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Der "Europäische Betriebsrat" ist eine Arbeitnehmervertretung auf europäischer Ebene, die die Interessen der Arbeitnehmer in multinationalen Unternehmen (Konzernen) vertritt. Er wird durch Vertreter aus den verschiedenen Betriebsratsgremien gebildet und dient als Forum für den Informationsaustausch und die Konsultation zwischen der Unternehmensleitung und den Arbeitnehmern auf europäischer Ebene.
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Arbeitnehmervertretung in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen (Konzernen).
Zur Stärkung des Rechts auf grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen werden
vereinbart. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet. (§ 1 Abs. 1 EBRG). Der Europäische Betriebsrat ist zuständig in Angelegenheiten, die das gemeinschaftsweit tätige Unternehmen oder die gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe insgesamt oder mindestens zwei Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. Bei Unternehmen und Unternehmensgruppen, deren zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat liegt, ist der Europäische Betriebsrat nur in solchen Angelegenheiten zuständig, die sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstrecken, soweit kein größerer Geltungsbereich vereinbart wird (§ 1 Abs. 2 EBRG). Die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erstreckt sich in einem Unternehmen auf alle in einem Mitgliedstaat liegenden Betriebe sowie in einer Unternehmensgruppe auf alle Unternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, soweit kein größerer Geltungsbereich vereinbart wird (§ 1 Abs. 3 EBRG). Gehören einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe ein oder mehrere gemeinschaftsweit tätige Unternehmen an, wird ein Europäischer BR nur bei dem herrschenden Unternehmen errichtet, sofern nichts Anderes vereinbart wird (§ 7 EBRG).
Die Vorschriften zur Errichtung, der Geschäftsführung und der Zuständigkeiten dieser Gremien sind im Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG) festgelegt. Es gilt für gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit Sitz in Deutschland und für gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppen ebenfalls mit Sitz des herrschenden Unternehmens im Inland (§ 2 Abs. 1 EBRG). Hat das Unternehmen bzw. das herrschende Unternehmen einer Unternehmensgruppe seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so ist der Europäische Betriebsrat nach den Vorschriften dieses anderen Mitgliedstaates zu errichten. Liegt die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat (z. B. in den USA), kann das Gesetz dennoch angewendet werden, wenn die nachgeordnete Leitung im Inland liegt (§ 2 Abs. 2 EBRG). Das Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG) ist grundsätzlich nicht anzuwenden für Arbeitnehmer einer Europäischen Gesellschaft (SE). Für sie gilt das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG).
Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe bedeuten:
Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarungüber eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen (§ 8 Abs. 1 EBRG). Es wird entweder auf Initiative der zentralen Leitung (Konzern- oder Unternehmensleitung) gebildet oder deren Errichtung wird von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretungen (Betriebsrat, Gesamt-/Konzernbetriebsrat) bei der zentralen Leitung beantragt (§ 9 Abs. 1 EBRG). Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, unterzeichnet ist und der zentralen Leitung zugeht (§ 9 Abs. 2 EBRG). Die zentrale Leitung hat die Antragsteller, die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen sowie die in den inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums und seine Zusammensetzung zu unterrichten (§ 9 Abs. 3 EBRG). Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen oder einen Bruchteil davon beträgt, wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium entsandt. Es können Ersatzmitglieder bestellt werden (§ 10 Abs. 1 u. 2 EBRG).
Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium können frei vereinbaren, ob die grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung durch einen Europäischen Betriebsrat (EBR) oder durch ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erfolgen soll (§ 17 S. 1 EBRG).
Soll ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer eingeführt werden, ist schriftlich zu vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitnehmervertreter das Recht haben, die ihnen übermittelten Informationen gemeinsam zu beraten und wie sie ihre Vorschläge oder Bedenken mit der zentralen Leitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene erörtern können. Die Unterrichtung muss sich insbesondere auf grenzübergreifende Angelegenheiten erstrecken, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben (§ 19 EBRG).
Vereinbart das besondere Verhandlungsgremium mit der zentralen Leitung die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats, ist schriftlich festzulegen, wie dieser ausgestaltet werden soll. Dabei soll insbesondere Folgendes geregelt werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EBRG):
Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet (§ 1 Abs. 1 S. 2 EBRG). Das kommt in Betracht, wenn
Der Europäische Betriebsrat setzt sich aus Arbeitnehmern des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe zusammen. Es können Ersatzmitglieder bestellt werden. Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen oder einen Bruchteil davon beträgt, wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium entsandt (§ 22 Abs. 1 u. 2 EBRG).
