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Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz beziehen sich auf finanzielle Ansprüche, die Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen oder anderen Kostenträgern aufgrund der gesetzlich festgelegten Regelungen zur Finanzierung von medizinischen Leistungen geltend machen können. Diese Forderungen betreffen die Erstattung von Behandlungskosten, medizinischen Dienstleistungen und anderen Ausgaben, die im Rahmen der Versorgung von Patienten entstehen. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz legt die Grundlagen für die finanzielle Abwicklung von Krankenhausleistungen und die damit verbundenen Zahlungen fest.
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Forderungen nach Krankenhausfinanzierungsgesetz können nur Krankenhäuser bilanzieren, die in einem Krankenhausplan der Länder aufgeführt sind. Sie stellen zugesagte, jedoch noch nicht erhaltene Fördermittel sowie Ansprüche nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) dar.
Gewährt ein Bundesland einem Krankenhaus Fördermittel zur Finanzierung von Investitionen, erhält das Krankenhaus einen Förderbescheid. Das Krankenhaus stellt eine Forderung nach KHG in Höhe der genehmigten Fördermittel ein.
Das KHG verweist jedoch auch auf das KHEntgG, weshalb auf dieser gesetzlichen Grundlage ebenfalls Forderungen entstehen können. Sie sind mit einem „davon“-Vermerk auszuweisen. Nach dem KHEntgG entstehen diese Forderungen v.a., wenn das Krankenhaus weniger Leistung erbringt, als mit den Krankenkassen für das entsprechende Jahr vereinbart wurde.
Nachdem es sich bei Fördermittel i.d.R. um große oder sehr große Summen handelt, hat das Eintreffen eines Fördermittelbescheides i.d.R. einen sprunghaften Anstieg der Forderungen zur Folge. (Parallel dazu verhalten sich die Verbindlichkeiten nach KHG.) Der Geldeingang erfolgt nicht in einer Summe, sondern in Teilzahlungen. Es kann sich bei großen Baumaßnahmen über Jahre hinziehen, bis alle Fördermittel auf dem Bankkonto des Krankenhauses eingegangen sind.
Der Geldeingang für Forderungen nach dem KHEntgG erfolgt ratierlich mit jeder Fakturierung der Krankenhausleistung gegenüber den Krankenkassen. Die Höhe der Forderung nach dem KHEntgG wird in so genannten „Ausgleichsberechnungen“ ermittelt. Die Abgrenzung dieser Forderung im Berichtswesen und im Jahresabschluss ist wichtig, weil sie die Erträge aus allgemeinen Krankenhausleistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung beeinflussen.
Die Bewertung erfolgt gemäß HGB (§ 252 ff.), der Ausweis nach Anlage 2 der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV).
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