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Haftung (Arbeitgeber)

Haftung (Arbeitgeber)

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Redaktion
Stand:  12.8.2026
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Die Haftung des Arbeitgebers betrifft die Frage, unter welchen Umständen der Arbeitgeber für ihm zuzurechnende eigene Pflichtverletzungen oder seitens der Arbeitnehmer bei der Arbeit erlittene Personenschäden oder Sachschäden einzustehen hat. 

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Begriff

Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch Arbeitnehmer für von diesen bei der Arbeit erlittene Personen- oder Sachschäden.

Erläuterung

Personenschäden

Grundsätzlich ist eine Haftung des Arbeitgebers für einen Personenschaden, den ein Arbeitnehmer z. B. durch einen Arbeitsunfall bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit erleidet, ausgeschlossen. Das gilt nur dann nicht, wenn er oder ein anderer Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Sofern es sich um einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung handelt (§ 7 SGB VII), tritt bei Verletzung oder Tötung eines Arbeitnehmers die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ein (§ 104 Abs. 1 SGB VII). Dadurch wird sichergestellt, dass dem Arbeitnehmer immer ein leistungsfähiger Schuldner für einen solchen manchmal lebensverändernd Gesundheitsschaden haftet. 
Anspruch auf Schmerzensgeld besteht weder gegenüber der Berufsgenossenschaft, noch gegenüber dem Arbeitgeber.

Sachschäden

Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber
Die Haftung für Sachschäden hängt nicht davon ab, ob der Schaden vom Arbeitgeber selbst oder einem für ihn tätigen Vorgesetzten verursacht worden ist. Der Arbeitgeber haftet direkt, wenn er oder seine Mitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzen. Der dadurch geschädigte Arbeitnehmer kann dann vom Arbeitgeber Ersatz verlangen. Die Haftung für zum Schaden führende Pflichtverletzungen der von ihm eingestellten Vorgesetzten folgt aus § 278 BGB (BAG v. 25.10.2007 - 8 AZR 593/06).

Beides gilt nicht, wenn der Arbeitgeber sein oder des Vorgesetzten fehlendes Verschulden beweisen kann. Das folgt aus § 280 Abs. 1 BGB. 
Zu den vom Arbeitgeber haftungsbegründend zu verantwortenden Pflichtverletzungen, gehören wie in ErfK, 26. Aufl. 2026, BGB § 611a Rn. 703 aufgelistet dargestellt wird u.a.

Verstöße gegen

  • die nach § 611 BGB bestehende Vergütungspflicht,
  • Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers gem. §§ 618 Abs. 1 u. 823 Abs. 2 BGB,
  • Datenschutz und Personalakten,
  • Aufklärungs- Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern nach §§ 81 bis 83 BetrVG (BAG v. 26.7.2007 – 8 AZR 707/06),
  • die Pflicht zum Schutz des berechtigterweise in den Betrieb eingebrachten Arbeitnehmereigentums vor Verlust und Beschädigung
  • die Beachtung der Bestimmungen des AGG, die gemäß § 7 Abs. 3 AGG als Verletzung vertraglicher Pflichten anzusehen sind und damit u.a. zur Umkehr der Beweislast gemäß § 280 Abs. 1 BGB führen (Däubler, Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2026, AGG § 7 Rn. 19). 

Verletzung von Pflichten durch unerlaubte Handlungen

Der Arbeitgeber haftet den Arbeitnehmern auch für aus unerlaubten Handlungen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB entstehende Schäden.  Diese Haftung erfordert eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung des Arbeitgebers. Unter der Voraussetzung des § 831 BGB haftet er auch für unerlaubte Handlungen des von ihm eingesetzten Vorgesetzten (Grüneberg. BGB, 85. Aufl. 2026 § 823 Rn. 77). Mit dieser muss er das Eigentum oder ein sonstiges Recht seiner Arbeitnehmer widerrechtlich verletzt haben. 
Die Haftung aus unerlaubter Handlung kommt ferner in Betracht, wenn der Arbeitgeber gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstößt.

Ein arbeitsrechtlich bedeutsames Schutzgesetz bildet das AGG (ErfK, 26. Aufl. 2026, BGB § 611a Rn. 70). Ein Arbeitgeber verstößt gegen § 7 dieses Gesetzes, wenn er Arbeitnehmer aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt. Gemäß § 15 AGG muss der Arbeitgeber diese Pflichtverletzung zu vertreten haben.  Dies wird mit der Folge einer Umkehr der Beweislast gemäß § 22 AGG vermutet, wenn es Anzeichen dafür gibt.

