Gewerkschaften
Kurz erklärt
Gewerkschaften sind in der Form nicht-rechtsfähiger Vereine gegründete Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern. Sie verfolgen das Ziel der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder durch den Abschluss von Tarifverträgen zu erreichen. Sie können anders als ein arbeitssuchender Arbeitnehmer Vertragsabschlüsse nicht durch den Wechsel des erstrebten Arbeitgebers herbeiführen. Deshalb musste ihnen zur Durchsetzung ihrer Forderungen gegen einen abschlussunwilligen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband das Streikrecht eingeräumt werden.
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Begriff
Tariffähige Arbeitnehmervereinigungen mit der Aufgabe, auf überbetrieblicher Ebene die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber der Arbeitgeberseite zu vertreten.
Erläuterung
Tarifvertragsparteien
Nach § 2 TVG sind Tarifvertragsparteien Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern. Die Vorschrift basiert auf dem in Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Grundrecht der Koalitionsfreiheit. Durch Art. 9 Abs. 3 GG soll die Vereinigung (Koalition) von Personen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geschützt werden. Die so garantierte Koalitionsfreiheit umfasst auch den Schutz der koalitionsmäßigen Betätigung. Art. 9 Abs. 3 GG gestattet jedoch, die koalitionsmäßige Betätigung in Einzelgesetzen wie dem Tarifvertragsgesetz an weitere Voraussetzungen zu binden. Eine dieser Voraussetzung bildet die Bindung der koalitionsmäßigen Betätigung im Arbeitsleben an die Erfüllung der an den Begriff der Gewerkschaft geknüpften Voraussetzungen (Zum Begriff der Gewerkschaft siehe Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 2 Rn. 36 ff).
Nur Gewerkschaften wird in § 2 TVG die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen eingeräumt.
Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Vereinigungen von AG (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände ebenfalls Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben (§ 2 Abs. 2 TVG). Wird eine Spitzenorganisation bevollmächtigt, handelt sie als Stellvertreter für den von ihr vertretenen Verband oder für die von ihr vertretene Mehrheit von Verbänden. Eine Spitzenorganisation kann auch selbst Partei eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört (§ 2 Abs. 3 TVG). Die sich zu einer Spitzenorganisation zusammenschließenden Arbeitnehmerkoalitionen müssen selbst tariffähig sein. Dies setzt die Tariffähigkeit von sämtlichen das Tarifgeschehen der Spitzenorganisation bestimmenden Gewerkschaften voraus (BAG v. 14.12.2010 - 1 ABR 19/10).
Tariffähigkeit
Um Tarifverträge abschließen zu können, müssen die beteiligten Parteien tariffähig sein.
Die Tariffähigkeit betrifft die rechtliche Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler Arbeitsbedingungen tarifvertraglich zu regeln.
Eine Gewerkschaft ist tariffähig, wenn sie sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer durch den Abschluss von Tarifverträgen gesetzt hat.
Hinzukommen muss deren Durchsetzungsfähigkeit. Diese betrifft die Möglichkeit als Mittel zur Durchsetzung von Forderungen streiken zu können (Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 2 Rn. 37). Denn als alternatives Druckmittel scheidet die Drohung mit einem Wechsel des Vertragspartners aus. Statt eines abschlussunwilligen Arbeitgeberverbandes der Metallindustrie kann ein Tarifvertrag nicht mit einem abschlussbereiten Arbeitgeberverband der Chemieindustrie geschlossen werden. Ebenso kann ein mit der VW AG geschlossener Firmentarifvertrag nicht durch einen Firmentarifvertrag mit einem anderen Autobauer ersetzt werden. Die Arbeitnehmervereinigung muss deshalb über eine gewisse Tarifmacht verfügen. Erst diese gibt ihr die Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer Forderungen.
Letztlich rechtfertigt erst die beiderseitige Tarifmacht der den Tarifvertrag abschließenden Parteien die ihnen in § 4 Abs. 1 TVG eingeräumte Normsetzungsbefugnis. Mit dieser werden die durch Vereinbarung erreichten Regeln für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien verbindliches Recht. Sie gelten für diese wie Gesetze. Deshalb gelten sie unabhängig von einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag zwischen den Mitgliedern der am Tarifvertragsabschluss beteiligten Gewerkschaft und Arbeitgeberverband.
Tariffähig sind auch die Handwerksinnungen und die Innungsverbände.
