Lexikon
Einrede

Einrede

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  26.8.2025
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Mit der Geltendmachung einer Einrede wie z.B. der Verjährung kann sich ein Schuldner erfolgreich gegen einen unstreitig bestehenden Anspruch des Gläubigers wehren. Ein Arbeitgeber kann dadurch z.B. nicht mehr zur Zahlung eines rückständigen Lohnanspruches verurteilt werden. Ganz allgemein ausgedrückt besteht eine Einrede immer aus Einwänden gegen Forderungen. Der Schuldner drückt damit die fehlende Bereitschaft zu deren Erfüllung aus.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Argumentation zur Abwehr einer Forderung.

Erläuterung

Die Einrede lässt das Recht als solches unberührt, verhindert aber dessen Durchsetzbarkeit. Ihre Wirkung entfaltet sie aber erst durch ihre Geltendmachung. Man unterscheidet nach der Dauer ihrer Wirkung aufschiebende Einreden (z. B. Stundung) und zerstörende Einreden (z.B. Verjährung). Im Arbeitsrecht können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei Nichterfüllung gesetzlicher oder arbeitsvertraglicher Pflichten Einreden geltend gemacht werden, z.B. die Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. § 320 Abs. 1 BGB. So kann z. B. der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung verweigern, bis der Arbeitgeber die geschuldete Gegenleistung in Form der Zahlung fälligen Lohnes erbracht hat (Zurückbehaltungsrecht). Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen gesetzeskonformen Arbeitsplatz anbietet, z.B. dem Kfz-Fahrer einen Lkw mit abgefahrenen Reifen zur Verfügung stellt. 
Wer sich auf eine Einrede beruft, muss die diese rechtfertigenden Tatsachen darlegen und beweisen. In Gesetzestexten erkennt man den Anspruch auf eine Einrede an der Formulierung, dass der Schuldner berechtigt ist, eine Leistung zu verweigern (z. B. § 14 AGG).

Rechtsquelle

§§ 320, 322 BGB

Seminare zum Thema:
Einrede
Aktuelle Rechtsprechung und Beschlussverfahren
Aktuelle Rechtsprechung
Ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Betriebsrat bleibt im Amt

Am Vorabend der Gerichtsentscheidung war Halit Efetürk bei „Kerstin Griese trifft ... Guntram Schneider“ in Wülfrath unds schilderte dort seinen Fall. Griese und Schneider bezeichneten die Kündigung als inakzeptabel und zeigten sich mit Efetürk solidarisch.
Mehr erfahren

Nach der Elternzeit: Anspruch auf den alten Arbeitsplatz?

Kommt ein Kollege aus der Elternzeit zurück, stellt sich immer wieder die Frage, ob die Mutter bzw. der Vater einen Anspruch auf den alten Arbeitsplatz hat – oder ob ein neuer, lediglich gleichwertiger, zugewiesen werden darf?
Mehr erfahren
Besteht der besondere Kündigungsschutz nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit, wenn sich Arbeitnehmer ihre Elternzeit von Anfang an in Teilabschnitte aufteilen? Oder vor Beginn jedes Teilabschnitts? Darüber hatte das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden.