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Die Gefahrstoffverordnung ist eine rechtliche Regelung in Deutschland, die den Umgang mit gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz regelt. Sie legt Maßnahmen zur Ermittlung, Bewertung und Minimierung der Gefahren von Chemikalien für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer fest. Die Verordnung enthält Vorschriften zur Kennzeichnung, Lagerung, Verwendung und Dokumentation von Gefahrstoffen und dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Risiken.
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Vorschrift zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.
Die Gefahrstoffverordnung regelt das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die explosionsgefährlich, explosionsfähig, brandfördernd, entzündlich, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, Krebs erzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd oder auf sonstige Weise chronisch schädigend beziehungsweise umweltgefährlich sind (§ 1 Abs. 1 GefStoffV, § 3a ChemG). Der Arbeitgeber hat durch Beurteilung der Arbeitsbedingungen an den Arbeitsplätzen (Gefährdungsbeurteilung, § 5 ArbSchG) festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Er darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden (§ 7 Abs. 1 u. 7 GefStoffV). Wird eine Gefährdung festgestellt, hat der Arbeitgeber je nach Höhe der Gefährdung (Schutzstufen 1 bis 3) sowie bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4) die in den §§ 8 ff GefStoffV vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen.
Die Verordnung schreibt darüber hinaus vor, welche Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen zu treffen sind (§ 13 GefStoffV). Den Beschäftigten ist eine schriftliche Betriebsanweisung, anhand derer sie auch zu unterweisen sind, zugänglich zu machen (§ 14 GefStoffV). Vorgeschrieben sind weiterhin eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge und Vorsorgeuntersuchungen für Beschäftigte in bestimmten Tätigkeiten (§§ 14 u. 15 GefStoffV). In den Handel gebrachte Gefahrstoffe müssen außer durch die Bezeichnung des Stoffes und den Namen des Herstellers beziehungsweise Vertreibers durch das Gefahrensymbol, die Gefahrenbezeichnung, Hinweise auf besondere Gefahren und Sicherheitsratschläge gekennzeichnet sein (Anhang II GefStoffV). Die Einhaltung der Vorschriften des Gefahrstoffrechts wird durch die Berufsgenossenschaften, die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Gewerbeaufsichtsämter) und die Ämter für Immissionsschutz kontrolliert.
Bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung im Betrieb hat der Betriebsrat mitzubestimmen, soweit Regelungen nicht durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), diese Vorschrift und anzuwendende Tarifverträge abschließend festgelegt ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Dies gilt insbesondere für die Regelung des Verfahrens zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
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