Vorrangige Ziele des Arbeitsschutzausschusses (ASA) sind laut Arbeitssicherheitsgesetz die Verbesserung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes und die Unterstützung der Verantwortlichen im Betrieb in allen Fragen von Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit.
Gegenstand der Beratungen können aber auch Vorschläge über betriebliche Investitionsmaßnahmen mit Arbeitsschutzrelevanz, der Einsatz neuartiger persönlicher Schutzausrüstungen, geeignete Schutzmaßnahmen bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren sowie alle für die Sicherheit und die Gesundheit der Belegschaft wichtigen Dinge sein.
Rolle des Betriebsrats
Die Rolle des Betriebsrats im Arbeitsschutzausschuss ist grundlegend von seinem Engagement und seiner Einbindung in die Planung und Umsetzung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation abhängig. Um sachkundig und informiert auftreten zu können, muss er daher bereits im Vorfeld jeder Sitzung tätig sein. Wichtig ist etwa eine funktionierende Kommunikationskultur mit der Unternehmensleitung und den für Arbeitssicherheit und Gesundheit verantwortlichen Kollegen.
Zunächst sollte sich der Betriebsrat überlegen, welche Informationen vom Arbeitgeber benötigt werden, um im Feld des Arbeits- und Gesundheitsschutzes handlungsfähig zu sein und zu welchen Akteuren ständige Gesprächskontakte auch außerhalb der ASA-Sitzungen gepflegt werden sollten. Dafür in Frage kommen natürlich in erster Linie die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und die Sicherheitsbeauftragten.
Zusammenarbeit des Betriebsrats mit anderen
Der Gesetzgeber hat mit dem § 9 ASiG der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und den beiden Stabsstellen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit eine große Bedeutung beigemessen, sie ist verpflichtend vorgeschrieben und beinhaltet folgende Punkte:
Das Recht auf Unterrichtung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ASiG. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt müssen den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterrichten.
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 ASiG haben die beiden Akteure auf Verlangen des Betriebsrats diesen zu beraten und ihn über Vorschläge zum Arbeitsschutz für den Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 ASiG zu informieren.
Gemeinsame Aktivitäten von Betriebsrat und den beiden Akteuren ergeben sich bei Betriebsbegehungen gemäß den §§ 3 Abs. 3a, 6 Abs. 3a, 10 ASiG.
Stichwort Betriebsvereinbarung
Über eine (freiwillige) Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat lassen sich noch ausgedehntere und intensivere Kommunikationsstrukturen etablieren. Folgende Fragen sollten in der Betriebsvereinbarung geklärt werden:
Auf welche Weise wird die in § 80 Abs. 2 BetrVG verlangte rechtzeitige und umfassende Informierung des Betriebsrats gewährleistet, z.B. durch Zurverfügungstellung von Unterlagen?
Wie soll die Unterrichtung des Betriebsrats über behördliche Auflagen und Anordnungen sowie Niederschriften nach § 89 BetrVG koordiniert werden?
Wie und wann sind Kopien über abgelehnte Vorschläge der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes sowie Unfallanzeigen dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen (§ 8 Abs. 3 ASiG; § 89 Abs. 5 BetrVG)?
Einbindung der Belegschaft
Der Betriebsrat sollte auch die Belegschaft in die Weiterentwicklung des Arbeitsschutzes einbinden. Dazu stellt ihm das BetrVG zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Und zwar in § 28a BetrVG die Delegation von Aufgaben des Betriebsrats an Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als hundert Beschäftigten sowie die Konsultation von Auskunftspersonen nach BetrVG § 80 Abs. 2 Satz 3 in Betrieben jeglicher Größenordnung.
Die Beteiligung der Beschäftigten erfolgt über thematisch eingegrenzte Projektgruppen, die Vorschläge zum Beispiel zur Entwicklung der Schicht- oder Pausenregelungen oder andere Dinge zur besseren Gestaltung der Arbeit ausarbeiten. Auf diese Weise erhält der Betriebsrat nicht nur viele betriebsinterne Informationen, über die er bislang vielleicht noch nicht verfügte, sondern wird gleichzeitig auch arbeitstechnisch entlastet.
