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Fristen

Fristen

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Redaktion
Stand:  20.10.2025
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Eine Frist betrifft einen nach Zeiteinheiten wie Tag, Woche usw. bestimmten Abstand zwischen zwei Ereignissen wie z.B. dem Zugang einer Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist. Fristenregelungen sind als Ordnungsregeln keiner Auslegung zugänglich. Ihre Missachtung oder fehlerhafte Bestimmung kann große Nachteile zur Folge haben.

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Begriff

Fristen werden in Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Verträgen festgelegt. Sie bestimmen Termine, bis zu denen z.B. eine Erklärung abzugeben, eine Handlung vorzunehmen oder eine Leistung zu erbringen ist. 

Erläuterung

Zweck

Fristen können unterschiedlichen Zwecken dienen. Sie können einen Anspruch entstehen lassen. Ebenso können sie Rechte bei Untätigkeit wie fehlender Geltendmachung erlöschen lassen (Ausschlussfrist). Schließlich kann das Überschreiten einer Frist Einreden, wie die der Verjährung, begründen. Damit erlischt der Anspruch dann nicht. Er kann aber nicht mehr eingefordert werden.  
Insgesamt dienen Fristen damit der Rechtssicherheit. Nach Fristende ist ein Schuldner, z. B. der Arbeitgeber, vor aussichtsreichen Nachforderungen, wie z.B. von Provisionen, geschützt. Es entfällt auch die Notwendigkeit, Beweise für die Erfüllung einer angeblich offenen Zahlungsverpflichtung zu sichern.  

 Man unterscheidet zwischen Ausschlussfristen und Verjährungsfristen. 

Ausschlussfristen

Rechtsvernichtende Wirkung

Die Ausschlussfrist bestimmt, dass die Versäumung einer Frist für die Geltendmachung eines Anspruchs zu dessen Erlöschen führt. So verfällt z.B. ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bei Missachtung einer im anwendbaren Tarifvertrag vorgesehenen Frist von 3 Monaten. Durch eine solche Regelung werden die Arbeitnehmer angehalten, ihre Anspruch frühzeitig und damit leichter beweisbar vorzutragen. Umgekehrt wird dem Arbeitgeber eine klare Kalkulierbarkeit seiner Verpflichtungen ermöglicht. 
Dasselbe gilt für die z.B. Einreichung einer Klage gegen die Kündigung eines über 6 Monate bestehenden Arbeitsverhältnisses. Wird die Klagefrist des § 4 KSchG von drei Wochen nicht eingehalten, gilt die Kündigung als sozial gerechtfertigt.   Geht eine Kündigung z.B. an einem Donnerstag zu, muss die Klage spätestens am Donnerstag in drei Wochen beim Arbeitsgericht vorliegen. Der Eingang der Klage an einem Freitag würde für die Rüge der Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht genügen. 
Auch durch § 4 KSchG werden schnell klare Verhältnisse geschaffen. Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann die jeweilige Handlung in der Regel nicht mehr vorgenommen werden (rechtsvernichtende Wirkung). 

Ausschlussfristen werden nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren berechnet. 
Unter dem Begriff „Tag“ ist der Kalendertag zu verstehen. 
Eine Frist wird nach "vollen" Tagen bestimmt. Deshalb wird der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgezählt. Dem Betriebsrat kann z.B. an einem Dienstag die Anhörung zu einer außerordentlichen Kündigung zugehen. Es genügt dann eine Stellungnahme des Betriebsrats im Laufe des Freitags.  

In einigen Fällen wird die Frist auch nach Werktagen berechnet (z. B. Urlaubsanspruch, § 3 Abs.1 BurlG). 
Werden Fristen in Arbeitstagen angegeben (z. B. Frist für Erklärung zur Ablehnung der Wahl zum Betriebsrat, § 17 Abs. 1 WO) zählen nur die Tage, an denen üblicherweise im Betrieb gearbeitet wird.

Beginn der Fristlaufs

Wird die Frist durch ein Ereignis (z. B. Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber über eine beabsichtigte Kündigung) oder durch  einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses der Betriebsratswahl) ausgelöst, so wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt (Beginn der Amtszeit des Betriebsrats am 12.4.2010 um 0 Uhr), so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 BGB).

Ende der Frist

Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist (§ 188 Abs.1 BGB). Wochenfristen, die durch ein Ereignis oder durch einen Zeitpunkt im Laufe des Tages ausgelöst werden, enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der genauso heißt, wie der Tag, an dem die Frist ausgelöst wurde (z. B. Mittwoch bis Mittwoch). Entsprechend enden Monats- und Jahresfristen an dem Tag des letzten Monats/des letzten Jahres, der dieselbe Datumszahl trägt wie der fristauslösende Tag (15. Januar 2025 bis 15. Januar 2026, § 188 Abs. 2 BGB). Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats (z. B. 31.1. bis 28.2., § 188 Abs. 3 BGB).

