Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Entgeltumwandlung

Begriff

Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der Entgeltbestandteile in eine betriebliche Versorgungsanwartschaft umgewandelt werden.

Erläuterungen

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2014 = 5950/5.000 Euro pro Monat alte/neue Bundesländer) durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Mindestens umzuwandeln ist ein Betrag von 1% der Bezugsgröße (2014 = 2.756/2.345 Euro pro Monat alte/neue Bundesländer). Dadurch wird sichergestellt, dass jeder Arbeitnehmer einen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhält. Der Arbeitgeber kann als Durchführungsweg die Pensionskasse oder den Pensionsfonds vorgeben. Bietet er keinen dieser beiden Möglichkeiten an, kann der Arbeitnehmer die Durchführung über eine Direktversicherung verlangen. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Tarifvertrag oder direkte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Der Arbeitnehmer entscheidet über das Ob und die Höhe des umzuwandelnden Entgelts. (§ 1a BetrAVG). Der Arbeitgeber kann sich durch einen eigenen Beitrag an der Entgeltumwandlung beteiligen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen (BAG v. 21.1.2014 - 3 AZR 807/11).

Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag (z. B. wegen Tarifbindung) beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist (§ 17 Abs. 5 BetrAVG).

Beschreibung

Der Betriebsrat hat keine Beteiligungsrechte in Bezug auf Regelungen zur Entgeltumwandlung.

Rechtsquellen

§§ 1a, 17 Abs. 5 BetrAVG

ifb-Logo
Redaktion

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren

Beitragsbemessungsgrenzen =>Rechengrößen (Sozialversicherung)
Bezugsgröße =>Rechengrößen in der Sozialversicherung
Betriebliche Altersversorgung
Direktversicherung
Pensionsfonds
Pensionskasse
Tarifbindung
Tarifverträge

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag