Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Hauptbetrieb

Hauptbetrieb

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Der Begriff "Hauptbetrieb" bezieht sich auf den zentralen Standort oder die zentrale Einrichtung eines Unternehmens, an dem die wesentlichen geschäftlichen Aktivitäten stattfinden. Dieser Standort kann Produktionsanlagen, Verwaltungsbereiche und andere Schlüsseleinrichtungen umfassen. Oft dient der Hauptbetrieb als Kernpunkt für die Organisation und Steuerung des gesamten Geschäftsbetriebs.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Betrieb, der gegenüber dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb im Unternehmen eine hervorgehobene Bedeutung hat.

Beschreibung

Unterhält der Arbeitgeber neben dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb mehrere weitere Betriebe, ist Hauptbetrieb der Betrieb, der gegenüber dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb eine hervorgehobene Bedeutung hat. Diese Bedeutung kann sich daraus ergeben, dass die Leitung dieses Betriebs die Leitung des nicht betriebsratsfähigen Betriebs in personellen und sozialen Angelegenheiten beratend unterstützt. Dem steht nicht entgegen, dass in den Betrieben unterschiedliche arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden und dass der Arbeitgeber andere, räumlich näher zu dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb gelegene Betriebe unterhält, die den gleichen oder einen ähnlichen arbeitstechnischen Zweck verfolgen wie der nicht betriebsratsfähige Betrieb (BAG v. 17.1.2007 - 7 ABR 63/05).

Ein Betrieb oder Betriebsteil ist nicht betriebsratsfähig, wenn dort in der Regel weniger als fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt werden (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Betriebe oder Betriebsteile, die diesen Schwellenwert nicht erreichen, sind bei den Betriebsratswahlen dem Hauptbetrieb zuzuordnen (§ 4 Abs. 2 BetrVG).

Rechtsquelle

§ 4 Abs. 2 BetrVG

Seminare zum Thema:
Hauptbetrieb
Outsourcing, Ausgliederung, Offshoring
Internationale Rechnungslegung für den Wirtschaftsausschuss
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Keiner will auf Dauer zu Fuß gehen

In der deutschen Autoindustrie häufen sich die schlechten Nachrichten. Die Nobel-Hersteller BMW und Mercedes geben Gewinnwarnungen heraus, alle leiden unter Beschäftigungsmangel als Folge der Nachfrageeinbrüche bei Elektroautos – vor allem VW und noch mehr die Zulieferer. Und das ist noch ...
Mehr erfahren

Autoindustrie im Wettersturz

Die deutsche Automobilindustrie steht unter Druck. Während ein Boom von Elektroautos noch 2022 für stabile Ergebnisse gesorgt hat, werden andernorts Entlassungen angekündigt und Insolvenzen vorhergesagt. Wie kann das sein? Branchenexperte Dr. Helmut Becker wirft einen kritischen Blick auf ...
Mehr erfahren
48.500 Euro Entschädigung: Diese Summe wurde einem Schiedsrichter wegen Altersdiskriminierung zugesprochen, weil er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze von 47 Jahren nicht mehr in die Schiedsrichterliste des Deutschen Fußballbundes (DFB) aufgenommen worden war. Für den Entschädigungsanspruch sei ausreichend, dass das Alter mitursächlich für die Beendigung der Schiedsrichterlaufbahn war, so das Landgericht Frankfurt am Main.