Geschlecht in der Minderheit (Geschlechterquote)
Kurz erklärt
Das Geschlecht in der Minderheit ist das unter allen Beschäftigten eines Betriebes in der kleinsten Zahl vorkommende Geschlecht. Bedeutung hat dieser Umstand für die Zusammensetzung des Betriebsrats. Als Ausgleich für die mit der geringeren Zahl ver- knüpften schlechteren Wahlchancen erhält das Minderheitsgeschlecht eine ihm vorbehaltene Zahl von Mindestsitzen im Betriebsrat.
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Begriff
Das Geschlecht, das unter den Arbeitnehmern des Betriebs in der Minderzahl vertreten ist.

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Bezug zur Betriebsratsarbeit
Beitrag zur Gleichstellung
Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Diese Vorschrift ist ein Beitrag zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen. Zwar ist die Vorschrift geschlechtsneutral formuliert, sie zielt aber darauf ab, der bisher typische Unterrepräsentanz von Frauen im Betriebsrat entgegenzuwirken. Soweit damit Bewerber für die Betriebsratswahl des anderen Geschlechts benachteiligt werden, ist dies zur Verwirklichung des Gleichberechtigungsgebots mit dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 GG) vereinbar (BAG v. 16.3.2005 - 7 ABR 40/04).
Feststellung der Mindestquote
In Vorbereitung der Betriebsratswahl stellt der Wahlvorstand fest, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der Minderheit ist. Zu berücksichtigen sind alle dem Betrieb angehörigen Beschäftigen (Ausnahme: Leitende Angestellte). Sodann errechnet er nach dem sogenannten „d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren“ den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 5 WO).
Beispiel: Dem Betrieb gehören 80 Arbeitnehmer an, davon sind 25 Frauen und 55 Männer. Der Betriebsrat besteht aus 5 Mitgliedern. Es wird wie folgt gerechnet:
| Männer | Frauen | |
| 55 | 25 | |
| :1 | 55 | 25 |
| :2 | 27,5 | 12,5 |
| :3 | 18,3 | 8,3 |
| :4 | 13,7 | 6,2 |
Von den fünf Höchstzahlen entfällt eine (25) auf die Frauen. Die Mindestquote für Frauen im Betriebsrat beträgt daher ein Sitz. Der Wahlvorstand hat im Wahlausschreiben den Anteil der Geschlechter im Betriebsrat mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass das Geschlecht in der Minderheit entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 WO).
Die Quotenberechnung entfällt, wenn beide Geschlechter in gleicher Zahl im Betrieb vertreten sind.
Umstritten ist, wie mit dem dritten Geschlecht umzugehen ist (vgl. dazu Däubler, BetrVG, 20. Aufl. 2026, § 15 Rn. 11; Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 15 Rn. 17). Nach ErfK/Koch, 26. Aufl., 2026, BetrVG, § 15 Rn. 2 ist die Bestimmung auf das Geschlecht "divers" nicht anzuwenden.
Sitzverteilung
Im Fall der Listenwahl (Verhältniswahl) wird zunächst das rechnerische Wahlergebnis ermittelt; ist dann zur Erreichung der Minderheitenquote eine Korrektur durchzuführen, gelten die Regeln des § 15 Abs. 5 WO. Im Falle der Mehrheitswahl (Personenwahl) werden zuerst die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze in der Reihenfolge der Stimmenzahlen auf die entsprechenden Bewerber verteilt (§ 22 WO). Eine Abweichung von der vorgeschriebenen Mindestquote für das in der Minderheit im Betrieb vertretene Geschlecht ist nur zulässig, wenn nicht genügend Bewerber des Minderheitengeschlechts für die Wahl zur Verfügung stehen.
Im Laufe der Amtszeit kann ein Mitglied des Minderheitsgeschlechtes aus dem Betriebsrat ausscheiden. Dadurch kann es zur Unterschreitung der Zahl der dem Minderheitsgeschlecht zustehenden Vertreter im Betriebsrat kommen. In diesem Fall muss das nachrückende Betriebsratsmitglied dem Minderheitsgeschlecht angehören.
Dasselbe gilt für die Vertretung eines zeitweise verhinderten Betriebsratsmitglieds. Auch hier ist die Mindestquote der dem Minderheitsgeschlecht zustehenden Sitze durch eine entsprechende Auswahl des Ersatzmitgliedes zu wahren. Das vorstehende Verfahren gilt so lange, wie Ersatzmitglieder dieses Geschlechts vorhanden sind (§ 25 Abs. 2 BetrVG).
Rechtsquellen
§§ 15 Abs. 2, 25 Abs. 2 BetrVG, §§ 15 u. 22 WO
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