Ist der Beginn des Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, endet sie mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Beispielsweise endet die regelmäßige vierjährige Amtszeit des Betriebsrats, dessen Amtszeit am 12.4.2022 null Uhr begonnen hat, am 11.4.2026, 24 Uhr. Der Zeitpunkt des Fristablaufes wird als Termin bezeichnet.

Soweit es sich um betriebliche Vorgänge handelt (z. B. Abgabe von Erklärungen des Betriebsrats), enden Fristen ausnahmsweise mit Ende der betrieblichen Arbeitszeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so verlängert sich die Frist auf den darauffolgenden Werktag (§ 193 BGB). Innerhalb der Frist liegende Feiertage, Samstage oder Sonntage verlängern die Frist nicht. Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet (§ 190 BGB).

Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist bestimmt, dass der Schuldner nach Vollendung der Verjährung berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (z. B. verjähren Entgeltansprüche nach drei Jahren, § 195 BGB). Sie lässt das Recht selbst unberührt, es erlischt also nicht. Deshalb können nach Ablauf der Verjährungsfrist erbrachte Leistungen nicht zurückgefordert werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (§ 199 Abs.1). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). So verjährt beispielsweise der Anspruch auf eine vom Arbeitgeber am 10.1.2025 verweigerte Bonuszahlung an den Mitarbeiter mit Ablauf des 31.12.2028. Fristende ist grundsätzlich 24 Uhr des letzten Tages.

Fristen Betriebsrat | © AdobeStock | yelosmiley

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Folgen von Fristversäumnis

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält ausnahmslos Ausschlussfristen, die nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sind. Ausschlussfristen zwingen den Betriebsrat zum rechtzeitigen Handeln. Ein Fristversäumnis (verfristetes Handeln) ist gleichzusetzen mit Untätigkeit des Betriebsrats in der Angelegenheit. So muss z. B. die Stellungnahme des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zugang dder Anhörung dem Arbeitgeber vorliegen (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Wird diese Frist versäumt, gilt dies als Zustimmung des Betriebsrats zur vorgesehenen Kündigung (§ 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG).

Ausschlussfristen im Betriebsverfassungsgesetz

Die vom Betriebsrat zu beachtenden Fristen werden mit Ausnahme der Frist für die Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats mit einem Ereignis ausgelöst (z. B. Zugang eines Antrags des Arbeitgebers), so dass der erste Tag bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt wird. Bei einem Zugang eines Anhörungsschreibens des Arbeitgebers beim Betriebsrat im Laufe eines Dienstags, endet die Wochenfrist am Dienstag der Folgewoche mit Ende der Bürozeiten des Arbeitgebers. 
Der Betriebsrat hat insbesondere folgende Ausschlussfristen zu beachten:

Tagesfristen: Drei-Tagefrist zur Äußerung zu einer vorgesehenen außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (§ 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Geht z. B. der Antrag des Arbeitgebers am Freitag dem Betriebsrat zu, endet die Erklärungsfrist am darauffolgenden Montag.

Wochenfristen: Eine Wochenfrist ist für die Äußerung zu einer vorgesehenen ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber einzuhalten (§ 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG). 
Eine Wochenfrist gilt für die Zustimmungsverweigerung zu einer Einstellung, Ein-/Umgruppierung oder Versetzung (§ 99 Abs. 3 BetrVG). Geht z. B. der Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer Einstellung an einem Mittwoch beim Betriebsrat ein, endet die Erklärungsfrist am Mittwoch der darauffolgenden Woche.

Monatsfristen: Eine Sechs-Monatsfrist ist für die Dauer des Übergangsmandats anlässlich der Spaltung eines Betriebs oder der Zusammenlegung von Betrieben oder Betriebsteilen vorgeschrieben (§ 21 a BetrVG). Da in diesem Fall das auslösende Ereignis die Eintragung der Unternehmensumwandlung in das Handelsregister ist, zählt dieser Tag bei der Berechnung nicht mit.

Jahresfristen: Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Da die Amtszeit des Betriebsrats mit Beginn des Tages anläuft, wird der erste Tag mitgezählt. So endet die regelmäßige vierjährige Amtszeit des Betriebsrats, dessen Amtszeit am 12.4.2022 null Uhr begonnen hat, am 11.4.2026, 24 Uhr.


Rechtsquelle

§§ 186 bis 195, 199 BGB

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Fristen
Betriebsverfassungsrecht Teil I
Betriebsverfassungsrecht Fresh-up
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