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Unter Erwerbsminderung versteht man einen gesundheitlichen Zustand, bei dem eine Person aufgrund von körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, in vollem Umfang oder überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Erwerbsfähigkeit ist dabei so stark eingeschränkt, dass die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, ausreichendes Einkommen aus ihrer Arbeit zu erzielen. Dies kann zur Gewährung von sozialen Leistungen wie einer Erwerbsminderungsrente führen.
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Bezeichnung für einen Versicherungsfall in der gesetzlichen Rentenversicherung, der die Einschränkung der Erwerbstätigkeit von Versicherten durch Krankheit oder Behinderung beschreibt.
Mit Wirkung vom 01.01.2001 wurden die Begriffe „Berufsunfähigkeit“ und „Erwerbsunfähigkeit“ im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Renten- oder Knappschaftsversicherung durch „Erwerbsminderung“ ersetzt. Diese Bezeichnung dient als Oberbegriff für Rentenansprüche wegen teilweiser Erwerbsminderung und voller Erwerbsminderung. Die begriffliche Neuregelung gilt für alle Fälle, in denen die Rente ab 01.01.2001 beginnt. Ist bereits vor dem 01.01.2001 ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente oder auf Erwerbsunfähigkeitsrente entstanden, werden diese Renten weiterhin unverändert nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weitergezahlt.
Teilweise erwerbsgemindert sind Beschäftigte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Beschäftigte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d.h. in jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.1 bis 3 SGB VI).
Versicherte Arbeitnehmer haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie
Bei Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt die Umwandlung in Regelaltersrente von Amts wegen, d.h. ohne Antrag. Die Regelaltersgrenze erreichen Versicherte, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Beginnend mit dem Jahrgang 1947 wird sie für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 von 2012 an bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie beträgt z. B. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400 Euro/Monat (§ 96a Abs. 1 u. 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze haben auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und nach dem damaligen Begriff "berufsunfähig" sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Kalenderjahre (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Sie ist vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte in Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Wehr-/Zivildienstbeschädigung oder wegen eines Gewahrsams im Sinne des Häftlingshilfegesetzes vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist (§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 SGBVI). Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist Voraussetzung für den Rentenanspruch, dass der Arbeitnehmer bei Eintritt des Ereignisses versicherungspflichtig war oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen kann (§ 53 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (§ 53 Abs. 2 SGB VI).
§ 43 Abs. 1 bis 3, § 240 SGB VI
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