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Lexikon
Europäischer Betriebsrat

Europäischer Betriebsrat

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Redaktion
Stand:  11.7.2023
Lesezeit:  05:00 min

Kurz erklärt

Der "Europäische Betriebsrat" ist eine Arbeitnehmervertretung auf europäischer Ebene, die die Interessen der Arbeitnehmer in multinationalen Unternehmen (Konzernen) vertritt. Er wird durch Vertreter aus den verschiedenen Betriebsratsgremien gebildet und dient als Forum für den Informationsaustausch und die Konsultation zwischen der Unternehmensleitung und den Arbeitnehmern auf europäischer Ebene.

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Begriff

Arbeitnehmervertretung in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen (Konzernen).

Erläuterung

Zweck, Zuständigkeit und Geltungsbereich

Zur Stärkung des Rechts auf grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen werden

  • Europäische Betriebsräte oder
  • Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

vereinbart. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet. (§ 1 Abs. 1 EBRG). Der Europäische Betriebsrat ist zuständig in Angelegenheiten, die das gemeinschaftsweit tätige Unternehmen oder die gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe insgesamt oder mindestens zwei Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. Bei Unternehmen und Unternehmensgruppen, deren zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat liegt, ist der Europäische Betriebsrat nur in solchen Angelegenheiten zuständig, die sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstrecken, soweit kein größerer Geltungsbereich vereinbart wird (§ 1 Abs. 2 EBRG). Die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erstreckt sich in einem Unternehmen auf alle in einem Mitgliedstaat liegenden Betriebe sowie in einer Unternehmensgruppe auf alle Unternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, soweit kein größerer Geltungsbereich vereinbart wird (§ 1 Abs. 3 EBRG). Gehören einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe ein oder mehrere gemeinschaftsweit tätige Unternehmen an, wird ein Europäischer BR nur bei dem herrschenden Unternehmen errichtet, sofern nichts Anderes vereinbart wird (§ 7 EBRG).

Europäisches Betriebsräte-Gesetz (EBRG)

Die Vorschriften zur Errichtung, der Geschäftsführung und der Zuständigkeiten dieser Gremien sind im Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG) festgelegt. Es gilt für gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit Sitz in Deutschland und für gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppen ebenfalls mit Sitz des herrschenden Unternehmens im Inland (§ 2 Abs. 1 EBRG). Hat das Unternehmen bzw. das herrschende Unternehmen einer Unternehmensgruppe seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, so ist der Europäische Betriebsrat nach den Vorschriften dieses anderen Mitgliedstaates zu errichten. Liegt die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat (z. B. in den USA), kann das Gesetz dennoch angewendet werden, wenn die nachgeordnete Leitung im Inland liegt (§ 2 Abs. 2 EBRG). Das Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG) ist grundsätzlich nicht anzuwenden für Arbeitnehmer einer Europäischen Gesellschaft (SE). Für sie gilt das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG).

Begriffe

Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe bedeuten:

  • Unternehmensgruppe: Ein mit dem Konzern vergleichbare Organisation, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht.
  • Herrschendes Unternehmen: Unternehmen einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe, das unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen derselben Gruppe (abhängiges Unternehmen) ausüben kann (§ 6 Abs. 1 u. 2 EBRG).
  • Gemeinschaftsweit tätig: Ein Unternehmen, das mindestens 1000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten beschäftigt, von denen mindestens 150 Arbeitnehmer in zwei Mitgliedstaaten tätig sind (§ 3 Abs. 1 EBRG) oder eine Unternehmensgruppe, die mindestens 1000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten beschäftigt und der mindestens zwei Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten angehören, die jeweils mindestens je 150 Arbeitnehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen (§ 3 Abs. 2 EBRG).
  • Mitgliedstaaten: Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EFTA, § 2 Abs. 3 EBRG). Zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen.
  • Zentrale Leitung: Ein gemeinschaftsweit tätiges Unternehmen oder das herrschende Unternehmen einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe (§ 1 Abs. 6 ERBG).
  • Anhörung: Der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die es den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erhaltenen Informationen ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe berücksichtigt werden kann. Die Anhörung muss den Arbeitnehmervertretern gestatten, mit der zentralen Leitung zusammenzukommen und eine mit Gründen versehene Antwort auf ihre etwaige Stellungnahme zu erhalten (§ 1 Abs. 5 EBRG).
  • Unterrichtung: Die Übermittlung von Informationen durch die zentrale Leitung oder eine andere geeignete Leitungsebene an die Arbeitnehmervertreter, um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Frage zu geben. Die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind und es den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die möglichen Auswirkungen eingehend zu bewerten und gegebenenfalls Anhörungen mit dem zuständigen Organ des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe vorzubereiten (§ 1 Abs. 4 EBRG).

