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Ein Einspruch bezieht sich auf die formale Ablehnung oder den Widerspruch gegen eine Entscheidung, einen Beschluss oder eine Maßnahme, die von einer Behörde, einem Gericht oder einer anderen Institution getroffen wurde. Ein Einspruch ermöglicht es einer betroffenen Partei, ihre Argumente oder Bedenken vorzubringen und eine erneute Überprüfung der Situation zu fordern. Einsprüche sind oft ein rechtliches Mittel, um sicherzustellen, dass die betreffende Entscheidung fair und korrekt ist.
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Fristgebundener Rechtsbehelf, der auf Änderung einer ergangenen gerichtlichen oder anderen Entscheidung zielt und zunächst zur Nachprüfung der Entscheidung oder Maßnahme durch die Stelle führt, gegen die sich der Einspruch richtet
Einspruch kommt z. B. im Falle eines Versäumnisurteils im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht in Betracht. Die Partei, gegen die ein Versäumnisurteil ergangen ist, kann binnen einer Woche nach seiner Zustellung schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Arbeitsgericht Einspruch einlegen (§ 59 ArbGG). Ansonsten sind im Zivilprozess Einsprüche gegen Vollstreckungsbescheide, im Strafprozess gegen Strafbefehle, im Bußgeldverfahren gegen Bußgeldbescheide und im Steuerrecht gegen Bescheide der Finanzbehörden möglich.
© AdobeStock | Nuthawut
Ein Arbeitnehmer kann binnen einer Woche nach der Kündigung beim Betriebsrat Einspruch gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung seines Arbeitsverhältnisses einlegen, wenn er sie für sozial ungerechtfertigt hält. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er unabhängig vom Anhörungsverfahren (§ 102 BetrVG) zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen (§ 3 KSchG). Dieser Einspruch spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle, da er keine Rechtswirkung für das Arbeitsverhältnis hat. Zur Wahrung seiner Rechte muss der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt, so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen (§ 4 S. 3 KSchG).
Arbeitnehmer des Betriebs können vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens zur Betriebsratswahl Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste beim Wahlvorstand schriftlich einlegen. Über Einsprüche hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 4 WO). Entsprechendes gilt für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (§ 4 SchwbVWO) und der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 38 WO).
§§ 338 bis 347 ZPO, § 59 ArbGG, §§ 3 u. 4 S. 3 KSchG, § 4 WO
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