Gesamtbetriebsrat und Wirtschaftsausschuss
Kurz erklärt
Wenn ein Unternehmen nur aus einem einzelnen Betrieb besteht, bestimmt der Betriebsrat den Wirtschaftsausschuss. Besteht es aus mehreren Betrieben, dann bestimmt der Gesamtbetriebsrat (GBR) den Wirtschaftsausschuss für das Unternehmen als Ganzes. Voraussetzung ist die Überschreitung der Beschäftigtengrenze von einhundert Arbeitnehmern.
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Begriff
Wenn ein Unternehmen nur aus einem einzelnen Betrieb besteht, bestimmt der Betriebsrat den Wirtschaftsausschuss. Besteht es aus mehreren Betrieben, dann bestimmt der Gesamtbetriebsrat (GBR) den Wirtschaftsausschuss für das Unternehmen als Ganzes.Voraussetzung ist die Überschreitung der Beschäftigtengrenze von einhundert Arbeitnehmern.
Erläuterung
Das Gesetz sieht eindeutig ein „Muss“ vor. Wir finden den entsprechenden Wortlaut in § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: „In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden.“
Die Bildung des Wirtschaftsausschusses erfolgt grundsätzlich auf Unternehmensebene. Deshalb gibt es auch nur einen Wirtschaftsausschuss und nicht ein Nebeneinander von mehreren Wirtschaftsausschüssen auf Betriebsebene.
In Unternehmen, in denen mehrere Betriebsräte bestehen, aber unzulässigerweise kein Gesamtbetriebsrat besteht, kann ein Wirtschaftsausschuss nicht errichtet werden.
Bestehen zwar mehrere Betriebe, aber nur ein Betriebsrat, so muss dieser den Wirtschaftsausschuss errichten. Dieser ist dann für das gesamte Unternehmen zuständig.
Zur Unterscheidung von Unternehmen und Betrieb: Unternehmen sind in den Mantel einer Rechtsform gekleidet (z. B. GmbH, KG etc.). Betriebe sind nur organisatorische Einheiten, die keine eigene Rechtsform besitzen (z. B. Niederlassungen, Werke etc.); sie sind Teil eines Unternehmens.
Tipp für den Wirtschaftsausschuss
Der Wirtschaftsausschuss ist für das gesamte Unternehmen zuständig, d.h. auch für betriebsratslose Betriebe. Auch für diese hat der Wirtschaftsausschuss Zahlen zu erhalten.
Rechtsquelle
§ 107 BetrVG Abs. 2 Satz 1 und 2
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