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Ein Gewinn- oder Verlustvortrag ist ein bilanzieller Übertrag von Gewinnen oder Verlusten aus vergangenen Geschäftsjahren auf das folgende Geschäftsjahr. Der Begriff gehört in den Bereich des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft. Als Teil des Jahresabschlusses zeigt die Bilanz das Eigenkapital und das Fremdkapital des Unternehmens. Der Gewinn- bzw. Verlustvortrag ist eine Position im Eigenkapital der Gesellschaft.
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Der Begriff Gewinn- / Verlust-Vortrag gehört in den Bereich des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft. Als Teil des Jahresabschlusses zeigt die Bilanz das Eigenkapital und das Fremdkapital des Unternehmens. Der Gewinn- bzw. Verlustvortrag ist eine Position im Eigenkapital der Gesellschaft.
Eine Kapitalgesellschaft kann den Jahresüberschuss eines Geschäftsjahres ganz bzw. teilweise an die Eigner ausschütten. Jahresüberschüsse, über deren Verwendung noch nicht endgültig entschieden wurde, werden als „Gewinnvortrag“ in das Eigenkapital des folgenden Geschäftsjahres übernommen. Ein Jahresfehlbetrag muss nicht sofort im Jahr der Entstehung mit anderen Eigenkapitalpositionen verrechnet werden. Hier wird ein „Verlustvortrag“ (auf neue Rechnung) gebildet.
Gewinnvorträge erhöhen das Eigenkapital, Verlustvorträge verringern das Eigenkapital. Ein Gewinnvortrag kann jederzeit an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Existiert ein Verlustvortrag, muss dieser zunächst mit den Jahresüberschüssen der Folgejahre ausgeglichen werden. Erst dann ist wieder eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter möglich.
Achtung: Verlustvorträge reduzieren die Summe des Eigenkapitals. Ist die Summe des Eigenkapitals durch anhaltende Jahresfehlbeträge Null bzw. Negativ, befindet sich das Unternehmen im Zustand der Überschuldung (Insolvenz).
Die Position Gewinn- / Verlust-Vortrag wird im Handelsgesetzbuch unter § 266 als Teil des bilanziellen Eigenkapitals beschrieben.
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