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Einstweilige Verfügung

Einstweilige Verfügung

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Redaktion
Stand:  23.1.2026
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Der vom Staat schuldet seinen Bürgern einen effektiven Rechtsschutz. Dieser könnte durch die Schaffung vollendeter Tatsachen wie z.B. die Anordnung von Mehrarbeit trotz Widerspruchs des Betriebsrats leicht unterlaufen werden. Aus diesem Grund bedarf es der Eilverfahren. Diese stellt die Rechtsordnung mit der Möglichkeit der Beantragung des Erlasses einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung bereit.

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Begriff

Vorläufiger Rechtsschutz, der auf Anordnung eines Gerichts im Zivilprozess zur Sicherung eines Rechtsanspruchs wie z.B. des Betriebsrats auf Mitbestimmung oder des Rechtsfriedens gewährt wird.

Erläuterung

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft, das heißt überzeugend, darlegen kann. 
Ein Verfügungsanspruch besteht, wenn der Antragsteller einen Anspruch (nicht Anspruch auf Geldzahlung) hat, den er gegen den Schuldner sichern möchte. Eine Gewerkschaft könnte z.B. wegen Fristablaufs keine Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl mehr einreichen, wenn ihre bereits erstellte ordnungsgemäße Liste vom Wahlvorstand fehlerhaft nicht zugelassen würde. Darauf hat die Gewerkschaft aber.  wie alle anderen wahlberechtigten Arbeitnehmer auch, einen Anspruch. 
Dieser Anspruch würde mit der Ablehnung der Zulassung vereitelt. Ein "Hauptverfahren" könnte wegen des dafür notwendigen Zeitbedarfs "die Situation" nicht mehr retten. Daraus ergibt sich eine Eilbedürftigkeit und damit ein Grund für die Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes. Diese Eilbedürftigkeit bildet den "Verfügungsgrund". Als praktischer Fall kann der Abbruch der Betriebsratswahl - Fraport durch das Hessische Landesarbeitsgericht  mit Beschluss vom 4.11.2025 - 16 TaBVGa 118/25 in NZA 2026,26 benannt werden.

Ein Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) liegt vor, wenn eine Entscheidung im Eilverfahren notwendig ist, weil der Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren zu lange dauern würde und dadurch eine Rechtsvereitelung eintreten könnte oder weil eine vorläufige Regelung zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

Einstweilige Verfügung | © AdobeStock | Kinn Studio

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Verfügungsanspruch

Als Verfügungsanspruch kommen für den Betriebsrat in der Regel Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetz sowie Rechte aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung in Betracht. So hat der Betriebsrat z. B. bei Verletzungen von Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 BetrVG) einen allgemeinen Unterlassungsanspruch. Dieser ist mit einer einstweiligen Verfügung zu sichern, wenn der Arbeitgeber z.B. Dienstplanänderungen immer wieder kurzfristig ohne Beteiligung des Betriebsrats vornimmt. Dieser Anspruch (Verfügungsanspruch) kann in Eilfällen (Verfügungsgrund) im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Mit einer Umsetzung der Änderung hätte sich andernfalls die Sache erledigt. 

Weitere Verfügungsansprüche können sich auf die Durchführung oder Einhaltung einer Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber oder das Recht auf Durchführung unbehinderter Betriebsratswahlen beziehen. Der Arbeitgeber könnte Verfügungsansprüche gegen den Betriebsrat auf Unterlassung einer unzulässigen Betriebsversammlung oder auf die nicht erforderliche Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsmaßnahme geltend machen.

Verfügungsgrund

Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Betriebsrat auch einen Verfügungsgrund darlegen, mit dem er die besondere Eilbedürftigkeit begründet. Es muss die Gefahr bestehen, dass durch die Fortdauer eines bestehenden Rechtsverstoßes die Erfüllung des Anspruchs des Betriebsrats vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Arbeitgeber Betriebsferien ohne Beteiligung des Betriebsrats anordnet oder sich weigert, für die unmittelbar bevorstehende regelmäßige Betriebsversammlung einen Versammlungsraum bereitzustellen. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber für die unmittelbar bevorstehende regelmäßige Betriebsversammlung die Bereitstellung eines Versammlungsraumes verweigert. 

Der Betriebsrat muss durch Einreichung von Unterlagen und/oder durch Versicherung an Eides statt Verfügungsanspruch und -grund glaubhaft darlegen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss der Kammer des zuständigen Arbeitsgerichts.

Rechtsquellen

§ 935ff ZPO, § 85 Abs. 2 ArbGG

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