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Entgeltfortzahlung (Betriebsratsmitglieder)

Entgeltfortzahlung (Betriebsratsmitglieder)

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Redaktion
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Entgeltfortzahlung der Betriebsratsmitglieder bezieht sich auf die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts an Betriebsratsmitglieder während ihrer Tätigkeit für den Betriebsrat. Gemäß dem deutschen Betriebsverfassungsgesetz haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit, die sie für ihre betriebsratsbezogenen Aufgaben verwenden, einschließlich Sitzungen, Schulungen und anderen betriebsratsrelevanten Aktivitäten. Dieser Anspruch dient dazu, die Freistellung der Betriebsratsmitglieder von ihrer regulären Arbeit zu ermöglichen und sicherzustellen, dass sie keiner finanziellen Benachteiligung ausgesetzt sind.

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Begriff

Weiterzahlung des Arbeitsentgelts von Betriebsratsmitgliedern durch den Arbeitgeber für die Zeit der Betriebsratsarbeit

Entgeltanspruch Betriebsrat | © AdobeStock | bestforbest

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Entgeltanspruch nach dem Lohnausfallprinzip

Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Entsprechendes gilt für die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Der Arbeitgeber hat während der Zeit des Arbeitsversäumnisses das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt weiterzuzahlen, das das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während der Zeit der Betriebsratsarbeit am Arbeitsplatz gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip). Voraussetzung für den Fortzahlungsanspruch ist, dass das Betriebsratsmitglied während der Arbeitsbefreiung tatsächlich Betriebsratsaufgaben verrichtet hat, deren Erledigung erforderlich war. Zum Arbeitsentgelt zählen neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte, insbesondere Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwernis- und Sozialzulagen sowie Weihnachtsgratifikationen und Urlaubsgeld. Auch die vertraglich vereinbarte Regelung, einen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassenen Dienstwagen für private Fahrten zu nutzen, ist Bestandteil des Arbeitsentgelts. Es handelt sich um eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeit in Form eines Sachbezugs. Dabei ist unerheblich, ob das Fahrzeug vornehmlich zur Privatnutzung oder zur gemischt privat-dienstlichen Nutzung überlassen wird und ob die Privatnutzung Beschränkungen unterliegt. Nur wenn das Fahrzeug ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, hat die Überlassung keinen Vergütungscharakter (BAG v. 23.06.2004 – 7 AZR 514/03). Leistungen des Arbeitgebers, die reinen Aufwandcharakter haben (z. B. Auslösungen, Wegegelder) und deren Grundlage während der Betriebsratsarbeit entfällt, werden nicht fortgezahlt.

Betriebsratsarbeit außerhalb persönlicher Arbeitszeit

Der Entgeltanspruch besteht grundsätzlich nur für Betriebsratstätigkeit während der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds, da Betriebsarbeit während der Arbeitszeit stattfinden soll. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die das Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit leistet, kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Überstunden aus betriebsbedingten Gründen erforderlich sind. Von betriebsbedingten Gründen ist auszugehen, wenn auf Grund von Sachzwängen, die in der betrieblichen Sphäre liegen, die erforderliche Betriebsratsarbeit während der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds nicht möglich ist. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit geleistet werden kann (§ 37 Abs. 3 S. 1 u. 2 BetrVG).

Rechtsquelle

§ 37 Abs. 2, 3, 6 BetrVG

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