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Gewerkschaften sind Organisationen, die die Interessen von Arbeitnehmer:innen und Arbeitnehmergruppen vertreten. Sie setzen sich für bessere Arbeitsbedingungen, höhere Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und andere arbeitsbezogene Themen ein. Gewerkschaften können auf nationaler, regionaler oder branchenspezifischer Ebene organisiert sein und Mitglieder aus verschiedenen Berufsfeldern und Branchen haben.
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Tariffähige Arbeitnehmervereinigungen, deren Aufgabe es ist, auf überbetrieblicher Ebene die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der Arbeitgeberseite zu wahren und durchzusetzen.
Das Grundrecht, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden (Art. 9 Abs. 3 GG), garantiert das Recht von Arbeitnehmern und A rbeitgebern, sich zu diesem Zweck zusammenzuschließen und ohne staatliche oder sonstige Eingriffe zu betätigen (Koalitionsfreiheit). Die Koalitionsfreiheit schützt die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in ihrem Bestand und ihrer Betätigung zur Verfolgung ihrer Ziele. Sie sind berechtigt, Tarifverträge abzuschließen. Tarifvertragsparteien sind auf der Arbeitnehmerseite Gewerkschaften und auf Arbeitgeberseite Arbeitgeberverbände (Flächentarifverträge), sowie einzelne AG (Firmen-, Werk- oder Haustarifverträge, § 2 Abs. 1 TVG). Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Vereinigungen von AG (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände ebenfalls Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben (§ 2 Abs. 2 TVG). Wird eine Spitzenorganisation bevollmächtigt, handelt sie als Stellvertreter für den von ihr vertretenen Verband oder für die von ihr vertretene Mehrheit von Verbänden. Eine Spitzenorganisation kann auch selbst Partei eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört (§ 2 Abs. 3 TVG). Die sich zu einer Spitzenorganisation zusammenschließenden Arbeitnehmerkoalitionen müssen selbst tariffähig sein. Dies setzt die Tariffähigkeit von sämtlichen das Tarifgeschehen der Spitzenorganisation bestimmenden Gewerkschaften voraus (BAG v. 14.12.2010 - 1 ABR 19/10). Die Tarifvertragsparteien tragen maßgeblich zur Regelung des grundlegenden Konflikts zwischen Kapital und Arbeit und damit zur Sicherung des sozialen Friedens bei.
Um Tarifverträge abschließen zu können, müssen die Tarifvertragsparteien tariffähig sein. Tariffähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler Arbeitsbedingungen tarifvertraglich mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten (BVerfG 19.10,1966 – 1 BvL 24/65). Eine Gewerkschaft ist tariffähig, wenn sie sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann. Dazu gehören die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation (BAG v. 14.12.2010 - 1 ABR 19/10).Die Arbeitnehmervereinigung muss von ihrem sozialen Gegenspieler ernst genommen werden, so dass die Arbeitsbedingungen nicht einseitig von der Arbeitgeberseite festgelegt, sondern tatsächlich ausgehandelt werden (BAG v. 6.6.2000 - 1 ABR 10/99). Tariffähig sind auch die Handwerksinnungen und die Innungsverbände.
Die Gewerkschaften sind nach zwei Prinzipien organisiert: Dem Industrieverbands- oder dem Berufsverbandsprinzip. Die Einzelgewerkschaften, die unter dem Dach des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) oder der Christlichen Gewerkschaften zusammengefasst sind, sind nach dem Industrieverbandsprinzip strukturiert (z. B. IG Metall). Danach sind alle Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftszweiges unabhängig von der Tätigkeit der Arbeitnehmer in den dazugehörigen Betrieben in der entsprechenden Gewerkschaft zusammengefasst. Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist ein Dachverband, dem acht Einzel-Gewerkschaften (z. B. IG-Metall, Verdi, IGBCE) angeschlossen sind. Beim Berufsverbandsprinzip werden unabhängig von der Branchenzugehörigkeit bestimmte Berufsgruppen zusammengefasst. Beispiele sind die Gewerkschaft der Lokführer (GDL) und die Vereinigung Cockpit (VC).
Die wichtigsten Aufgaben der Gewerkschaften sind:
Die Werbung von Mitgliedern ist Teil der grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG). Sie können selbst bestimmen, welche Personen sie damit betrauen, im Betrieb um Mitglieder zu werben. Hierzu ist den Gewerkschaften grundsätzlich ein betriebliches Zutrittsrecht zu Werbezwecken einzuräumen. Das Interesse an einer effektiven Mitgliederwerbung ist gegen die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers und Betriebsinhabers abzuwägen. Das Haus- und Eigentumsrecht des Arbeitgebers, sein Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens sowie Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen können dem Zutrittsrecht der Gewerkschaften entgegenstehen (BAG v. 28.2.2006 - 1 AZR 460/04).
Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben das Recht, die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und sie über arbeits- und sozialrechtliche Fragen einschließlich der darauf bezogenen Gewerkschaftsarbeit zu informieren. Eine Gewerkschaft ist dann im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer Mitglied dieser Gewerkschaft ist. Unerheblich dabei ist, ob es sich um die für den Abschluss von Tarifverträgen für den Betrieb zuständige Gewerkschaft handelt oder der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Der Nachweis der Mitgliedschaft von Arbeitnehmern des Betriebs kann von der Gewerkschaft durch notarielle Beglaubigung erbracht werden, wenn der Arbeitgeber diese Tatsache bestreitet. Der Name des Mitglieds muss dabei nicht offenbart werden (BAG v. 25.3.1992 – 7 ABR 65/90).
Das Grundrecht zur Bildung von Vereinigungen zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (Art. 9 Abs. 3 GG) schützt nicht nur die Freiheit des Einzelnen, eine Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder sie zu verlassen. Geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz dieses Grundrechts umfasst alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen des Verbands und seiner einzelnen Mitglieder (BVerfG 14.11.1995 – 1 BvR 601/92). Dazu zählen u. a. Werbeaktionen der Mitglieder für ihre Gewerkschaft, Tätigkeit als Vertrauensmann/-frau und Mitwirkung in gewerkschaftlichen Organen und bei deren Willensbildung z. B. durch Teilnahme an Sitzungen des Ortsvorstands der Gewerkschaft. Aus der Koalitionsbetätigungsfreiheit ergibt sich indes kein allgemeines Recht des gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmers, von der Arbeit fern zu bleiben, um seiner Gewerkschaftstätigkeit nachzugehen. Allerdings hat der Arbeitgeber bei der Ausgestaltung von Schichtplänen den Wunsch eines Arbeitnehmers, an Sitzungen einer Gewerkschaft teilnehmen zu können, nach billigem Ermessen zu berücksichtigen (BAG v. 13.8.2010 - 1 AZR 173/09).
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Der Betriebsrat ist verpflichtet, mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenzuwirken (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Eine Gewerkschaft ist dann im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer Mitglied dieser Gewerkschaft ist. Unerheblich dabei ist, ob es sich um die für den Abschluss von Tarifverträgen zuständige Gewerkschaft dieses Betriebs handelt oder eine andere, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist oder nicht. Eine Gewerkschaft ist im Betriebsrat vertreten, wenn mindestens ein Betriebsratsmitglied in dieser Gewerkschaft organisiert ist.
Im Rahmen ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und Zuständigkeiten haben die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist der Zugang zum Betrieb auch zum Zweck der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse zu gewähren. Der Arbeitgeber ist vorher darüber zu unterrichten. Er kann den Zutritt nur verwehren, wenn unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen (§ 2 Abs. 2 BetrVG).
Art. 9 Abs. 3 GG, § 2 Abs. BetrVG
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