§ 30 Abs. 2 BetrVG regelt die Möglichkeit, Sitzungen des Betriebsrats mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen.
BMG brachte die Neuregelung
Am 18.06.2021 trat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft und brachte einige Neuerungen mit ins Betriebsverfassungsgesetz. So wurde auch § 30 Abs. 2 BetrVG wie folgt gefasst:
„Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
- die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
- nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
- sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.“
Das bedeutet: Laut § 30 Abs. 2 BetrVG bleibt die Präsenzsitzung damit der Regelfall. Die Regelung gilt auch für GBR/ KBR.
Die Regelungen der Geschäftsordnung sind die Grundlage!
Geschäftsordnung des Betriebsrats ist die Grundlage
Für die Umsetzung im Gremium ist die Geschäftsordnung des Betriebsrats Dreh- und Angelpunkt.Denn der Vorsitzende muss entsprechend der Geschäftsordnung entscheiden, ob eine Sitzung per Videokonferenz stattfinden kann. Im ersten Schritt ist also dringend in die Geschäftsordnung des Betriebsrats eine entsprechende Regelung aufzunehmen. Dort sollte sich der Vorrang der Präsenzsitzung widerspiegeln.
Mehr zum Thema: ifb | Das gehört in eine moderne Geschäftsordnung des Betriebsrats
Einladung zur (virtuellen) Sitzung
Gibt es laut Geschäftsordung die Möglichkeit der digitalen BR-Sitzung, sollte der BRV jeweils die Gründe hierfür in der Einladung angeben.
Wichtig: Nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ist die Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen nur dann zulässig, wenn nicht zuvor ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats diesem Verfahren widerspricht.
Praxistipp: Setzen Sie in Ihrer Einladung eine angemessene Frist zum Widerspruch. Der Widerspruch hat (formlos) gegenüber dem Vorsitzenden zu erfolgen.
Wichtig: Auch digitale BR-Sitzungen sind nicht öffentlich!
Nichtöffentliche Sitzung
Wichtig: Auch digitale BR-Sitzungen sind nicht öffentlich! § 30 Abs 3 BetrVG bietet die Möglichkeit, einzelne Mitglieder telefonisch bzw. per Video dazuzuschalten. (cbo)
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