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Mit der Geltendmachung einer Einrede wie z.B. der Verjährung kann sich ein Schuldner erfolgreich gegen einen unstreitig bestehenden Anspruch des Gläubigers wehren. Ein Arbeitgeber kann dadurch z.B. nicht mehr zur Zahlung eines rückständigen Lohnanspruches verurteilt werden. Ganz allgemein ausgedrückt besteht eine Einrede immer aus Einwänden gegen Forderungen. Der Schuldner drückt damit die fehlende Bereitschaft zu deren Erfüllung aus.
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Argumentation zur Abwehr einer Forderung.
Die Einrede lässt das Recht als solches unberührt, verhindert aber dessen Durchsetzbarkeit. Ihre Wirkung entfaltet sie aber erst durch ihre Geltendmachung. Man unterscheidet nach der Dauer ihrer Wirkung aufschiebende Einreden (z. B. Stundung) und zerstörende Einreden (z.B. Verjährung). Im Arbeitsrecht können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei Nichterfüllung gesetzlicher oder arbeitsvertraglicher Pflichten Einreden geltend gemacht werden, z.B. die Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. § 320 Abs. 1 BGB. So kann z. B. der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung verweigern, bis der Arbeitgeber die geschuldete Gegenleistung in Form der Zahlung fälligen Lohnes erbracht hat (Zurückbehaltungsrecht). Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen gesetzeskonformen Arbeitsplatz anbietet, z.B. dem Kfz-Fahrer einen Lkw mit abgefahrenen Reifen zur Verfügung stellt.
Wer sich auf eine Einrede beruft, muss die diese rechtfertigenden Tatsachen darlegen und beweisen. In Gesetzestexten erkennt man den Anspruch auf eine Einrede an der Formulierung, dass der Schuldner berechtigt ist, eine Leistung zu verweigern (z. B. § 14 AGG).
§§ 320, 322 BGB
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