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Lexikon
Gemeinschaftsbetrieb

Gemeinschaftsbetrieb

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Redaktion
Stand:  4.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Unter einem Gemeinschaftsbetrieb versteht man einen Betrieb, der unter einem einheitlichen Leitungsapparat mindestens zweier rechtlich verbundener Unternehmen deren arbeitstechnischen Zwecke wahrnimmt und dessen Betriebsmittel sowie dessen Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen).

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Begriff

Betrieb, der unter einem einheitlichen Leitungsapparat mindestens zweier rechtlich verbundener Unternehmen deren arbeitstechnischen Zwecke wahrnimmt und dessen Betriebsmittel sowie dessen Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden (gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen).

Erläuterung

Vermutungstatbestand

Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn entweder

  • zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
  • die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert (§ 1 Abs. 2 BetrVG).

Die Vermutungsregelung über das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs dient dem Zweck, Betriebsräten und Wahlvorständen den in der Praxis oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Er kann die Vermutung widerlegen. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen ausdrücklich oder im stillschweigenden Einvernehmen (konkludent) zur Führung eines gemeinsamen Betriebs rechtlich verbunden haben (BAG v. 11.2.2004 - 7 ABR 27/03).

Vermutungskriterien

Der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft wird von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten auch in Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erstrecken (BAG v. 9.2.2000 - 7 ABR 21/98). Weitere Kriterien, die vermuten lassen, dass es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb handelt, sind außerdem z. B.

  • gemeinsame räumliche Unterbringung,
  • personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe,
  • arbeitgeberübergreifender Einsatz des Personals,
  • gemeinsame Urlaubsplanungen,
  • Personenidentität der Geschäftsführung, des Vorstand, Gesellschafter sowie auf der Leitungsebene unterhalb der Geschäftsführung/des Vorstands,
  • gemeinsame Nutzung zentraler Betriebseinrichtungen (Personalabteilung, Buchhaltung, Sekretariat, Kantine, betriebliche Altersversorgung).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

In einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen wird ein Betriebsrat gewählt, wenn dort in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt werden (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Er vertritt die Interessen aller in den jeweiligen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Die Stärke des Betriebsrats (§ 9 BetrVG) richtet sich nach der Gesamtzahl der bei den Unternehmen in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern. In einem Gemeinschaftsbetrieb entstehen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in dem Zeitpunkt, in dem die Leitungsvereinbarung getroffen wird. (LAG Düsseldorf v. 26.8.2009 - 7 TaBV 73/09).

Da die Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verschiedenen Unternehmen zugeordnet sind, ist bei Ein- und Umgruppierungen (§ 99 BetrVG) und Entgeltangelegenheiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1o BetrVG) der Arbeitgeberder Ansprechpartner des Betriebsrats, mit dem der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder abschließen wird. Bei Einstellungen und Versetzungen (§ 99 BetrVG), bei Regelungen in sozialen Angelegenheiten bezüglich der Ordnung des Betriebs, der Arbeitszeit, technischer Kontrolleinrichtungen, Arbeitsschutz und Sozialeinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7 und 8 BetrVG) ist der „Betriebs-Arbeitgeber“ dem Betriebsrat gegenüber zuständig (BAG v. 29.9.2004 - 1 ABR 39/03, BAG v. 23.9.2003 - 1 ABR 35/02).

Wird ein von zwei Unternehmen geführter Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst, weil eines der beiden Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit einstellt, führt dies grundsätzlich nicht zur Beendigung der Amtszeit des für den Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats. Die Zuständigkeit des Betriebsrats ist an die Identität desjenigen Betriebs gebunden, für den er gewählt worden ist. Solange diese Identität fortbesteht, behält der Betriebsrat das ihm durch die Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben. Das gilt auch, wenn nur noch eines von sieben Betriebsratsmitgliedern im Amt ist. Hat die Beendigung des Gemeinschaftsbetriebs zur Folge, dass die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder einschließlich der Ersatzmitgliederrunter unter die vorgeschriebene Anzahl (§ 9 BetrVG) absinkt, sind Neuwahlen durchzuführen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG, BAG v. 19.11.2003 - 7 AZR 11/03).

Rechtsquelle

§ 1 BetrVG

Seminare zum Thema:
Gemeinschaftsbetrieb
Internationale Rechnungslegung für den Wirtschaftsausschuss
Banken und Versicherungen
Outsourcing, Ausgliederung, Offshoring
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