mit weiteren Nachweisen; anderer Ansicht Däubler , BetrVG, 20. Aufl. 2026, WO BetrVG § 1  Rn. 9). 
Auch wenn man dem Wahlvorstand wie Däubler ein Wahlrecht zwischen nicht-öffentlicher und öffentlicher Sitzung zubilligt würde dieses durch Einsichtsrechte Dritter in die Akten des Wahlvorstandes entwertet. Denn aus den Sitzungsprotokollen könnten je nach deren Umfang Einzelheiten über Erwägungen des Wahlvorstands zur Ausgestaltung des Verfahrens entnommen werden. Dasselbe gilt für protokollierte unterschiedliche Rechtsauffassungen z.B. zur Gültigkeit eingegangener Vorschlagslisten. Der Informationen der Wähler dienen ausschließlich die der Bekanntmachung unterliegenden Entscheidungen des Wahlvorstandes, z.B. die nach Zuordnung von Arbeitnehmern zur Gruppe der leitenden Angestellten oder nicht leitend tätigen Arbeitnehmern inhaltlich beschlossene Wählerliste. Die vorangehende Diskussion über diese Einstufung hat Dritte nicht zu interessieren. Sie findet sich gegebenenfalls im Sitzungsprotokoll. Ihr daraus ersichtlicher streitiger Inhalt könnte eventuell als Grund für eine spätere Wahlanfechtung genutzt werden. Dies gilt z.B. auch, wenn für die Teilnahme an einer Sitzung per Videoanschluss oder Telefon die notwendige Bestätigung nach § 1 Abs. 4 Satz 5 WO BetrVG fehlt. Denn eine Bestätigung z.B. mittels E-Mail ist der Sitzungsniederschrift nach § 1 As. 4 Satz 6 WOB BetrVG beizufügen. 

Rechtsquellen

§ 80 Abs. 2 S. 2, 108 Abs. 3 BetrVG

Seminare zum Thema:
Einblicks-/Einsichtsrecht
Betriebsverfassungsrecht Teil III
Betriebsrat Teil III
Betriebsverfassungsrecht Teil II
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