Besonderes Verhandlungsgremium

Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarungüber eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen (§ 8 Abs. 1 EBRG). Es wird entweder auf Initiative der zentralen Leitung (Konzern- oder Unternehmensleitung) gebildet oder deren Errichtung wird von den Arbeitnehmern oder ihren Vertretungen (Betriebsrat, Gesamt-/Konzernbetriebsrat) bei der zentralen Leitung beantragt (§ 9 Abs. 1 EBRG). Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er von mindestens 100 Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, unterzeichnet ist und der zentralen Leitung zugeht (§ 9 Abs. 2 EBRG). Die zentrale Leitung hat die Antragsteller, die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen sowie die in den inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums und seine Zusammensetzung zu unterrichten (§ 9 Abs. 3 EBRG). Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen oder einen Bruchteil davon beträgt, wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium entsandt. Es können Ersatzmitglieder bestellt werden (§ 10 Abs. 1 u. 2 EBRG).

Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium können frei vereinbaren, ob die grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung durch einen Europäischen Betriebsrat (EBR) oder durch ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer erfolgen soll (§ 17 S. 1  EBRG).

Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

Soll ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer eingeführt werden, ist schriftlich zu vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitnehmervertreter das Recht haben, die ihnen übermittelten Informationen gemeinsam zu beraten und wie sie ihre Vorschläge oder Bedenken mit der zentralen Leitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene erörtern können. Die Unterrichtung muss sich insbesondere auf grenzübergreifende Angelegenheiten erstrecken, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben (§ 19 EBRG).

Europäischer Betriebsrat kraft Vereinbarung

Vereinbart das besondere Verhandlungsgremium mit der zentralen Leitung die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats, ist schriftlich festzulegen, wie dieser ausgestaltet werden soll. Dabei soll insbesondere Folgendes geregelt werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EBRG):

  • Bezeichnung der erfassten Betriebe und Unternehmen, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Niederlassungen, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden,
  • Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats, Anzahl der Mitglieder, Ersatzmitglieder, Sitzverteilung und Mandatsdauer,
  • Aufgaben und Befugnisse des Europäischen Betriebsrats sowie das Verfahren zu seiner Unterrichtung und Anhörung; dieses Verfahren können auf die Beteiligungsrechte der nationalen Arbeitnehmervertretungen abgestimmt werden, soweit deren Rechte hierdurch nicht beeinträchtigt werden,
  • Ort, Häufigkeit und Dauer der Sitzungen,
  • die Einrichtung eines Ausschusses des Europäischen Betriebsrats einschließlich seiner Zusammensetzung, der Bestellung seiner Mitglieder, seiner Befugnisse und Arbeitsweise,
  • die für den Europäischen Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden finanziellen und sachlichen Mittel,
  • Klausel zur Anpassung der Vereinbarung an Strukturänderungen, die Geltungsdauer der Vereinbarung und das bei ihrer Neuverhandlung anzuwendende Verfahren, einschließlich einer Übergangsregelung.

Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes

Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet (§ 1 Abs. 1 S. 2 EBRG). Das kommt in Betracht, wenn

  • die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium das vorzeitige Scheitern der Verhandlungen erklären,
  • die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums verweigert oder
  • innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums keine Vereinbarung mit der zentralen Leitung zustande gekommen ist (§ 21 EBRG).

Zusammensetzung und Zuständigkeit

Der Europäische Betriebsrat setzt sich aus Arbeitnehmern des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe zusammen. Es können Ersatzmitglieder bestellt werden. Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen oder einen Bruchteil davon beträgt, wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium entsandt (§ 22 Abs. 1 u. 2 EBRG).

Entsprechend dem Verfahren zur Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats vom Gesamtbetriebsrat bestellt. Besteht nur ein Betriebsrat, so bestellt dieser die Mitglieder. In gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppen werden die Mitglieder des Europäischen Betriebsrat vom Konzernbetriebsrat bestellt (§ 23 Abs. 1 u. 2 EBRG). Für den Fall, dass kein Konzernbetriebsrat im Konzern besteht, ist für die Bestellung der Mitglieder § 23 Abs. 3 EBRG zu beachten. Entsprechendes gilt für die Abberufung der Mitglieder (§ 23 Abs. 4 EBRG). Eine ausgewogene Vertretung der AN nach ihrer Tätigkeit sollte so weit als möglich berücksichtigt werden. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis bestellt werden (§ 23 Abs. 5 EBRG). Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die zentrale Leitung hat dann die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten (§ 24 EBRG).

Geschäftsführung

Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des Europäischen BR ein. Der Europäische BR wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Europäischen Betriebsrats oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter vertritt den Europäischen Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Europäischen BR gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter berechtigt (§ 25 Abs. 1 u. 2 EBRG). Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschussmitgliedern. Die weiteren Ausschussmitglieder sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats (§ 26 EBRG).