Entsprechend dem Verfahren zur Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats vom Gesamtbetriebsrat bestellt. Besteht nur ein Betriebsrat, so bestellt dieser die Mitglieder. In gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppen werden die Mitglieder des Europäischen Betriebsrat vom Konzernbetriebsrat bestellt (§ 23 Abs. 1 u. 2 EBRG). Für den Fall, dass kein Konzernbetriebsrat im Konzern besteht, ist für die Bestellung der Mitglieder § 23 Abs. 3 EBRG zu beachten. Entsprechendes gilt für die Abberufung der Mitglieder (§ 23 Abs. 4 EBRG). Eine ausgewogene Vertretung der AN nach ihrer Tätigkeit sollte so weit als möglich berücksichtigt werden. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis bestellt werden (§ 23 Abs. 5 EBRG). Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die zentrale Leitung hat dann die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten (§ 24 EBRG).
Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des Europäischen BR ein. Der Europäische BR wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Europäischen Betriebsrats oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter vertritt den Europäischen Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Europäischen BR gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter berechtigt (§ 25 Abs. 1 u. 2 EBRG). Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschussmitgliedern. Die weiteren Ausschussmitglieder sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats (§ 26 EBRG).
Weitere Regelungen zur Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats:
Die zentrale Leitung hat den Europäischen Betriebsrat einmal im Kalenderjahr über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören (§ 29 Abs. 1 EBRG). Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven gehören insbesondere
Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die zentrale Leitung den Europäischen Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und auf Verlangen anzuhören. Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere
Die Pflicht der zentralen Leitung, den Europäischen Betriebsrat über die gesetzlich vorgeschriebenen Angelegenheiten zu unterrichten, besteht nur, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe gefährdet werden (§ 35 Abs. 1 EBRG). Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusammen. Dies gilt entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung (§ 34 EBRG).
Der Europäische Betriebsrat eines Unternehmens hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Betriebsstilllegung, wenn das Unternehmen diese Anhörungs- und Unterrichtungsrechte missachtet. Das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) kennt anders als das Betriebsverfassungsgesetz keine echten Mitbestimmungsrechte und sieht als Sanktion nur Bußgelder vor (§ 45 EBRG, LAG Köln v. 8.9.2011 – 13 Ta 267/11).
Die Dauer der Mitgliedschaft im Europäischen Betriebsrat beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Abberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestellung (§ 36 Abs. 1 EBRG). Die Mitglieder und ErsMitglieder eines Europäischen Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Europäischen Betriebsrat bekannt geworden und von der zentralen Leitung ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Europäischen Betriebsrat (§ 35 Abs. 1 u. 2 EBRG).
Für die Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats, die im Inland beschäftigt sind, gelten die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) entsprechend in Bezug auf
Dies gilt entsprechend für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung (§ 40 Abs. 1 u. 2 EBRG).
Der Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat hat das Initiativrecht, die Bildung des besonderen Verhandlungsgremium bei der zentralen Leitung zu beantragen (§ 9 Abs. 1 EBRG). Die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter erfolgt durch den Betriebsrat (falls in dem gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht) oder durch den Gesamtbetriebsrat (falls das Unternehmen im Inland mehrere Betriebe hat). In einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe bestellt der Konzernbetriebsrat die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums (§ 23 Abs. 1 u. 2 EBRG).
Die zentrale Leitung hat dem Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat auf Verlangen Auskünfte über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zu erteilen. Der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat kann diesen Anspruch gegenüber der örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitung geltend machen. Diese ist verpflichtet, die für die Auskünfte erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der zentralen Leitung einzuholen (§ 5 EBRG). Die Arbeitnehmervertretungen können vom Arbeitgeber die tatsächlichen Auskünfte verlangen, die sie benötigen, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats vorliegen. Der Auskunftsanspruch betrifft insbesondere auch die Informationen, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf andere Unternehmen ausüben kann. Kein Auskunftsanspruch besteht insoweit, als der Betriebsrat bereits über zuverlässige Informationen verfüg (BAG v. 30.3.2004 - 1 ABR 61/01).
Der Europäische Betriebsrat oder der Ausschuss berichtet dem Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder, wenn es diese nicht gibt, den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unternehmen über die jährliche Unterrichtung und Anhörung durch die zentrale Leitung (§ 36 Abs. 1 EBRG).
Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG)
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