Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Einspruch

Einspruch

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Ein Einspruch bezieht sich auf die formale Ablehnung oder den Widerspruch gegen eine Entscheidung, einen Beschluss oder eine Maßnahme, die von einer Behörde, einem Gericht oder einer anderen Institution getroffen wurde. Ein Einspruch ermöglicht es einer betroffenen Partei, ihre Argumente oder Bedenken vorzubringen und eine erneute Überprüfung der Situation zu fordern. Einsprüche sind oft ein rechtliches Mittel, um sicherzustellen, dass die betreffende Entscheidung fair und korrekt ist.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Fristgebundener Rechtsbehelf, der auf Änderung einer ergangenen gerichtlichen oder anderen Entscheidung zielt und zunächst zur Nachprüfung der Entscheidung oder Maßnahme durch die Stelle führt, gegen die sich der Einspruch richtet

Erläuterung

Einspruch kommt z. B. im Falle eines Versäumnisurteils im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht in Betracht. Die Partei, gegen die ein Versäumnisurteil ergangen ist, kann binnen einer Woche nach seiner Zustellung schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Arbeitsgericht Einspruch einlegen (§ 59 ArbGG). Ansonsten sind im Zivilprozess Einsprüche gegen Vollstreckungsbescheide, im Strafprozess gegen Strafbefehle, im Bußgeldverfahren gegen Bußgeldbescheide und im Steuerrecht gegen Bescheide der Finanzbehörden möglich.

Beschreibung

Ein Arbeitnehmer kann binnen einer Woche nach der Kündigung beim Betriebsrat Einspruch gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung seines Arbeitsverhältnisses einlegen, wenn er sie für sozial ungerechtfertigt hält. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er unabhängig vom Anhörungsverfahren (§ 102 BetrVG) zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen (§ 3 KSchG). Dieser Einspruch spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle, da er keine Rechtswirkung für das Arbeitsverhältnis hat. Zur Wahrung seiner Rechte muss der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt, so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen (§ 4 S. 3 KSchG).

Arbeitnehmer des Betriebs können vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens zur Betriebsratswahl Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste beim Wahlvorstand schriftlich einlegen. Über Einsprüche hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 4 WO). Entsprechendes gilt für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (§ 4 SchwbVWO) und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 38 WO).

Rechtsquellen

§§ 338 bis 347 ZPO, § 59 ArbGG, §§ 3 u. 4 S. 3 KSchG, § 4 WO

Seminare zum Thema:
Einspruch
Sozialplan und Interessenausgleich
Personelle Angelegenheiten – Best Practice
Aktive Beschäftigungssicherung
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

9.500 Jobs bei MAN in Gefahr

Beim Münchner Lkw-Bauer MAN geht es hoch her. Schlimm genug, dass das Unternehmen Standorte dichtmachen und 9.500 Stellen streichen will. Einen weiteren Tabubruch legt die VW-Tochter jetzt obendrauf: MAN hat die bis Ende 2030 laufenden Vereinbarungen zur Standort- und Beschäftigungssiche ...
Mehr erfahren

Noch kein Betriebsrat: aber schon gegen Kündigung geschützt

Betriebsräte sind eine gefährdete Spezies. Deswegen hat der Gesetzgeber verordnet, dass einem Betriebsratsmitglied nicht ordentlich gekündigt werden darf. Der besondere Kündigungsschutz beginnt nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) aber schon viel früher. So sind z.B. ...
Mehr erfahren
Jedenfalls bei seinem Arbeitgeber hat ein führender Vertriebs-Außendienstler für immer ausgetankt. Das LAG Niedersachsen bestätigte seine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung, nachdem dieser über 12 Jahre hinweg seine geschäftliche Tankkarte auch für seine privaten Fahrzeuge eingesetzt hatte.