Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Entgeltumwandlung

Entgeltumwandlung

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  01:15 min

Kurz erklärt

Die Entgeltumwandlung bezieht sich auf eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bei der Teile des Bruttoentgelts des Arbeitnehmers in eine betriebliche Altersvorsorge oder andere geldwerte Vorteile umgewandelt werden. Diese Umwandlung erfolgt vor Steuern und Sozialabgaben und dient der individuellen Altersvorsorge oder anderen Zwecken wie beispielsweise der Finanzierung von vermögenswirksamen Leistungen. Die Entgeltumwandlung bietet steuerliche Vorteile und kann dazu beitragen, langfristig Vermögen aufzubauen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der Entgeltbestandteile in eine betriebliche Versorgungsanwartschaft umgewandelt werden.

Erläuterung

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2014 = 5950/5.000 Euro pro Monat alte/neue Bundesländer) durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Mindestens umzuwandeln ist ein Betrag von 1% der Bezugsgröße (2014 = 2.756/2.345 Euro pro Monat alte/neue Bundesländer). Dadurch wird sichergestellt, dass jeder Arbeitnehmer einen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhält. Der Arbeitgeber kann als Durchführungsweg die Pensionskasse oder den Pensionsfonds vorgeben. Bietet er keinen dieser beiden Möglichkeiten an, kann der Arbeitnehmer die Durchführung über eine Direktversicherung verlangen. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Tarifvertrag oder direkte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Der Arbeitnehmer entscheidet über das Ob und die Höhe des umzuwandelnden Entgelts. (§ 1a BetrAVG). Der Arbeitgeber kann sich durch einen eigenen Beitrag an der Entgeltumwandlung beteiligen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen (BAG v. 21.1.2014 - 3 AZR 807/11).

Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag (z. B. wegen Tarifbindung) beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist (§ 17 Abs. 5 BetrAVG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat hat keine Beteiligungsrechte in Bezug auf Regelungen zur Entgeltumwandlung.

Rechtsquelle

§§ 1a, 17 Abs. 5 BetrAVG

Seminare zum Thema:
Entgeltumwandlung
Rente und Schwerbehinderung Teil I
Basiswissen zum Thema Lohn und Gehalt
Renten- und Sozialversicherungsrecht für Betriebsräte
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Wie komme ich als Betriebsrat an ein gerechtes Entgelt?

Geht es um das Thema Gehalt, wird bei Betriebsräten schnell der Vorwurf der Begünstigung laut. Dabei sieht die Realität eher bitter aus – insbesondere freigestellte Betriebsräte und Betriebsratsvorsitzende bleiben bei einer Gehaltserhöhung schnell hinter ihren Kollegen zurück. Was tun, dam ...
Mehr erfahren

Dringend gebraucht: „Mehr Unterstützung vom Gesetzgeber“

Dass Klaus Dönig eine Ehrenamtskarriere als Betriebsrat einschlagen würde, kann man im Grunde als Schicksal bezeichnen – das Betriebsverfassungsgesetz lag plötzlich auf seinem Arbeitsplatz. 1989 war das, der Startschuss für eine lange Amtszeit: 35 Jahre ist er Betriebsrat gewesen, wenn er ...
Mehr erfahren
Wird einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz dem Zeitlohn zugeordnet ist, nur für kurze Zeit eine Tätigkeit im Leistungslohn zugewiesen, liegt keine Versetzung vor - und damit auch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.