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Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem rechtlich relevante Informationen über Unternehmen und ihre Geschäftsführung erfasst werden. Es dient der Transparenz und Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und enthält unter anderem Angaben zu Firmennamen, Sitz, Vertretungsbefugnissen und Kapitalstruktur von Unternehmen. Da das Handelsregister öffentlich zugänglich ist, ermöglicht es dem Betriebsrat und dem Wirtschaftsausschuss, relevante Unternehmensdaten wie Eigentümerverhältnisse und Vertretungsbefugnisse einzusehen oder bei Bedarf Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen.
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Bei den zuständigen Amtsgerichten als Registergerichte geführte öffentliche Verzeichnisse über gewerbliche Unternehmen und Handwerksunternehmen.
Ein Unternehmen muss ins Handelsregister eintragen werden, wenn es einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (Handelsgesellschaft) führt (§§ 1 u. 29 HGB). Für Kleingewerbetreibende ist die Eintragung freiwillig. Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen. In die Abteilung A werden Einzelkaufleute und Personengesellschaften (KG u. OHG), in die Abteilung B Kapitalgesellschaften (AG, KGaA. SE, GmbH, VVaG) eingetragen (§ 3 HRV). Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt (§ 8 Abs. 1 HGB). In das Handelsregister erfolgte Eintragungen werden seit dem 1.1.2009 nicht mehr in den Printmedien, sondern nur noch im Internet bekanntgegeben ( HGB).
Das Handelsregister dient der Sicherheit und dem Vertrauensschutz im Geschäftsverkehr. Es gibt Auskunft über rechtserhebliche Tatsachen, die für die Geschäftspartner der eingetragenen Unternehmen und Kaufleute bedeutsam sind. Eintragungspflichtig sind u. a. der Name der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Name der handelnden Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Prokuristen, sowie die Namen der Inhaber und persönlich haftenden Gesellschafter, Rechtsform des Unternehmens sowie Grund- oder Stammkapital.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss unter anderem zusätzlich den Gesellschaftsvertrag einreichen (§ 8 Abs.1 Nr. 1 GmbHG). Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet (§ 9 Abs. 1 HGB). Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann ein Ausdruck (= Fotokopien) verlangt werden (§ 9 Abs. 4 HGB)
Da das Handelsregister jedermann zu Informationszwecken zugänglich ist, bietet es auch dem Betriebsrat und dem Wirtschaftsausschuss ) die Möglichkeit, aussagekräftige Unternehmensdaten insbesondere über die Eigentümerverhältnisse und Vertretungsbefugnisse des eigenen Unternehmens einzuholen oder im Zweifel diesbezügliche Angaben des Arbeitgebers zu überprüfen. Auf diesem Weg kann er zudem Informationen über andere Unternehmen einholen, die mit dem eigenen als Kunden, Lieferanten oder als möglicher neuer Arbeitgeber im Falle eines Betriebsübergangs in Verbindung stehen. Noch umfangreichere Unternehmensdaten können dem ebenfalls jedermann zugänglichen Unternehmensregister entnommen werden.
§§ 1, 8 bis 10, 29 HGB, § 3 Handelsregisterverordnung (HRV)
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