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Ihr ifb-Team
Der Geschäfts- oder Firmenwert ist ein immaterieller Vermögensgegenstand im Anlagevermögen auf der Aktivseite (Aktiva) der Bilanz. Der Geschäfts- oder Firmenwert wurde entgeltlich erworben, weshalb der Ansatz in der Bilanz verpflichtend ist.
Wenn ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen gekauft wird, kann beim Erwerber (Käufer) ein Geschäfts- oder Firmenwert in der Bilanz entstehen. Nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB ist das dann der Fall, wenn der Kaufpreis höher ist als die übernommenen Vermögensgegenstände abzüglich der übernommenen Schulden des gekauften Unternehmens. Das ist dann der Fall, wenn immaterielle Werte (z. B. Know-How, Kundenstamm und Geschäftsbeziehungen etc.) durch den Kauf übernommen werden, die beim Verkäufer nicht bilanziert sind.
Der Geschäfts- oder Firmenwert wird jährlich über seine voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Nutzungsdauer ist frei wählbar, muss jedoch im Anhang erläutert werden, wenn sie länger als fünf Jahre angenommen wird (§ 285 Nr. 13 HGB).
Der Bilanzansatz erfolgt lt. § 246 Abs. 1 Satz 4 Handelsgesetzbuch (HGB) und die Bewertung gemäß § 255 Abs. 1 HGB (und ggf. § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).
Die Höhe der Abschreibung ist nicht nur von der Höhe des Geschäfts- oder Firmenwertes abhängig, sondern auch von seiner Nutzungsdauer. Je länger die angenommene Nutzungsdauer, desto geringer ist der Abschreibung, die den Jahresüberschuss belastet.
Der Geschäfts- oder Firmenwert signalisiert einen eine Firmenübernahme durch asset deal. Die Vermögensgegenstände und Schulden können ausgesucht werden, die man kaufen möchte (sofern man sich mit dem Verkäufer einig wird). Davon zu unterscheiden ist eine Übernahme einer Firma durch share deal. Hier werden Anteile einer Firma im Ganzen (z. B. GmbH-Anteile) übernommen, die als Beteiligung zu bilanzieren sind.