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Die Entgeltumwandlung bezieht sich auf eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bei der Teile des Bruttoentgelts des Arbeitnehmers in eine betriebliche Altersvorsorge oder andere geldwerte Vorteile umgewandelt werden. Diese Umwandlung erfolgt vor Steuern und Sozialabgaben und dient der individuellen Altersvorsorge oder anderen Zwecken wie beispielsweise der Finanzierung von vermögenswirksamen Leistungen. Die Entgeltumwandlung bietet steuerliche Vorteile und kann dazu beitragen, langfristig Vermögen aufzubauen.
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Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der Entgeltbestandteile in eine betriebliche Versorgungsanwartschaft umgewandelt werden.
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2014 = 5950/5.000 Euro pro Monat alte/neue Bundesländer) durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Mindestens umzuwandeln ist ein Betrag von 1% der Bezugsgröße (2014 = 2.756/2.345 Euro pro Monat alte/neue Bundesländer). Dadurch wird sichergestellt, dass jeder Arbeitnehmer einen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhält. Der Arbeitgeber kann als Durchführungsweg die Pensionskasse oder den Pensionsfonds vorgeben. Bietet er keinen dieser beiden Möglichkeiten an, kann der Arbeitnehmer die Durchführung über eine Direktversicherung verlangen. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Tarifvertrag oder direkte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Der Arbeitnehmer entscheidet über das Ob und die Höhe des umzuwandelnden Entgelts. (§ 1a BetrAVG). Der Arbeitgeber kann sich durch einen eigenen Beitrag an der Entgeltumwandlung beteiligen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen (BAG v. 21.1.2014 - 3 AZR 807/11).
Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag (z. B. wegen Tarifbindung) beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist (§ 17 Abs. 5 BetrAVG).
Der Betriebsrat hat keine Beteiligungsrechte in Bezug auf Regelungen zur Entgeltumwandlung.
§§ 1a, 17 Abs. 5 BetrAVG
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