Lexikon
Gewinn-/Verlustvortrag

Gewinn-/Verlustvortrag

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  4.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Ein Gewinn- oder Verlustvortrag ist ein bilanzieller Übertrag von Gewinnen oder Verlusten aus vergangenen Geschäftsjahren auf das folgende Geschäftsjahr. Der Begriff gehört in den Bereich des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft. Als Teil des Jahresabschlusses zeigt die Bilanz das Eigenkapital und das Fremdkapital des Unternehmens. Der Gewinn- bzw. Verlustvortrag ist eine Position im Eigenkapital der Gesellschaft.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Der Begriff Gewinn- / Verlust-Vortrag gehört in den Bereich des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft. Als Teil des Jahresabschlusses zeigt die Bilanz das Eigenkapital und das Fremdkapital des Unternehmens. Der Gewinn- bzw. Verlustvortrag ist eine Position im Eigenkapital der Gesellschaft.

Erläuterung

Eine Kapitalgesellschaft kann den Jahresüberschuss eines Geschäftsjahres ganz bzw. teilweise an die Eigner ausschütten. Jahresüberschüsse, über deren Verwendung noch nicht endgültig entschieden wurde, werden als „Gewinnvortrag“ in das Eigenkapital des folgenden Geschäftsjahres übernommen. Ein Jahresfehlbetrag muss nicht sofort im Jahr der Entstehung mit anderen Eigenkapitalpositionen verrechnet werden. Hier wird ein „Verlustvortrag“ (auf neue Rechnung) gebildet.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Gewinnvorträge erhöhen das Eigenkapital, Verlustvorträge verringern das Eigenkapital. Ein Gewinnvortrag kann jederzeit an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Existiert ein Verlustvortrag, muss dieser zunächst mit den Jahresüberschüssen der Folgejahre ausgeglichen werden. Erst dann ist wieder eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter möglich.

Achtung: Verlustvorträge reduzieren die Summe des Eigenkapitals. Ist die Summe des Eigenkapitals durch anhaltende Jahresfehlbeträge Null bzw. Negativ, befindet sich das Unternehmen im Zustand der Überschuldung (Insolvenz).

Rechtsquelle

Die Position Gewinn- / Verlust-Vortrag wird im Handelsgesetzbuch unter § 266 als Teil des bilanziellen Eigenkapitals beschrieben.

Seminare zum Thema:
Gewinn-/Verlustvortrag
Wirtschaftsausschuss gründen
Gut organisiert im Wirtschaftsausschuss
Wirtschaftsausschuss Teil I
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Schulungsanspruch für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses

Immer wieder kommt es zwischen dem Unternehmer und dem Wirtschaftsausschuss zu Diskussionen: Dürfen die WA-Mitglieder eine Schulung besuchen oder nicht? Schließlich soll der Wirtschaftsausschuss mit Kollegen besetzt werden, die die fachliche Eignung besitzen. Und das nach Ansicht des Arbei ...
Mehr erfahren

Was sind die Gründe für die Wirtschaftskrise?

Die aktuelle Wirtschaftskrise unterscheidet sich von früheren Krisen, denn sie ist auf eine Vielzahl ineinandergreifender Faktoren zurückzuführen. Wir werfen einen Blick auf die Ursachen! 
Mehr erfahren
Ein Wirtschaftsausschuss in einem Unternehmen, das Wohnheime für die Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten, Aussiedlern und Obdachlosen betreut? Ja, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Denn dort greift – anders als in karitativen Unternehmen – kein Tendenzschutz.