ASA: Keine Erzwingung durch den Betriebsrat
Im Vergleich zu den rechtlichen Vorgaben, die die Rolle des Betriebsrats im Arbeitsschutz des Unternehmens ganz allgemein definieren, sind die Bestimmungen, die seine Rechte und Pflichten im ASA vorgeben, beschränkt.
Folgende Punkte sind zu nennen: Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses nicht nach (§ 11 Satz 1 ASiG), kann sich der Betriebsrat an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden (§ 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Diese hat die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses anzuordnen und kann im Weigerungsfall eine Geldbuße verhängen (§§ 12, 20 ASiG).
Dem Betriebsrat fehlt die Möglichkeit, die Bildung des ASA über seine Mitbestimmungsrechte zu erzwingen. Sowohl bei der Festlegung der Zahl der ASA-Mitglieder als auch bei den Auswahlkriterien hat der Betriebsrat jedoch ein Mitbestimmungsrecht.
Tipp: Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung sollte festgelegt werden, dass der Arbeitsschutzausschuss nicht nur ein Beratungs-, sondern ein Beschlussorgan sein soll, womit die Festlegungen der ASA-Sitzungen verbindlich umzusetzen wären.
Der Arbeitsschutzausschuss:
Wer nimmt teil? Wie läuft er ab?
Zu bilden ist ein Arbeitsschutzausschussin Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten (§ 11 ASiG). Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl sind Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Teilnehmer der Sitzungen
Pflichtmitglieder des Arbeitsschutzausschusses sind gem. § 11 ASiG
Der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter,
Zwei vom Betriebsrat ausgewählte Betriebsratsmitglieder,
Betriebsarzt (bzw. Arbeitsmediziner),
Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI),
Sicherheitsbeauftragte.
Der Gesetzgeber gibt lediglich die genaue Anzahl der teilnehmenden Betriebsräte vor. Wie viele Teilnehmer mit anderen Funktionen am Tisch sitzen (z.B. teilnehmende Anzahl der Sicherheitsbeauftragten), das bestimmt allein der Arbeitgeber. Es ist unbedingt wichtig, dass die Schwerbehindertenvertretung zum Kernteam des Arbeitsschutzausschusses gehört.
Anzahl der Sitzungen
Der § 11 Satz 4 ASiG fordert, dass die ASA-Sitzungen mindestens einmal im Vierteljahr abgehalten werden. Dem Unternehmen ist es aber belassen, häufiger Sitzungen einzuberufen, was bei akuten Anlässen und Problemen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb auch sinnvoll und zweckmäßig ist.
An Treffen anlässlich akuter Problemlagen sollten auch Personen teilnehmen, die ansonsten nicht mitwirken, deren Mitwirkung aber für dieses spezielle Treffen wichtig ist, weil sie mit dem spezifischen Thema besonders vertraut sind (z.B. Brandschutzbeauftragter, Hygienefachkraft, Umweltbeauftragter).
Geschäftsordnung
Einzelheiten der Zusammenarbeit des Arbeitsschutzausschusses werden vorab am Besten in einer Geschäftsordnung geregelt. Hier können z.B. Zielsetzung, Zusammensetzung, Größe, Vorsitz und Schriftführung festgehalten werden. Vergessen Sie in der Geschäftsordnung nicht das das Recht für jedes ASA-Mitglied, an zusätzlichen Sitzungen teilzunehmen.
Ablauf der Sitzungen
Zu den Sitzungen lädt der Arbeitgeber oder ein vom ihm benannter Beauftragter ein. Auch die Leitung und Moderation der Sitzungen übernimmt der Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragter. Zusammen mit der Einladung wird eine Sitzungsagenda verschickt. Somit haben die Teilnehmer dann noch Zeit, eigene Punkte für die Agenda vorzuschlagen.
Jede Sitzung schließt mit einem Protokoll ab. In größeren Betrieben werden die Protokolle nicht nur an die Teilnehmer der Sitzung versandt, sondern im Bedarfsfall auch an Personen, die nicht zu den regelmäßigen ASA-Teilnehmern gehören bzw. die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen haben. Der Gesetzgeber hat keine Aufbewahrungsfristen für die Protokolle festgelegt, es empfiehlt sich aber dennoch die Protokolle mindestens zwei Jahre zu archivieren.