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Einrede

Begriff

Ein Gegenrecht, das die Durchsetzung eines Rechtes eines anderen verhindert.

Erläuterungen

Die Einrede lässt das Recht als solches unberührt, hemmt aber dessen Durchsetzbarkeit. Ihre Hemmungswirkung entfaltet sie aber erst, wenn sie geltend gemacht wurde. Man unterscheidet nach der Dauer ihrer Wirkung aufschiebende Einreden (z. B. Stundung) und zerstörende Einreden (z.B. Verjährung). Im Arbeitsrecht können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei Nichterfüllung gesetzlicher oder arbeitsvertraglicher Pflichten Einreden geltend gemacht werden (Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. § 320 Abs. 1 BGB). So kann z. B. ein Arbeitnehmer von der Einrede Gebrauch machen, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt oder Arbeitsschutzvorschriften missachtet. Der Arbeitnehmer kann die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung verweigern, bis der Arbeitgeber die geschuldete Gegenleistung erbracht hat (Zurückbehaltungsrecht). Eine Einrede mit Zurückbehaltungsrecht (z. B. des Lohns) steht dem Arbeitgeber zu, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt. Die Beweislast für die Voraussetzungen, die eine Einrede begründen, trägt regelmäßig derjenige, der sich auf sie beruft. In Gesetzestexten erkennt man den Anspruch auf eine Einrede an der Formulierung, dass der Schuldner berechtigt ist, eine Leistung zu verweigern (z. B. § 14 AGG).

Rechtsquellen

§§ 320, 322 BGB

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