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Einstweilige Verfügung

Einstweilige Verfügung

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Redaktion
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige gerichtliche Anordnung, die es einer Partei ermöglicht, bestimmte Handlungen oder Unterlassungen von einer anderen Partei zu verlangen, bis über den eigentlichen Rechtsstreit entschieden wurde. Sie wird in der Regel dann erlassen, wenn eine sofortige Maßnahme erforderlich ist, um einen drohenden Schaden oder Rechtsverstoß abzuwenden. Eine einstweilige Verfügung ist zeitlich begrenzt und kann durch ein endgültiges Urteil im Hauptverfahren ersetzt werden.

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Begriff

Vorläufiger Rechtsschutz, der auf Anordnung eines Gerichts im Zivilprozess zur Sicherung eines Rechtsanspruchs oder des Rechtsfriedens gewährt wird.

Erläuterung

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft darlegen kann. Ein Verfügungsanspruch besteht, wenn der Antragsteller einen Anspruch (nicht Anspruch auf Geldzahlung) hat, den er gegen den Schuldner sichern möchte. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn eine Entscheidung im Eilverfahren notwendig ist, weil der Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren zu lange dauern würde und dadurch eine Rechtsvereitelung eintreten könnte oder weil eine vorläufige Regelung zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

Einstweilige Verfügung | © AdobeStock | Kinn Studio

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Verfügungsanspruch

Der Betriebsrat kann bei besonderer Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren beantragen (§ 85 Abs. 2 ArbGG). Als Verfügungsanspruch kommen in der Regel Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetz sowie Rechte aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung in Betracht. So hat der Betriebsrat z. B. bei Verletzungen von Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 BetrVG) einen allgemeinen Unterlassungsanspruch, der in Eilfällen auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Weitere Verfügungsansprüche können sich auf die Durchführung oder Einhaltung einer Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber oder das Recht auf Durchführung unbehinderter Betriebsratswahlen beziehen. Der Arbeitgeber könnte Verfügungsansprüche gegen den Betriebsrat auf Unterlassung einer unzulässigen Betriebsversammlung oder auf die nicht erforderliche Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsmaßnahme geltend machen.

Verfügungsgrund

Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss der Betriebsrat auch einen Verfügungsgrund darlegen, mit dem er die besondere Eilbedürftigkeit begründet. Es muss die Gefahr bestehen, dass durch die Fortdauer eines bestehenden Rechtsverstoßes die Erfüllung des Anspruchs des Betriebsrats vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Arbeitgeber Betriebsferien ohne Beteiligung des Betriebsrats anordnet oder sich weigert, für die unmittelbar bevorstehende regelmäßige Betriebsversammlung einen Versammlungsraum bereitzustellen. Der Betriebsrat muss durch Einreichung von Unterlagen und/oder durch Versicherung an Eides statt Verfügungsanspruch und -grund glaubhaft darlegen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss der Kammer des zuständigen Arbeitsgerichts.

Rechtsquellen

§ 935ff ZPO, § 85 Abs. 2 ArbGG

Seminare zum Thema:
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Ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht
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