Praktische Fälle zur Haftung des Arbeitgebers

In einem Betrieb kann es zu Beschädigungen von einem Arbeitnehmer gehörenden Sachen kommen. 
Verursacher solch eines Schadens kann, wenn auch selten, der Arbeitgeber sein. Dann haftet er für vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes. 

Verursacher des Schadens wird jedoch häufiger ein Kollege des geschädigten Arbeitnehmers sein. Dieser kann z.B. dessen auf dem Gelände geparkten Pkw mit einem Stapler beschädigen. Hier hat der Arbeitgeber nicht direkt gemäß § 278 BGB für den von dem Arbeitnehmer an dessen Pkw erlittenen Schaden einzustehen. Denn der Staplerfahrer ist nicht in Erfüllung einer Pflicht gegenüber dem geschädigten Kollegen tätig geworden.

Trotzdem kann es zu einer Haftung des Arbeitgebers kommen. Denn der schädigende Staplerfahrer kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber haben. Dieser kann sich aus entsprechender Anwendung des § 257 BGB ergeben, wenn der Arbeitgeber als möglicher Fahrer des Staplers hätte haften müssen. Das heißt, die Pflichtverletzung des Kollegen muss - wie meistens - auf Fahrlässigkeit beruhen. Bei – sehr seltener – vorsätzlicher Pflichtverletzung des Staplerfahrers wird man einen Freistellungsanspruch verneinen müssen (vgl. zum Freistellungsanspruch: Däubler, Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2025, § 619a BGB Rn. 31).  

Ebenso kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zu einem Kunden entsendet, um dort eine Maschine zu montieren, die an den Kunden geliefert wurde.
Dabei kann dem Arbeitnehmer fahrlässig ein Fehler unterlaufen. Dafür kann der Kunde den Arbeitgeber gemäß § 278 BGB in Anspruch nehmen. Zusätzlich kann er sich an den schadensverursachenden Arbeitnehmer halten. Der Arbeitnehmer könnte dann Freistellung von dem möglicherweise existenzbedrohend hohen Schaden vom Arbeitgeber verlangen. Dieser Anspruch liefe dann allerdings bei einer Insolvenz des Arbeitgebers ins Leere. Der Arbeitnehmer würde dann gegenüber dem Kunden voll haften (Schaub, Arbeits-Handbuch, 21. Aufl. 2026, § 59 Rn. 49). Dieses Ergebnis erfordert ein Nachdenken darüber, ob in Fällen des Bestehens von Freistellungsansprüchen ein Geschädigter den schädigenden Arbeitnehmer in Anspruch nehmen kann. 

Verschuldensunabhängige Haftung

Erleidet der Arbeitnehmer arbeitsbedingt einen Schaden an eigenen Vermögenswerten, ist der Arbeitgeber auch ohne eigenes Verschulden grundsätzlich ersatzpflichtig, sofern der Schaden im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eintritt. Macht der Arbeitnehmer zum Zwecke der Ausführung des Auftrags des Arbeitgebers Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Arbeitgeber gemäß § 670 BGB zum Ersatz verpflichtet.

In entsprechender Anwendung des § 670 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen privatem Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (BAG v.  28.10.2010 – 8 AZR 647/09). Dasselbe gilt, wenn  der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG v. 23.11.2006 – 8 AZR 701/05). 
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens, wenn er im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt. (BAG v. 22.6.2011 - 8 AZR 102/10).

Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber kann eingeschränkt sein, wenn ihm als Geschädigtem ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB nachgewiesen werden kann.
Bei Schäden im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine besondere Gefahrenquelle beinhalten, haftet der Arbeitgeber für Schäden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (z. B. beim Betrieb von Kraftfahrzeugen gem. § 7 StVG), ohne dass ihm ein Verschulden anzulasten ist (sog. Gefährdungshaftung). 
Bei Unfällen auf dem Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück haftet der Arbeitnehmer selbst für an seinem Fahrzeug eintretende Schäden. Dieser Weg gehört zu seinem persönlichen Lebensbereich. 

Rechtsquellen

§§ 7, 104 ff. SGB VII, §§ 254, 278, 280 Abs. 1, 670, 823 ff. BGB, §§ 7 u. 15 Abs. 1 A

Seminare zum Thema:
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Arbeitsrecht Teil II
Betriebsrat Teil I
AGG und Benachteiligung: Gleichbehandlung als Auftrag des Betriebsrats
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