Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Entgeltumwandlung

Entgeltumwandlung

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  01:15 min

Kurz erklärt

Die Entgeltumwandlung bezieht sich auf eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bei der Teile des Bruttoentgelts des Arbeitnehmers in eine betriebliche Altersvorsorge oder andere geldwerte Vorteile umgewandelt werden. Diese Umwandlung erfolgt vor Steuern und Sozialabgaben und dient der individuellen Altersvorsorge oder anderen Zwecken wie beispielsweise der Finanzierung von vermögenswirksamen Leistungen. Die Entgeltumwandlung bietet steuerliche Vorteile und kann dazu beitragen, langfristig Vermögen aufzubauen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der Entgeltbestandteile in eine betriebliche Versorgungsanwartschaft umgewandelt werden.

Erläuterung

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2014 = 5950/5.000 Euro pro Monat alte/neue Bundesländer) durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Mindestens umzuwandeln ist ein Betrag von 1% der Bezugsgröße (2014 = 2.756/2.345 Euro pro Monat alte/neue Bundesländer). Dadurch wird sichergestellt, dass jeder Arbeitnehmer einen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhält. Der Arbeitgeber kann als Durchführungsweg die Pensionskasse oder den Pensionsfonds vorgeben. Bietet er keinen dieser beiden Möglichkeiten an, kann der Arbeitnehmer die Durchführung über eine Direktversicherung verlangen. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Tarifvertrag oder direkte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Der Arbeitnehmer entscheidet über das Ob und die Höhe des umzuwandelnden Entgelts. (§ 1a BetrAVG). Der Arbeitgeber kann sich durch einen eigenen Beitrag an der Entgeltumwandlung beteiligen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen (BAG v. 21.1.2014 - 3 AZR 807/11).

Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag (z. B. wegen Tarifbindung) beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist (§ 17 Abs. 5 BetrAVG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat hat keine Beteiligungsrechte in Bezug auf Regelungen zur Entgeltumwandlung.

Rechtsquelle

§§ 1a, 17 Abs. 5 BetrAVG

Seminare zum Thema:
Entgeltumwandlung
Faire Bezahlung für gute Arbeit auch ohne Tarifvertrag
Renten- und Sozialversicherungsrecht für Betriebsräte
Rente und Schwerbehinderung Teil I
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Von Babyboomern bis zur Inflation: Spaniens Antwort auf die Zukunft der Rente

Warum sollten Sie als Betriebsrat einen genauen Blick auf Spaniens Rentenreform werfen? Ganz einfach! Mit innovativen Ansätzen wie der dynamischen Anpassung an die Inflation und dem Fokus auf sozialen Ausgleich setzt Spanien neue Maßstäbe in der Rentenpolitik. Erfahren Sie, welche Schlüsse ...
Mehr erfahren

Änderungen im Juni 2022: Entlastung für den Geldbeutel?

„Wir lassen niemanden allein“ – dieses Versprechen gab Bundeskanzler Olaf Scholz mit Blick auf die rasant steigenden Preise. Zum 01. Juni 2022 kommen jetzt die ersten Änderungen. Was ist dran am Entlastungspaket der Ampel-Regierung?
Mehr erfahren
Können Arbeitnehmer, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer tarifvertraglich geregelten Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen sein? Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.