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Die Haftung von Arbeitnehmern bezieht sich auf die rechtliche Verantwortlichkeit von Mitarbeitern für Schäden, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verursachen. Arbeitnehmer können unter bestimmten Umständen für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten haftbar gemacht werden, wenn dadurch Schäden für den Arbeitgeber, Kollegen oder Dritte entstehen. Die genauen Haftungsregelungen variieren je nach Rechtsordnung und arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
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Pflicht zur Schadensersatzleistung für Schäden, die Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber, Kollegen oder Dritten in Folge von Pflichtverletzungen zufügen.
Grundsätzlich gilt auch für Arbeitnehmer der Rechtssatz, dass der Arbeitgeber Ersatz für einen Schaden verlangen kann, der dadurch entsteht, dass der Arbeitnehmer eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (§ 280 Abs. 1 BGB). Dies betrifft sowohl Schäden, die durch Verletzung der Hauptpflicht zur Arbeitsleistung (z. B: Schlechtleistung), als auch für solche, die durch Verstöße gegen Nebenpflichten des Arbeitnehmers entstehen (z. B. Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen das Wettbewerbsverbot).Soweit konkrete Verdachtsmomente gegen einen Arbeitnehmer vorliegen, gehören auch die zur Abwehr drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Arbeitgebers zu den zu ersetzenden Schäden (§ 249 BGB). Daher kann der Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer die Erstattung von Kosten verlangen, die ihm durch das Tätigwerden eines Detektivs entstanden sind, wenn er anlässlich eines konkreten Tatverdachts den Detektiv mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer dann einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Der Arbeitgeber kann auch die Zahlung von Schadensersatz verlangen, wenn der Arbeitnehmer gegen die Pflicht zur Unterlassung von Konkurrenz (Wettbewerbsverbot) verstößt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 HGB, BAG v. 16.1.2013 - 10 AZR 560/11).
Für Arbeitnehmer gelten im Unterschied zum allgemeinen Schuldrecht haftungsbeschränkende Bestimmungen (sog. Haftungsprivileg). Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflicht entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 619a BGB). Dieses Haftungsprivileg gilt in Schadensfällen, die bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten der Arbeitnehmer entstehen. Als betrieblich veranlasst gelten solche Tätigkeiten, die arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Das Handeln ist betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Arbeitnehmers
Das Handeln braucht dabei nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet des Beschäftigten zu gehören. Ausreichend ist, wenn er im wohl verstandenen Interesse des Arbeitgebers tätig wird. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Ausführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt.
Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu berücksichtigen sind insbesondere
Ein Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn zu seinen Gunsten eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, etwa eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eingreift (BAG v. 28.10.2010 - 8 AZR 418/09). Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes sind im Übrigen davon abhängig, inwieweit den Arbeitgeber z. B. eine organisatorische Mitschuld an dem Schaden trifft (§ 254 BGB, BAG v. 18.1.2007 - 8 AZR 250/06).
Schädigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber durch eine schuld- und fehlerhafte Arbeitsleistung, so ist die Haftung des Arbeitnehmers nach dem Grad des Verschuldens zu bemessen:
Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich getan haben würde (BAG v. 28.5.2009 – 8 AZR 226/08). Der Arbeitgeber hat sowohl die Pflichtverletzung als auch das Maß des Verschuldens (fahrlässig oder vorsätzlich) des Arbeitnehmers darzulegen und zu beweisen hat, wenn er einen Schadensersatzanspruch geltend machen will. Im Ausbildungsverhältnis gelten keine anderen Haftungsgrundsätze als im Arbeitsverhältnis (BAG v. 18.4.2002 - 8 AZR 348/01).