Organisationsprinzip
Die Gewerkschaften sind nach zwei Prinzipien organisiert: Dem Industrieverbands- oder dem Berufsverbandsprinzip. Die Einzelgewerkschaften, die unter dem Dach des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) oder der Christlichen Gewerkschaften zusammengefasst sind, sind nach dem Industrieverbandsprinzip strukturiert (z. B. IG Metall). Danach sind alle Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftszweiges unabhängig von der Tätigkeit der Arbeitnehmer in den dazugehörigen Betrieben in der entsprechenden Gewerkschaft zusammengefasst. Deshalb wird auch das Mitglied der IG Metall trotz einer Tätigkeit als Maler in einem metallverarbeitenden Betrieb von den dort geltenden Tarifverträgen der Metallindustrie erfasst. Die Tarifverträge für das Malerhandwerk gelten für dieses Arbeitsverhältnis nicht.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist ein Dachverband, dem acht Einzel-Gewerkschaften (z. B. IG-Metall, Verdi, IGBCE) angeschlossen sind. Beim Berufsverbandsprinzip werden unabhängig von der Branchenzugehörigkeit bestimmte Berufsgruppen zusammengefasst. Beispiele sind die Gewerkschaft der Lokführer (GDL) und die Vereinigung Cockpit (VC).
Aufgaben
Die wichtigsten Aufgaben der Gewerkschaften sind:
- Tarifverträge mit der zuständigen Arbeitgebervereinigung abzuschließen,
- Auf Politik und Gesetzgebung mit dem Ziel der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen einzuwirken.
- Mitglieder vor den Arbeits- und Sozialgerichten zu vertreten.
- Mit dem Betriebsrat und der Belegschaft im Rahmen betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Die Werbung von Mitgliedern ist Teil der grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG). Sie können selbst bestimmen, welche Personen sie zur Werbung von Mitgliedern im Betrieb betrauen. Diesen steht ein aus Art. 9 Abs. 3 GG abgeleitetes Zutrittsrecht zum Betrieb zu Werbezwecken zu. Das Interesse an einer effektiven Mitgliederwerbung ist gegen die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers und Betriebsinhabers abzuwägen. Das Haus- und Eigentumsrecht des Arbeitgebers, sein Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens sowie Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen können dem Zutrittsrecht der Gewerkschaften entgegenstehen (BAG v. 28.2.2006 - 1 AZR 460/04).
Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben das Recht, die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und sie über arbeits- und sozialrechtliche Fragen einschließlich der darauf bezogenen Gewerkschaftsarbeit zu informieren.
Eine Gewerkschaft ist dann im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer Mitglied dieser Gewerkschaft ist. Unerheblich dabei ist, ob es sich um die für den Abschluss von Tarifverträgen für den Betrieb zuständige Gewerkschaft handelt oder der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Der Nachweis der Mitgliedschaft von Arbeitnehmern des Betriebs kann von der Gewerkschaft durch notariell beglaubigte Erklärung erbracht werden, wenn der Arbeitgeber diese Tatsache bestreitet. Der Name des Mitglieds muss dabei nicht offenbart werden (BAG v. 25.3.1992 – 7 ABR 65/90).
Über ein körperliches (analoges) Zugangsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb gibt es keine einfachgesetzliche Grundlage. Das Bundesarbeitsgericht hat dieses koalitionsrechtlich begründete Zugangsrecht jedoch seit der Entscheidung vom 28.2.2006 - 1 AZR 460/04 in NZA 2006, 798 grundsätzlich anerkannt. Eine nähere inhaltliche Präzisierung hat diese Rechtsprechung in der Entscheidung vom 22.6.2010 - 1 AZR 179/09 in NZA 20110,1365 erfahren.
Dem Sonderverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der tarifzuständigen Gewerkschaft als sozialen Gegenspielern entspricht die Einräumung auch eines digitalen Zugangsrecht im Umfang des vom Bundesarbeitsgericht ausgeformten analogen Zugangsrechtes. Dieses besteht insbesondere zur Ausgestaltung ihrer Werbeaktivitäten. Deshalb erkennt das Bundesarbeitsgericht auch ein digitales Zugangsrecht an (BAG vom 25.1.2025 - 1 AZR 33/24 in NZA 2025,1106). Danach darf sich die Gewerkschaft mit Mitgliederwerbung und Unterrichtungsschreiben auch ohne Einverständnis des Arbeitgebers per E-Mail an die betrieblichen E-Mail-Anschriften ihrer Mitglieder wenden (ErfK, 26. Aufl. 2026, GG Art. 9 Rn.45). Die Gewerkschaft muss sich nicht mit der Nutzung der privaten E-Mail-Adressen der Beschäftigten begnügen (BAG vom 25.1.2025 - 1 AZR 33/24 in NZA 2025,1106 Rn.61). Sie hat einen Nutzungsanspruch hinsichtlich des E-Mail-Systems des Arbeitgebers bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs wie eines Aufrufs zum Streik (BAG v. 15.10.21013 - 1 ABR 31/12. Hendricks, RdA 2026,27; aA. Däubler, Interessenvertretung durch Betriebsrat und Gewerkschaften im digitalen Betrieb, 2022, 63).
