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Die Haftung des Arbeitgebers bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung des Arbeitgebers für Handlungen, Unterlassungen oder Schäden, die seine Angestellten während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten verursachen. Dies kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, je nachdem, ob der Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen getroffen hat, um potenzielle Risiken zu minimieren.
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Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch Arbeitnehmer für Schäden, die durch Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsvertragsverhältnis, aus unerlaubter Handlung oder der Ausführung besonders gefährdeter Tätigkeiten der Arbeitnehmer entstehen.
Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, so kann der Arbeitnehmer Ersatz verlangen, wenn ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Zu den vom Arbeitgeber zu verantwortenden Pflichtverletzungen, die Haftungsansprüche der Arbeitnehmer begründen können, gehören u.a. Verstöße gegen
Haftungsansprüche von Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber aus unerlaubten Handlungen entstehen dann, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht seiner Arbeitnehmer widerrechtlich verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Haftung aus unerlaubter Handlung kommt ferner in Betracht, wenn der Arbeitgeber gegen ein Schutzgesetz verstößt (§ 823 Abs. 2 BGB). Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Arbeitnehmer aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 7 AGG) benachteiligt wird und der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§§ 15 Abs. 1 AGG). Der Arbeitgeber haftet auch für Schäden, die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt (§ 278 BGB, BAG v. 25.10.2007 - 8 AZR 593/06).
Erleidet der Arbeitnehmer arbeitsbedingt einen Schaden an eigenen Vermögenswerten, ist der Arbeitgeber auch ohne eigenes Verschulden grundsätzlich ersatzpflichtig, sofern der Schaden im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eintritt. Macht der Arbeitnehmer zum Zwecke der Ausführung des Auftrags des Arbeitgebers Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Arbeitgeber zum Ersatz verpflichtet (§ 670 BGB). In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen privatem Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (BAG v. 28.10.2010 – 8 AZR 647/09)oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG v. 23.11.2006 – 8 AZR 701/05). Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens, wenn er im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt. (BAG v. 22.6.2011 - 8 AZR 102/10). Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber kann eingeschränkt sein, wenn ihm als Geschädigtem ein Mitverschulden nachgewiesen werden kann (§ 254 BGB). Bei Schäden im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine besondere Gefahrenquelle beinhalten, haftet der Arbeitgeber für Schäden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (z. B. beim Betrieb von Kraftfahrzeugen gem. § 7 StVG), ohne dass ihm ein Verschulden anzulasten ist (sog. Gefährdungshaftung). Da die Fahrten der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Aufnahme der Arbeitstätigkeit dienen und damit dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind, haftet bei einem Schaden (z. B. durch Unfall) der Arbeitnehmer selbst.
Grundsätzlich ist eine Haftung des Arbeitgebers bei einem Personenschaden, den ein Arbeitnehmer z. B. durch einen Arbeitsunfall bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit erleidet, ausgeschlossen, es sei denn der Arbeitgeber hat den Schaden vorsätzlich herbeigeführt (§ 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Sofern es sich um einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung handelt (§ 7 SGB VII) handelt, tritt bei Verletzung oder Tötung eines Arbeitnehmers die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ein (§ 104 Abs. 1 SGB VII). Anspruch auf Schmerzensgeld besteht weder gegenüber der Berufsgenossenschaft, noch gegenüber dem Arbeitgeber.
§§ 7, 104 ff. SGB VII, §§ 254, 278, 280 Abs. 1, 670, 823 ff. BGB, §§ 7 u. 15 Abs. 1 A
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