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Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 BetrVG).
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Das Geschlecht, das bei den Arbeitnehmern des Betriebs in der Minderzahl vertreten ist.
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Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Diese Vorschrift ist ein Beitrag zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen. Zwar ist die Vorschrift geschlechtsneutral formuliert, sie zielt aber darauf ab, der bisher typische Unterrepräsentanz von Frauen im Betriebsrat entgegenzuwirken. Soweit damit Bewerber für die Betriebsratswahl des anderen Geschlechts benachteiligt werden, ist dies zur Verwirklichung des Gleichberechtigungsgebots mit dem Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 GG) vereinbar (BAG v. 16.3.2005 - 7 ABR 40/04).
In Vorbereitung der Betriebsratswahl stellt der Wahlvorstand fest, welches Geschlecht von seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb in der Minderheit ist. Zu berücksichtigen sind alle dem Betrieb angehörigen Beschäftigen (Ausnahme: Leitende Angestellte). Sodann errechnet er nach dem sogenannten „d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren“ den Mindestanteil der Betriebsratssitze für das Geschlecht in der Minderheit (§ 5 WO).
Beispiel: Dem Betrieb gehören 80 Arbeitnehmer an, davon sind 25 Frauen und 55 Männer. Der Betriebsrat besteht aus 5 Mitgliedern. Es wird wie folgt gerechnet:
Männer Frauen
55 : 1 = 5525 : 1 = 25
55 : 2 = 27,525 : 2 = 12,5
55 : 3 = 18,325 : 3 = 8,3
55 : 4 = 13,7525 : 4 = 6,25
Von den fünf Höchstzahlen entfällt eine (25) auf die Frauen. Die Mindestquote für Frauen im Betriebsrat ist daher ein Sitz. Der Wahlvorstand hat im Wahlausschreiben den Anteil der Geschlechter im Betriebsrat mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass das Geschlecht in der Minderheit entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 WO). Die Quotenberechnung entfällt, wenn beide Geschlechter in gleicher Zahl im Betrieb vertreten sind.
Im Fall der Listenwahl (Verhältniswahl) wird zunächst das rechnerische Wahlergebnis ermittelt; ist dann zur Erreichung der Minderheitenquote eine Korrektur durchzuführen, gelten die Regeln des § 15 Abs. 5 WO. Im Falle der Mehrheitswahl (Personenwahl) werden zuerst die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze in der Reihenfolge der Stimmenzahlen auf die entsprechenden Bewerber verteilt (§ 22 WO). Eine Abweichung von der vorgeschriebenen Mindestquote für das in der Minderheit im Betrieb vertretene Geschlecht ist nur zulässig, wenn nicht genügend Bewerber des Minderheitengeschlechts für die Wahl zur Verfügung stehen.
Auch im Falle des Nachrückens eines aus dem Betriebsrat ausscheidenden oder der Vertretung eines zeitweise verhinderten Betriebsratsmitglieds durch das Ersatzmitglied ist die Mindestquote im Betriebsrat sicherzustellen. Gehört das zu vertretende oder ausscheidende Betriebsratsmitglied dem Geschlecht in der Minderheit an und besetzt dieses Geschlecht nur die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsitze im Betriebsrat, muss das zu berücksichtigende Ersatzmitglied dem Geschlecht in der Minderheit angehören. Das gilt so lange, wie Ersatzmitglieder dieses Geschlechts vorhanden sind (§ 25 Abs. 2 BetrVG).
§§ 15 Abs. 2, 25 Abs. 2 BetrVG, §§ 15 u. 22 WO
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