Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Einrede

Einrede

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  24.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Eine Einrede ist ein rechtliches Konzept, bei dem eine Person ein Gegenrecht geltend machen kann, um die Durchsetzung eines Anspruchs oder Rechts einer anderen Person zu verhindern oder zu verzögern. Sie dient dazu, den Anspruch einer Gegenpartei abzuwehren, indem sie auf eigene Rechte oder Umstände verweist, die eine Erfüllung oder Durchsetzung des fremden Anspruchs unzulässig machen. Dies kann dazu dienen, einen Anspruch aufgrund von Unwirksamkeit, Verjährung oder anderen rechtlichen Gründen abzuwehren.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Ein Gegenrecht, das die Durchsetzung eines Rechtes eines anderen verhindert.

Erläuterung

Die Einrede lässt das Recht als solches unberührt, hemmt aber dessen Durchsetzbarkeit. Ihre Hemmungswirkung entfaltet sie aber erst, wenn sie geltend gemacht wurde. Man unterscheidet nach der Dauer ihrer Wirkung aufschiebende Einreden (z. B. Stundung) und zerstörende Einreden (z.B. Verjährung). Im Arbeitsrecht können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei Nichterfüllung gesetzlicher oder arbeitsvertraglicher Pflichten Einreden geltend gemacht werden (Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. § 320 Abs. 1 BGB). So kann z. B. ein Arbeitnehmer von der Einrede Gebrauch machen, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt oder Arbeitsschutzvorschriften missachtet. Der Arbeitnehmer kann die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung verweigern, bis der Arbeitgeber die geschuldete Gegenleistung erbracht hat (Zurückbehaltungsrecht). Eine Einrede mit Zurückbehaltungsrecht (z. B. des Lohns) steht dem Arbeitgeber zu, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt. Die Beweislast für die Voraussetzungen, die eine Einrede begründen, trägt regelmäßig derjenige, der sich auf sie beruft. In Gesetzestexten erkennt man den Anspruch auf eine Einrede an der Formulierung, dass der Schuldner berechtigt ist, eine Leistung zu verweigern (z. B. § 14 AGG).

Rechtsquelle

§§ 320, 322 BGB

Seminare zum Thema:
Einrede
Ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht
Einigungsstellenverfahren
Aktuelle Rechtsprechung am Bundesarbeitsgericht
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Zu viel Wissen unnötig? Das sah das Gericht anders.

Immer wieder wird vor Gericht gestritten, ob ein Seminar für einen Betriebsrat erforderlich ist oder nicht. Im vorliegenden Fall hatten verschiedene Betriebsräte sogar schon zwei Veranstaltungen zum Thema Gesundheitsschutz besucht. Das Gericht kam aber zu dem Schluss, dass die Inhalte ei ...
Mehr erfahren

Ersatzmitglieder laden oder nicht?

Zwei Betriebsratsmitglieder sagen die Sitzung ab. Begründung: „Ich bin in meiner Stellung im Betrieb als Arbeitnehmer unabkömmlich!“ Grundsätzlich gilt aber: Betriebsratsarbeit geht vor (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Kommt nun ein Ersatzmitglied zum Zuge oder darf der Betriebsratsvorsitzend ...
Mehr erfahren
Im Streit um den Besuch von Betriebsratsschulungen holte sich ein BR-Mitglied rechtsanwaltliche Unterstützung, ohne dass dies vorher im Betriebsrat beschlossen wurde. Die Arbeitgeberin beglich die Rechnung und behielt die Kosten vom Lohn des Betriebsratsmitglieds ein. Zwar stellte das BAG fest, dass die Arbeitgeberin nicht in der Pflicht war, die Kosten zu tragen; dennoch durfte sie die Rechtsanwaltskosten nicht vom Arbeitslohn einbehalten und musste diese zurückzahlen.