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Ein Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats oder Gesamtbetriebsrats in Unternehmen. Seine Hauptaufgabe besteht darin, wirtschaftliche Fragen und Angelegenheiten mit der Unternehmensführung zu diskutieren und dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat relevante Informationen und Empfehlungen zur Verfügung zu stellen. Wirtschaftsausschüsse können in Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern gebildet werden.
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Der Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsausschuss des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats und hat die Aufgabe wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat zu unterrichten.
Wirtschaftsausschüsse können in Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern gebildet werden. Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses ist eine Pflicht des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats.
Es existiert zwar eine EU-Richtline, die vorschreibt, dass „Wirtschaftsausschüsse“ in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten oder in Unternehmen mit mehr als fünfzig Beschäftigten zu bilden sind, allerdings wurde diese Richtline bislang – trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist – nicht in deutsches Recht überführt.
Bei der Beantwortung Frage ob ein Wirtschaftsausschuss beim Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat zu bilden ist, kommt es darauf an, ob das Unternehmen aus einem oder mehreren Betrieben besteht.
In Unternehmen, die nur einen Betrieb unterhalten, ist der Wirtschaftsausschuss beim Betriebsrat zu bilden. Danach werden die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestellt. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben mit Betriebsräten, haben diese einen Gesamtbetriebsrat zu bilden. In diesem Fall ist der Wirtschaftsausschuss beim Gesamtbetriebsrat zu bilden. Gleiches gilt, wenn zwar die Bildung eines Gesamtbetriebsrats möglich wäre, dieser aber nicht gebildet wird.
Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern. Alle Mitglieder müssen dem Unternehmen angehören. Dies bedeutet, dass keine unternehmensfremden Personen in den Wirtschaftsausschuss bestellt werden können. Unter den Wirtschaftsausschussmitgliedern muss sich zwingend ein Betriebsratsmitglied befinden. Im äußersten Fall könnte der Wirtschaftsausschuss also mit sechs Mitarbeitern und einem Betriebsratsmitglied besetzt werden.
Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.
Gerade bei größeren Unternehmen, bei denen der Betriebsrat einen Betriebsausschuss gründen muss oder bei einem Gesamtbetriebsrat ein Gesamtbetriebsausschuss zu bilden ist, empfiehlt es sich wegen der Arbeitsbelastung des Wirtschaftsausschusses und der damit verbundenen Aufgabenverteilung einen „Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten“ zu bilden. Dieser kann bis zu zehn Ausschussmitglieder haben. Zudem ist es hier nicht erforderlich auf die persönliche und fachliche Eignung zu achten.
Die Errichtung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses ist in §§ 106 Abs. 1, 107 BetrVG geregelt.
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