Ein vorsätzlicher Pflichtverstoß führt nur dann zur vollen Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch der Schaden vom Vorsatz erfasst ist. Bei grober Fahrlässigkeit ist eine Haftungserleichterung zugunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Im Ausbildungsverhältnis gelten keine anderen Haftungsgrundsätze als im Arbeitsverhältnis. (BAG v. 18.4.2002 - 8 AZR 348/01). Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes sind im Übrigen davon abhängig, inwieweit den Arbeitgeber z. B. eine organisatorische Mitschuld an dem Schaden trifft (§ 254 BGB, BAG v. 18.1.2007 - 8 AZR 250/06). Der Arbeitgeber hat, wenn er den Arbeitnehmer für einen Schaden in Anspruch nehmen will, sowohl die Pflichtverletzung als auch das Maß des Verschuldens (fahrlässig oder vorsätzlich) darzulegen und zu beweisen. Für Sachschäden, die ein Arbeitnehmer bei einem Kollegen im Rahmen betrieblicher Tätigkeit verursacht, haftet der Arbeitnehmer voll, kann sich jedoch, soweit es sich nicht um Vorsatz handelt, vom Arbeitgeber freistellen lassen. Entsprechendes gilt für Sach- oder Personenschäden an einem betriebsfremden Dritten. Für Personenschäden, die ein Arbeitnehmer einem Kollegen zufügt, tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein (§ 104ff SGB VII), sofern der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde (BAG v. 22.4.2004 – 8 AZR 159/03).
Die Mankohaftung ist gesetzlich nicht geregelt. Die Grundsätze werden von der Rechtsprechung aufgestellt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Grundsätze, nach denen der Arbeitnehmer für eine Fehlmenge im Warenlager oder für einen Fehlbetrag in der Kasse haften soll, individuell vereinbaren. Eine Vereinbarung ist zum Schutz der Arbeitnehmer nur zulässig, wenn
Die Haftungssumme darf die Summe der vereinbarten Mankovergütung nicht überschreiten (BAG 17.9.1998 - 8 AZR 175/97, BAG 2.12.1999 - 8 AZR 386/98). Soll die Haftung des Arbeitnehmers verschuldensunabhängig geleistet werden, muss dies ausdrücklich vereinbart sein. Haben die Arbeitsvertragsparteien die Mankohaftung nicht gesondert vereinbart, richtet sie sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung und greift nur bei Verschulden des Arbeitnehmers ein.
Für einen Sachschaden, den ein Arbeitnehmer bei einem Kollegen im Rahmen betrieblicher Tätigkeit verursacht, haftet der Arbeitnehmer voll, kann sich jedoch, soweit es sich nicht um Vorsatz handelt, vom Arbeitgeber freistellen lassen. Im Fall eines Personenschadens, der durch eine betriebliche Tätigkeit von versicherten Arbeitnehmern desselben Betriebs verursacht wurde und einen Versicherungsfall darstellt, tritt grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung ein. Führt jedoch ein Arbeitnehmer den Versicherungsfall bei seinem Kollegen vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg von und nach dem Ort der Tätigkeit und der ständigen Familienwohnung herbei, ist er diesem sowie dessen Angehörigen und Hinterbliebenen schadensersatzpflichtig (§ 105 Abs. 1 SGB VII). Das Haftungsprivileg greift ein, wenn ein Arbeitnehmer (Kraftfahrer) die Arbeitsleistung seines Arbeitskollegen beanstandet und ihm dabei einen Schubser mit der Hand vor die Brust gibt. Dabei stürzte der Kollege bei der Rückwärtsbewegung und verletzte sich. Eine betriebliche Tätigkeit liegt auch in diesem Fall vor, da der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt. Ein Stoß vor die Brust, mit dem ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung eines Arbeitskollegen beanstandet, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit unter Lkw-Fahrern nicht untypisch, so dass eine solche Handlung noch als betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 105 Abs. 1 SGB VII angesehen werden kann (BAG v. 22.4.2004 – 8 AZR 159/03). Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Haftungsansprüche des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer entsprechend.
§§ 249, 254, 280, 619a BGB, § 105 SGB VI
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