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Ihr ifb-Team
Ermächtigung zur Führung des gesamten Geschäftsbetriebs oder wesentlicher Teile der Geschäfte.
Personen, die nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen Generalvollmacht haben (Generalbevollmächtigte), zählen ebenso wie Personen mit Prokura zu den leitenden Angestellten und sind daher keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG). In der Praxis wird von der Generalvollmacht seltenGebrauch gemacht.
Keine maßgeblichen Rechtsquellen