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Der Gesundheitsschutz im beruflichen Kontext bezieht sich auf Maßnahmen und Vorschriften, die darauf abzielen, die Gesundheit und das Wohlbefinden von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Dies umfasst die Identifizierung und Minimierung von gesundheitlichen Risiken, die Bereitstellung sicherer Arbeitsbedingungen, ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie Prävention von arbeitsbedingten Verletzungen oder Erkrankungen. Der Gesundheitsschutz zielt darauf ab, die Arbeitsumgebung so zu gestalten, dass die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten geschützt wird.
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Maßnahmen, die dazu dienen, Arbeitnehmer in den Betrieben vor arbeitsbedingten physischen und psychischen Beeinträchtigungen zu schützen.
Gesundheitsschutz umfasst als Teilbereich des Arbeitsschutzes neben der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten alle sonstigen vorbeugenden Maßnahmen, die zur Verhinderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Arbeitnehmer in Betracht kommen. Die grundlegende Vorschrift für den Arbeitsschutz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es trägt dazu bei, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern (§ 1 ArbSchG).
Auf der Grundlage der Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes sind für bestimmte schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen sowie für spezielle Arbeitsbereiche und- situationen Spezialgesetze und Verordnungen maßgeblich. Sie geben meist nur den Handlungsrahmen vor (Rahmenvorschriften), der durch betriebliche Regelungen auszufüllen ist, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Für den Bereich des Gesundheitsschutzes sind es insbesondere die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), einiger Berufsgenossenschaftlicher Vorschriften (BGV) sowie des § 5 ArbSchG (Gefährdungsbeurteilung), die in betriebliche Regelungen umzusetzen sind.
© AdobeStock | Mykyta
Der Gesundheitsschutz bei Büroarbeitsplätzen fristet in vielen Unternehmen leider ein Schattendasein. Obwohl es zu den Unternehmerpflichten gehört, den Gesundheitsschutz nicht nur bei großen beweglichen Maschinen zu sichern, sondern auch bei Arbeitsplätzen in der Verwaltung oder im Verkauf.
Schon seit über 8 Jahren gelten erweiterte Arbeitsschutzvorschriften für Bildschirmarbeitsplätze, die aufgrund einer europaweit gültigen Richtlinie umgesetzt werden müssen, um das Sehvermögen der Beschäftigten zu erhalten und einem Arbeitsunfall aufgrund technisch mangelhafter Bildschirme und Displays vorzubeugen.
Dabei bewährt sich folgende Vorgehensweise in Abstimmung mit Betriebsrat und Betriebsarzt: Alle zwei Jahre werden alle Bildschirmarbeitsplätze kurz in Augenschein genommen und die Mitarbeiter befragt, ob es Probleme mit dem Bildschirm oder den Augen gibt. Am besten geschieht dies bei einer Arbeitsplatzbegehung, bei dem die geschulten Augen eines Mitarbeiters der IT-Abteilung oder der Betriebsorganisation schnell erkennen, ob ein Bildschirm ausgetauscht werden sollte. Um diesen Vorgang für die Mitarbeiter bürokratiefrei und effizient zu gestalten, könnte die Neubeschaffung aus dem Arbeitsschutz-Etat des Unternehmens (und nicht der einzelnen Abteilung) erfolgen.
Werden nur schlechte Bildschirme eingesetzt, so kann die Sehkraft einiger Mitarbeiter leiden. Dank des Fehlens einer direkten Einwirkung einer physischen Kraft auf den Mitarbeiter ist dies zwar nur schwerlich als Arbeitsunfall zu werten - allerdings kann die Prävention ein Zeichen für Gesundheitsschutz und Wertschätzung für die Belegschaft sein.
Der Betriebsrat hat bei der Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschriften in betriebliche Regelungen zum Gesundheitsschutz mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen erforderlich sind (BAG 15.1.2002 - 1 ABR 13/01). So ist beispielsweise der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind (§ 5 ArbStättV). Auch die Vorschriften zur Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG u. § 3 BildscharbV) sind ausfüllungsbedürftige, dem Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschriften, die der Mitbestimmung des Betriebsrat unterliegen (BAG v. 8.6.2004 - 1 ABR 4/03). Die betrieblichen Regelungen sind in Betriebsvereinbarungen festzulegen, da sie nur in dieser Form unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse wirken (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Kommt eine Einigung über eine Regelung zum Gesundheitsschutz nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
§ 87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG
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