Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Fristen

Fristen

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Eine Frist ist ein bestimmter oder zumindest bestimmbarer Zeitraum, der vor, innerhalb oder nach einem bestimmten Ereignis liegt oder Rechtswirkungen auslösen kann. Die genaue Definition, wann eine Frist abläuft, ist im § 188 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschrieben.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Rechtsnormen, die Zeitspannen bestimmen, deren Überschreitung für den, der die Frist wahren muss, Rechtsnachteile zur Folge hat.

Erläuterung

Zweck

Fristen dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis. Nach Ablauf einer bestimmten Zeit soll der Schuldner die Gewissheit haben, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, oder er wird, falls er die geschuldete Leistung schon erfüllt hat, vor einem möglichen Beweisnotstand bewahrt. Man unterscheidet zwischen Ausschlussfristen und Verjährungsfristen.

Ausschlussfristen

Rechtsvernichtende Wirkung

Die Ausschlussfrist bestimmt, dass ein Rechtsanspruch innerhalb der vorgeschriebenen Frist geltend gemacht oder ein Gestaltungsrecht ausgeübt werden soll (z. B. beträgt die Frist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage drei Wochen). Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann die jeweilige Handlung in der Regel nicht mehr vorgenommen werden (rechtsvernichtende Wirkung). Ausschlussfristen werden nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren berechnet. Unter dem Begriff „Tag“ ist der Kalendertag zu verstehen. In einigen Fällen wird die Frist auch nach Werktagen berechnet (z. B. Urlaubsanspruch, § 3 Abs.1 BurlG). Werden Fristen in Arbeitstagen angegeben (z. B. Frist für Erklärung zur Ablehnung der Wahl zum Betriebsrat, § 17 Abs. 1 WO) zählen nur die Tage, an denen üblicherweise im Betrieb gearbeitet wird.

Beginn der Fristlaufs

Wird die Frist durch ein Ereignis (z. B. Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber über eine beabsichtigte Kündigung) oder durch  einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses der Betriebsratswahl) ausgelöst, so wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt (Beginn der Amtszeit des Betriebsrats am 12.4.2010 um 0 Uhr), so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 BGB).

Endigung der Frist

Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist (§ 188 Abs.1 BGB). Wochenfristen, die durch ein Ereignis oder durch einen Zeitpunkt im Laufe des Tages ausgelöst werden, enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der genauso heißt, wie der Tag, an dem die Frist ausgelöst wurde (z. B. Mittwoch bis Mittwoch). Entsprechend enden Monats- und Jahresfristen an dem Tag des letzen Monats/des letzten Jahres, der dieselbe Datumszahl trägt wie der fristauslösende Tag (15. Januar 2009 bis 15 Januar 2010, § 188 Abs. 2 BGB). Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats (z. B. 31.1. bis 28.2., § 188 Abs. 3 BGB).

Ist der Beginn des Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, endet sie mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Beispielsweise endet die regelmäßige vierjährige Amtszeit des Betriebsrats, dessen Amtszeit am 12.4.2010 null Uhr begonnen hat, am 11.4.2014 24 Uhr. Der Zeitpunkt des Fristablaufes wird als Termin bezeichnet.

Soweit es sich um betriebliche Vorgänge handelt (z. B. Abgabe von Erklärungen des Betriebsrats), enden Fristen ausnahmsweise mit Ende der betrieblichen Arbeitszeit, sofern nichts Anderes vereinbart wurde. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so verlängert sich die Frist auf den darauf folgenden Werktag (§ 193 BGB). Innerhalb der Frist liegende Feiertage, Samstage oder Sonntage verlängern die Frist nicht. Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet (§ 190 BGB).

Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist bestimmt, dass der Schuldner nach Vollendung der Verjährung berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (z. B. verjähren Entgeltansprüche nach drei Jahren, § 195 BGB). Sie lässt das Recht selbst unberührt, es erlischt also nicht. Deshalb können nach Ablauf der Verjährungsfrist erbrachte Leistungen nicht zurückgefordert werden.Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (§ 199 Abs.1). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). So verjährt beispielsweise der Anspruch auf eine vom Arbeitgeber am 10.1.2009 verweigerte Bonuszahlung an den Mitarbeiter mit Ablauf des 31.12. 2012. Fristende ist grundsätzlich 24 Uhr des letzten Tages.

