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Gesetzlich vorgeschriebene Vereinbarung, durch die das Rechtsverhältnis der Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften geregelt wird.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Gesellschaften entstehen durch den Gesellschaftsvertrag, der bei Personengesellschaften (OHG, GbR) keinerlei Formvorschriften unterworfen ist. Der Gesellschaftsvertrag für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) muss hingegen notariell beglaubigt werden (§ 23 Abs. 1 AktG, § 2 GmbHG). Bei Aktiengesellschaften wird der Gesellschaftsvertrag „Satzung“ genannt. Bei Genossenschaften heißt er „Statut“. Der Inhalt der Satzung einer AG ist in § 23 AktG vorgeschrieben. Was der Gesellschaftsvertrag einer GmbH zu enthalten hat, regelt § 3 GmbHG.
§ 705 BGB