Weitere Regelungen zur Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats:

  • Er hat das Recht, im Zusammenhang mit der Unterrichtung durch die zentrale Leitung (§ 29 EBRG) eine Sitzung durchzuführen und zu dieser einzuladen (§ 27 Abs. 1 EBRG).
  • Beschlüsse des Europäischen BR werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (einfache Mehrheit, § 28 S. 1 EBRG).
  • Er kann Mitglieder zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bestimmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Europäischen Betriebsrats erforderlich sind. Dies gilt entsprechend für das besondere Verhandlungsgremium und dessen Mitglieder (§ 38 Abs. 1 u. 2 EBRG).
  • Die durch die Bildung und Tätigkeit des Europäischen Betriebsrats und des Ausschusses entstehenden Kosten trägt die zentrale Leitung. Die zentrale Leitung hat insbesondere für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal, für die Sitzungen außerdem Dolmetscher zur Verfügung zu stellen (§ 39 Abs. 1 EBRG).
  • Der Europäische Betriebsrat und der Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch Beauftragte von Gewerkschaften sein (§ 39 Abs. 2 EBRG).

Unterrichtung und Anhörung

Die zentrale Leitung hat den Europäischen Betriebsrat einmal im Kalenderjahr über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören (§ 29 Abs. 1 EBRG). Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven gehören insbesondere

  • Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage,
  • die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage,
  • die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung,
  • Investitionen (Investitionsprogramme),
  • grundlegende Änderungen der Organisation,
  • die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,
  • die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion,
  • Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben,
  • die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
  • Massenentlassungen (§ 29 Abs. 2 EBRG).

Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die zentrale Leitung den Europäischen Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und auf Verlangen anzuhören. Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere

  • die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
  • die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,
  • Massenentlassungen (§ 30 Abs. 1 EBRG).

Die Pflicht der zentralen Leitung, den Europäischen Betriebsrat über die gesetzlich vorgeschriebenen Angelegenheiten zu unterrichten, besteht nur, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe gefährdet werden (§ 35 Abs. 1 EBRG). Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusammen. Dies gilt entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung (§ 34 EBRG).

Der Europäische Betriebsrat eines Unternehmens hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Betriebsstilllegung, wenn das Unternehmen diese Anhörungs- und Unterrichtungsrechte missachtet. Das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) kennt anders als das Betriebsverfassungsgesetz keine echten Mitbestimmungsrechte und sieht als Sanktion nur Bußgelder vor (§ 45 EBRG, LAG Köln v. 8.9.2011 – 13 Ta 267/11).

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Dauer der Mitgliedschaft im Europäischen Betriebsrat beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Abberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestellung (§ 36 Abs. 1 EBRG). Die Mitglieder und ErsMitglieder eines Europäischen Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Europäischen Betriebsrat bekannt geworden und von der zentralen Leitung ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Europäischen Betriebsrat (§ 35 Abs. 1 u. 2 EBRG).

Für die Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats, die im Inland beschäftigt sind, gelten die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) entsprechend in Bezug auf

  • Ehrenamtlichkeit, Arbeitsbefreiung, Ausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erforderliche BR-Tätigkeit sowie Arbeitsentgelt- und Tätigkeitsschutz (§ 37 Abs. 1 bis 5 BetrVG),
  • Schutz vor Störung oder Behinderung bei Ausübung der Tätigkeit sowie das Verbot der Benachteiligung oder Begünstigung gegenüber anderen AN (§ 78 BetrVG),
  • besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 u. 3 bis 5 KSchG, § 103 BetrVG).

Dies gilt entsprechend für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung (§ 40 Abs. 1 u. 2 EBRG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat hat das Initiativrecht, die Bildung des besonderen Verhandlungsgremium bei der zentralen Leitung zu beantragen (§ 9 Abs. 1 EBRG). Die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter erfolgt durch den Betriebsrat (falls in dem gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht) oder durch den Gesamtbetriebsrat (falls das Unternehmen im Inland mehrere Betriebe hat). In einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe bestellt der Konzernbetriebsrat die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums (§ 23 Abs. 1 u. 2 EBRG).

Die zentrale Leitung hat dem Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat auf Verlangen Auskünfte über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zu erteilen. Der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat kann diesen Anspruch gegenüber der örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitung geltend machen. Diese ist verpflichtet, die für die Auskünfte erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der zentralen Leitung einzuholen (§ 5 EBRG). Die Arbeitnehmervertretungen können vom Arbeitgeber die tatsächlichen Auskünfte verlangen, die sie benötigen, um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats vorliegen. Der Auskunftsanspruch betrifft insbesondere auch die Informationen, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf andere Unternehmen ausüben kann. Kein Auskunftsanspruch besteht insoweit, als der Betriebsrat bereits über zuverlässige Informationen verfüg (BAG v. 30.3.2004 - 1 ABR 61/01).

Der Europäische Betriebsrat oder der Ausschuss berichtet dem Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder, wenn es diese nicht gibt, den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unternehmen über die jährliche Unterrichtung und Anhörung durch die zentrale Leitung (§ 36 Abs. 1 EBRG).

Rechtsquelle

Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG)

Seminare zum Thema:
Europäischer Betriebsrat
Tag der Betriebsrätin
Betriebsrat als Beruf: Langjährige Freistellung
Mitbestimmung beim Außendienst
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