Der Arbeitgeber kann sich jedoch auf das Datenschutzrecht seiner Arbeitnehmer berufen, wenn die Gewerkschaft die Bekanntgabe deren privater E-Mail-Adressen fordert (vgl. dazu Beneke, Das digitale Zugangsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb in RdA 2026, 46 (49).
Gewerkschaftstätigkeit von Arbeitnehmern
Das Grundrecht zur Bildung von Vereinigungen zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (Art. 9 Abs. 3 GG) schützt nicht nur die Freiheit des Einzelnen, eine Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder sie zu verlassen. Geschützt ist auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz dieses Grundrechts umfasst alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen des Verbands und seiner einzelnen Mitglieder (BVerfG 14.11.1995 – 1 BvR 601/92). Dazu zählen u. a. Werbeaktionen der Mitglieder für ihre Gewerkschaft, Tätigkeit als Vertrauensmann/-frau und Mitwirkung in gewerkschaftlichen Organen und bei deren Willensbildung z. B. durch Teilnahme an Sitzungen des Ortsvorstands der Gewerkschaft. Aus der Koalitionsbetätigungsfreiheit ergibt sich indes kein allgemeines Recht des gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmers, von der Arbeit fernzubleiben, um einer Gewerkschaftstätigkeit nachzugehen. Allerdings hat der Arbeitgeber bei der Ausgestaltung von Schichtplänen den Wunsch eines Arbeitnehmers, an Sitzungen einer Gewerkschaft teilnehmen zu können, nach billigem Ermessen zu berücksichtigen (BAG v. 13.8.2010 - 1 AZR 173/09).

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Bezug zur Betriebsratsarbeit
Zusammenarbeit
Der Betriebsrat ist verpflichtet, mit den im Betrieb durch mindestens ein Mitglied vertretenen Gewerkschaften zusammenzuwirken (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die Zusammenarbeit muss auf das Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes ausgerichtet sein. Bei der zu beteiligenden Gewerkschaft muss es sich nicht um die für den Abschluss von Tarifverträgen mit dem Arbeitgeber zuständige Gewerkschaft handeln. Unerheblich dabei ist, ob es sich um die für den Abschluss von Tarifverträgen zuständige Gewerkschaft dieses Betriebs handelt oder eine andere. Bedeutungslos ist auch die Tarifgebundenheit oder Tariffreiheit des Arbeitgebers. Eine Gewerkschaft ist im Betriebsrat vertreten, wenn mindestens ein Betriebsratsmitglied in dieser Gewerkschaft organisiert ist.
Betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben
Im Rahmen ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und Zuständigkeiten haben die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften betriebsverfassungsrechtlich verankert
- das Recht, per Tarifvertrag andere betriebsratsfähige Organisationseinheiten abweichend von den im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Organen zur Interessenvertretung wie z.B. unternehmenseinheitliche Betriebsräte, Spartenbetriebsräte usw. zu bilden (§ 3 BetrVG);
- Initiativrechte zur Errichtung von Betriebsräten und Durchführung von Betriebsratswahlen (§§ 14 Abs. 3 u. 5, 16 Abs. 2, 17 Abs. 3 und 4, 17a, 18 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 2 BetrVG).
- Antragsrecht zur Auflösung des Betriebsrats und Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG).
- Das Recht, Zwangsmaßnahmen gegen den Arbeitgeber bei groben Verstößen gegen die Betriebsverfassung beim Arbeitsgericht zu beantragen (§ 23 Abs. 3 BetrVG).
- Recht auf beratende Teilnahme an Betriebsratssitzungen und Ausschusssitzungen, wenn die Gewerkschaft im Betriebsrat vertreten ist und ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dies beantragt (§ 31 BetrVG)
- Recht auf beratende Teilnahme an Betriebs-/Abteilungsversammlungen und Betriebsräteversammlungen. Den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften ist der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen rechtzeitig schriftlich mitzuteilen (§ 46 BetrVG).
Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist der Zugang zum Betrieb auch zum Zweck der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse zu gewähren. Der Arbeitgeber ist vorher darüber zu unterrichten. Er kann den Zutritt nur verwehren, wenn unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen (§ 2 Abs. 2 BetrVG).
Rechtsquellen
Art. 9 Abs. 3 GG, § 2 Abs. BetrVG
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