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Generalvollmacht

Generalvollmacht

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Redaktion
Stand:  10.11.2025
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Eine Generalvollmacht beruht auf einer rechtlichen Vereinbarung. In dieser räumt der Vollmachtgeber einer anderen Person, dem Bevollmächtigten, eine seiner eigenen Rechtsstellung entsprechende Befugnis ein. Dieser kann dann wie der Vollmachtgeber selbst über dessen Vermögen verfügen. Er kann zum Beispiel einen Betrieb eröffnen, schließen oder hinzukaufen. Der Bevollmächtigten kann alle Entscheidungen treffen, die der Vollmachgeber selbst auch treffen könnte. Demgemäß muss der Bevollmächtigte wie z.B. der Eigentümer eines Unternehmens immer in Übereinstimmung mit den Interessen und Wünschen des Vollmachtgebers handelt.

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Begriff

Ermächtigung zur Führung eines z.B. gesamten Unternehmens oder eines einzelnen Betriebes des Unternehmens anstelle des Unternehmers, z. B. der gesamten Thyssen Krupp AG oder nur deren Stahlsparte.  

Beschreibung

Personen, die nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen zu dessen gesamter Führung berechtigt und verpflichtet sind. Der Umfang ihrer Befugnisse wird durch Verwendung des Wortbestandteiles "General" vollmacht zusammenfassend gekennzeichnet. Sie werden von dem Unternehmen als "Generalbevollmächtigte" eingesetzt.  Sie können, müssen aber nicht, einem Organ des Unternehmens wie dem Vorstand oder dessen Aufsichtsrat angehören.  Sie gehören nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG). In der Praxis wird von der Generalvollmacht selten Gebrauch gemacht.  

Rechtsquelle

Keine maßgeblichen Rechtsquellen

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Gesprächsführung für den Wirtschaftsausschuss
Die SBV im Wirtschaftsausschuss
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