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Gefahrstoffverordnung

Gefahrstoffverordnung

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Redaktion
Stand:  2.10.2025
Lesezeit:  01:45 min

Kurz erklärt

Die Gefahrstoffverordnung dient dem Schutz der Menschen vor stoffbedingten Schädigungen beim Umgang mit Gefahrstoffen. Gleichzeitig soll sie durch Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter in der Verordnung aufgeführter gefährlicher Stoffe die Umwelt vor Schädigungen schützen. 

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Begriff

Regelwerk zum Schutz von Menschen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen.

Erläuterung

Allgemeines

Die Gefahrstoffverordnung bildet einen Baustein im System des betrieblichen Arbeitsschutzes.  Ihre erste Fassung vom 15.11.1999 wurde in der Folgezeit durch die Umsetzung europäischer Richtlinien in nationales Recht zum 1.1.2005 und dann fast jährlich anlassbezogen erweitert. Den letzten Anlass für die Erstellung der derzeitigen Fassung bildete die RL 2023/2668/EU.  Sie befasst sich mit den in den letzten Jahren auftretenden Problemen beim Abbruch mit Asbest belasteter Gebäude. 

Gefährdungsbeurteilung

Zweck der Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.
Definitionen zu den Begriffen wie z.B. "Stoff" oder "Gemisch" finden sich in § 3 ChemG. "Gefährliche" Stoffe werden in § 2 GefStoffV behandelt und zusätzlich in einem Anhang zu § 3a ChemG aufgelistet. Dadurch hat der Anhang auch einen Informationswert.

Dem Arbeitgeber wird in § 6 Abs. 1 GefStoffV aufgegeben bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Die Möglichkeit genügt als Anlass. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind nach § 6 Abs. 5 GefStoffV ferner Tätigkeiten zu berücksichtigen, bei denen auch nach Ausschöpfung sämtlicher technischer Schutzmaßnahmen die Möglichkeit einer Gefährdung besteht. Dies gilt insbesondere für Instandhaltungsarbeiten einschließlich Wartungsarbeiten.

Nach § 6 Abs. 11 und § 7Abs. 10 GefStoffV dürfen die Gefährdungsbeurteilung und die Arbeitsplatzmessungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Wird eine Gefährdung festgestellt, hat der Arbeitgeber je nach Höhe der Gefährdung (Schutzstufen 1 bis 3) sowie bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4) die in den §§ 8 ff GefStoffV vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen.

Weitere Vorschriften

Die Verordnung schreibt darüber hinaus vor, welche Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen zu treffen sind (§ 13 GefStoffV). Den Beschäftigten ist eine schriftliche Betriebsanweisung, anhand derer sie auch zu unterweisen sind, zugänglich zu machen (§ 14 GefStoffV). Vorgeschrieben sind weiterhin eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge und Vorsorgeuntersuchungen für Beschäftigte in bestimmten Tätigkeiten (§§ 14 u. 15 GefStoffV). In den Handel gebrachte Gefahrstoffe müssen außer durch die Bezeichnung des Stoffes und den Namen des Herstellers beziehungsweise Vertreibers durch das Gefahrensymbol, die Gefahrenbezeichnung, Hinweise auf besondere Gefahren und Sicherheitsratschläge gekennzeichnet sein (Anhang II GefStoffV). Die Einhaltung der Vorschriften des Gefahrstoffrechts wird durch die Berufsgenossenschaften, die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Gewerbeaufsichtsämter) und die Ämter für Immissionsschutz kontrolliert.

Beschreibung

Bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung im Betrieb hat der Betriebsrat mitzubestimmen, soweit Regelungen nicht durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die vorstehend genannten  Vorschriften und anzuwendende Tarifverträge abschließend festgelegt sind (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). 

Das wird allerdings eher selten der Fall sein. Denn vielfach sind die besonderen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist z.B. § 5 ArbSchG als ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift zu verstehen (dazu BAG v.  8.6.2004 - 1 ABR 13/03 in NZA 2004, 1175 (7).
Es unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats, welche von mehreren innerhalb des Rahmens liegenden Analysemethoden als geeignet angesehen und deshalb ausgewählt wird. 
Regelungen des Verfahrens zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (dazu BAG v.  8.6.2004 - 1 ABR 13/03 in NZA 2004, 1175 (7). Ergibt die Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen und können diese auf unterschiedliche Weise ergriffen werden, unterliegt deren Auswahl dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (vgl. BAG v. 7.12.2021 - 1 ABR 25/20 in NZA 2022, 504 Rn. 30).

Schließlich unterliegt auch die Form der Unterweisung nach § 14 Abs. 2 Satz 5 GefStoffV dem Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG (BAG v.  8.6.2004 - 1 ABR 13/03 in NZA 2004, 1175 (8) unter cc).
Ebenso unterfällt die Auswahl der fachkundigen Person für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Denn es besteht ein Beurteilungsspielraum. Nur dort, wo der Arbeitgeber nichts zu entscheiden hat, gibt es für den Betriebsrat nichts mitzubestimmen (BAG v. 11.12.2012 - 1 ABR 78/11 in NZA 2013, 913).

Rechtsquelle

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Seminare zum Thema:
Gefahrstoffverordnung
KI, Digitalisierung, Arbeitsschutz – Gesunde Arbeit mitgestalten
Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeits- und Gesundheitsschutz Teil III
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