In der Presse gilt der November 2020 als Wellenbrecher-Monat: Mit zahlreichen Schließungen will die Bundesregierung die Corona-Welle stoppen. Bei den Gerichten mehrerer Bundesländer stapeln sich die Eilanträge gegen die Beschränkungen – Ende offen.
Während Konzertveranstalter, Hotels und Gastronomen ihre Tore schließen mussten, bleiben in diesem November Unternehmen und viele Geschäfte geöffnet. Voraussetzung ist die Beachtung der strengen Corona-Hygienevorschriften.
Was ist verboten, was ist erlaubt?
In Geschäften darf sich beispielsweise nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten. Es gelten strenge Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Die von der Bundesregierung beschlossenen Standards zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus am Arbeitsplatz (SARS CoV-2 Arbeitsschutzstandard) bleiben bestehen.
Mundschutz am Arbeitsplatz
Eine flächendeckende Maskenpflicht für Arbeitnehmer sehen die Corona-Verordnungen der Länder derzeit nicht vor. Etwas anderes gilt zum Teil für Geschäfte oder Praxisräume.
Allerdings kann sich eine Maskenpflicht aus dem Hygienekonzept des Arbeitgebers ergeben. Denn zu der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehört es, seine Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Insbesondere bei Kundenkontakt oder der Nähe zu Kollegen kommt also eine Maskenpflicht in Betracht. Wichtig dabei: Beim Thema Schutzmaskenpflicht im Unternehmen greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG!
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Ist Home-Office jetzt Pflicht?
Schulen und Kitas sollen – anders als im Frühjahr – in diesem November offen bleiben. Trotzdem hört man immer wieder, dass Home-Office jetzt Pflicht sein soll. Das stimmt allerdings nicht. Richtig ist, dass Bundesarbeitsminister Hubertus Heil ein Gesetz plant, mit dem es grundsätzlich einen Anspruch auf Home-Office geben soll. In Kraft ist es aber noch nicht.
In den Corona-Verordnungen der meisten Bundesländer steht derzeit, dass Home-Office empfohlen wird. Dies bedeutet aber keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, von zuhause aus zu arbeiten. Ein Anspruch kann sich aber z.B. aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.
Dienstreisen
Verboten sind im November touristische Reisen in Deutschland; inkl. Übernachtung. Zwingend notwendige Dienstreisen sind von diesem Verbot aber ausgenommen. Details hierzu regeln die Corona-Verordnungen der Länder.
Hilfen für Unternehmen
Betriebe, die von den neuen Corona-Regeln besonders betroffen sind, sollen einen Teil ihres Umsatzausfalls ersetzt bekommen. Meldungen zufolge gleicht der Bund bei Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern 70 % aus, auf Basis des Vorjahresmonats-Umsatzes. Bei größeren Unternehmen soll nach EU-Beihilferecht entschieden werden.
Sorgen und Ängste: Zuhören ist wichtig
Besonders wichtig ist es für Betriebsräte, in diesem neuen Lockdown ein offenes Ohr für die Ängste der Kollegen zu haben. Denn neben der Sorge um die Gesundheit leiden Arbeitnehmer auch zunehmend unter finanziellen Nöten. Insbesondere, weil der neue Lockdown auch zu einer neuen Ausweitung der Kurzarbeit im Unternehmen führen kann.