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Entgeltumwandlung

Entgeltumwandlung

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Redaktion
Stand:  4.9.2025
Lesezeit:  01:15 min

Kurz erklärt

Die Entgeltumwandlung bezieht sich auf eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bei der Teile des Bruttoentgelts des Arbeitnehmers in eine betriebliche Altersvorsorge oder andere geldwerte Vorteile umgewandelt werden. Diese Umwandlung erfolgt vor Steuern und Sozialabgaben und dient der individuellen Altersvorsorge oder anderen Zwecken wie beispielsweise der Finanzierung von vermögenswirksamen Leistungen. Die Entgeltumwandlung bietet steuerliche Vorteile und kann dazu beitragen, langfristig Vermögen aufzubauen.

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Begriff

Form der Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge, bei der Lohnansprüche  in Beiträge zum Aufbau einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft umgewandelt werden.

Erläuterung

Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, ob, in welcher Form, z.B. Beitragsübernahme, und auf welchem Weg, z.B. Direktversicherung, der Arbeitnehmer, er eine Altersversorgung gewähren will. 
Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet § 1a BetrAVG. Danach kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 
(in 2025: 96.600,00 Euro pro Jahr /8.050,00 Euro pro Monat) durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Mindestens umzuwandeln ist ein Betrag von 1% der Bezugsgröße (in 2025: 8.050,00 Euro pro Monat). Dadurch wird sichergestellt, dass jeder Arbeitnehmer einen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhält. 
Der Arbeitgeber kann als Durchführungsweg die Pensionskasse oder den Pensionsfonds oder die Direktversicherung vorgeben. Bietet er keine dieser Möglichkeiten an, kann der Arbeitnehmer die Durchführung über eine Direktversicherung verlangen. Dabei wird die betriebliche Altersversorgung als Einzel- oder Gruppenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen. Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner ist dann der Arbeitgeber. Der einzelne Arbeitnehmer oder dessen Angehörigen sind bezugsberechtigt. 

Der Arbeitgeber kann als Durchführungsweg auch die Möglichkeit einer reinen Beitragszusage wählen. Soll die Zahlung der Beiträge im Wege der Entgeltumwandlung erfolgen, bedarf es dazu einer tariflichen oder bei tariflicher Öffnungsklausel einer Betriebsvereinbarung. Durch diese muss der Arbeitgeber verpflichtet werden, Leistungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 BetrAVG zu zahlen. Im Falle der Entgeltumwandlung ist im Tarifvertrag zu regeln, dass der Arbeitgeber 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten hat, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 22 Abs. 2 BetrAVG). Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können gemäß § 24 BetrAVG die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen vereinbaren (siehe Küttner, Personalbuch 2025, 32. Aufl. "Betriebliche Altersversorgung" Rn. 23).
 
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen (BAG v. 21.1.2014 - 3 AZR 807/11 in NZA 2014,903). Eine Hinweispflicht kann mit dem Betriebsrat vereinbart werden. 

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat hat mangels Entscheidungsspielraums keine Beteiligungsrechte in Bezug auf die "arbeitnehmerfinanzierte" Altersversorgung durch die  Regelungen zur Entgeltumwandlung, es sei denn, der Tarifvertrag lässt dies in Form einer sogenannten Öffnungsklausel zu (dazu Fitting, BetrVG, 32. Aufl. 2024, § 87 Rn. 469). 

Rechtsquelle

§§ 1a, 17 Abs. 5 BetrAVG

Seminare zum Thema:
Entgeltumwandlung
Renten- und Sozialversicherungsrecht für Betriebsräte
Vorzeitiger Ruhestand, Altersteilzeit und Rente
Altersteilzeit
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