Fristen Betriebsrat | © AdobeStock | yelosmiley

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Folgen von Fristversäumnis

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält ausnahmslos Ausschlussfristen, die nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sind. Ausschlussfristen zwingen den Betriebsrat zum rechtzeitigen Handeln. Ein Fristversäumnis (verfristetes Handeln) ist gleichzusetzen mit Untätigkeit des Betriebsrats in der Angelegenheit. So muss z. B. die Stellungnahme des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zugang dem Arbeitgeber vorliegen (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Wird diese Frist versäumt, gilt dies als Zustimmung des Betriebsrats zur vorgesehenen Kündigung (§ 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG).

Ausschlussfristen im Betriebsverfassungsgesetz

Die vom Betriebsrat zu beachtenden Fristen werden mit Ausnahme der Frist für die Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats mit einem Ereignis ausgelöst (z. B. Zugang eines Antrags des Arbeitgebers), so dass der erste Tag bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt wird. Der Betriebsrat hat insbesondere folgende Ausschlussfristen zu beachten:
Tagesfristen: Drei-Tagefrist zur Äußerung zu einer vorgesehenen außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Geht z. B. der Antrag des Arbeitgebers am Freitag dem Betriebsrat zu, endet die Erklärungsfrist am darauffolgenden Montag.
Wochenfristen: Ein-Wochenfrist zur Äußerung zu einer vorgesehenen ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG), Ein-Wochenfrist für die Zustimmungsverweigerung zu einer Einstellung, Ein-/Umgruppierung oder Versetzung (§ 99 Abs. 3 BetrVG). Geht z. B. der Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer Einstellung an einem Mittwoch beim Betriebsrat ein, endet die Erklärungsfrist am Mittwoch der darauffolgenden Woche.
Monatsfristen: Eine Sechs-Monatsfrist ist für die Dauer des Übergangsmandats anlässlich der Spaltung eines Betriebs oder der Zusammenlegung von Betrieben oder Betriebsteilen vorgeschrieben (§ 21 a BetrVG). Da in diesem Fall das auslösende Ereignis die Eintragung der Unternehmensumwandlung in das Handelsregister ist, zählt dieser Tag bei der Berechnung nicht mit.
Jahresfristen: Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Da die Amtszeit des Betriebsrats mit Beginn des Tages anläuft, wird der erste Tag mitgezählt. So endet die regelmäßige vierjährige Amtszeit des Betriebsrats, dessen Amtszeit am 12.4.2010 null Uhr begonnen hat, am 11.4.2014 24 Uhr.


Rechtsquelle

§§ 186 bis 195, 199 BGB

Seminare zum Thema:
Fristen
Soziale Angelegenheiten – Kern der Mitbestimmung
Sozialplan und Interessenausgleich
Betriebsverfassungsrecht Fresh-up
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

So streikt die Welt

Die Streikkultur in Deutschland nimmt zu. Grund sind unter anderem die durch die Inflation hervorgerufenen höheren Lebenshaltungskosten, die über das Gehalt ausgeglichen werden müssen. Aber auch wegen der Arbeitsbedingungen gehen die Menschen auf die Straße. So auch in anderen Ländern ...
Mehr erfahren

Digitale Sitzungen des Betriebsrats – das sind die Voraussetzungen

Ein großer Schritt in die digitale Welt für Betriebsräte: Virtuelle Betriebsratssitzungen sind dauerhaft möglich! § 30 Abs. 2 BetrVG sieht die Möglichkeit von Betriebsratssitzung und Beschlussfassung per Video- und Telefonkonferenz vor. Wie sind die Voraussetzungen und worauf muss de ...
Mehr erfahren
Bei der Nutzung von privaten ChatGPT-Profilen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, oder Nr. 7 BetrVG. Er kann damit auch nicht vom Arbeitgeber ein Verbot dieser Art von KI-System fordern.