Hauptbetrieb
Kurz erklärt
Die Bedeutung des Begriffes des Hauptbetriebes liegt in der Ausdehnung der Zuständigkeit eines dort gewählten Betriebsrats auf die Arbeitnehmer von ihm zugeordneten Betriebsteilen. Dadurch wird verhindert, dass die Arbeitnehmer dieser mangels Betriebseigenschaft nicht selbst betriebsratsfähigen Betriebsteile betriebsratlos bleiben. Für den Begriff des Hauptbetriebes im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG kann auf die Ausübung der Leitungsfunktion für diesen zuzuordnende Einheiten abgestellt werden. Es handelt sich insgesamt um eine Organisationseinheit. Für die Zuordnung von Kleinstbetrieben zu einer betriebsratsfähigen Einheit kann als Hauptbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 BetrVG auf die räumliche Nähe abgestellt werden.
Trotz organisatorischer Einheit kann ein Betriebsteil unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BetrVG als betriebsratsfähiger Betrieb gelten.
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Begriff
Hauptbetrieb ist eine organisatorische Einheit mit Leitungsaufgaben für einen nicht betriebsratsfähigen Betriebsteil.
Beschreibung
Der Begriff „Hauptbetrieb“ kommt in § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BetrVG vor. Er hat in beiden Absätzen eine unterschiedliche Bedeutung (Richardi, BetrVG, 18. Aufl. 2026, § 4 Rn. 8). In Absatz 1 ist für die Abgrenzung vom nicht selbst betriebsratsfähigen Betriebsteil die organisatorische Einheit maßgebend. In dem Hauptbetrieb müssen Leitungsaufgaben für den Betriebsteil wahrgenommen werden (Richardi, BetrVG, 18. Aufl. 2026, § 4 Rn. 8).
In die Zuständigkeit des Betriebsrats fallende Entscheidungen in sozialen und personellen Angelegenheiten werden in dem unselbständigen Betriebsteil nicht vor Ort getroffen. Sie gehören vielmehr zu den Aufgaben einer übergeordneten Einheit. Diese leitet bildlich gesprochen als „Haupt“ alle ihr angegliederten Einheiten.
Die Bildung eines Betriebsrates in den angegliederten Betriebsteilen ist nur zulässig, wenn sie kraft gesetzlicher Fiktion als eigenständiger Betrieb gelten. Das ist nach § 4 Abs.1 Nr. 1 BetrVG der Fall, wenn sie räumlich weit vom Betrieb entfernt liegen. Dasselbe gilt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für räumlich nahe liegende Betriebsteile, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Für die Frage der räumlich weiten Entfernung spielen der kilometermäßige Abstand und die Verkehrsanbindung zwischen dem Hauptbetrieb und dem Betriebsteil die wesentlichen Entscheidungskriterien (Däubler, BetrVG, 20. Aufl. 2026, § 4 Rn. 54). Eine Fahrzeit von 55 Minuten plus Fußweg von und zur Haltestelle des Nahverkehrs wurde vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 7.5.2008 – 7 ABR 15/07 in NZA 2009,328 als zu weit angesehen.
In der Entscheidung vom 21.6.2023 - 7 ABR 19/22 in NZA 2023, 1414 Rn. 33 grenzt das Bundesarbeitsgericht den Hauptbetrieb und den Betriebsteil mit folgenden Ausführungen ab:
„ Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt.
Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 1 BetrVG.
Für das Vorliegen eines Betriebsteils im Sinne von § 4 Absatz 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt.
Zu einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit wird ein derartiger Betriebsteil jedoch erst unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 4 Absatz 1 Nr 1 BetrVG (räumlich weite Entfernung) oder Nummer 2 (Eigenständigkeit durch Aufgaben und Organisation).“
Insgesamt betrachtet ist ein Betriebsteil im Sinne von § 4 Abs. 1 BetrVG auf den Zweck des Hauptbetriebes ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert. Er ist jedoch organisatorisch von diesem abgrenzbar und relativ verselbständigt (BAG v. 28.1.2026 – 7 ABR 23/24 in NZA 2026, 1050).
Verdeutlichen lässt sich dies an einer typischen Filialorganisation. Auf der Filialebene werden die Arbeitnehmer von einem Filialleiter geführt. Dieser regelt die im Tagesgeschäft anfallenden Aufgaben wie die Personaleinsatzplanung, die Arbeitszeitregelung und die Urlaubserteilung. Für Einstellungen und Entlassungen unterbreitet der Filialleiter der übergeordneten Zentrale nur Vorschläge. Die Entscheidungsbefugnis steht einer übergeordneten Ebene zu. Zwischen dieser und der Filiale besteht ein Verhältnis von Hauptbetrieb und zugehörigem Betriebsteil. Der Hauptbetrieb ist damit gekennzeichnet durch
- die arbeitstechnische Zwecksetzung
- die organisatorische Einheit
- die Steuerung durch einen einheitlichen Leitungsapparat
(vgl. anschaulich Haas/Salamo in RdA 2008, 146).
Unterhält der Arbeitgeber neben dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb mehrere weitere Betriebe, ist Hauptbetrieb der Betrieb, der gegenüber dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb eine hervorgehobene Bedeutung hat. Diese Bedeutung kann sich daraus ergeben, dass die Leitung dieses Betriebs die Leitung des nicht betriebsratsfähigen Betriebs in personellen und sozialen Angelegenheiten beratend unterstützt. Dem steht nicht entgegen, dass in den Betrieben unterschiedliche arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden und dass der Arbeitgeber andere, räumlich näher zu dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb gelegene Betriebe unterhält, die den gleichen oder einen ähnlichen arbeitstechnischen Zweck verfolgen wie der nicht betriebsratsfähige Betrieb (BAG v. 17.1.2007 - 7 ABR 63/05).
Ein Betrieb oder Betriebsteil ist nicht betriebsratsfähig, wenn dort in der Regel weniger als fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt werden (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Betriebe oder Betriebsteile, die diesen Schwellenwert nicht erreichen, sind bei den Betriebsratswahlen dem Hauptbetrieb zuzuordnen (§ 4 Abs. 2 BetrVG).
Rechtsquelle
§ 4 Abs. 2 BetrVG
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