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Der Begriff "Hauptbetrieb" bezieht sich auf den zentralen Standort oder die zentrale Einrichtung eines Unternehmens, an dem die wesentlichen geschäftlichen Aktivitäten stattfinden. Dieser Standort kann Produktionsanlagen, Verwaltungsbereiche und andere Schlüsseleinrichtungen umfassen. Oft dient der Hauptbetrieb als Kernpunkt für die Organisation und Steuerung des gesamten Geschäftsbetriebs.
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Betrieb, der gegenüber dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb im Unternehmen eine hervorgehobene Bedeutung hat.
Unterhält der Arbeitgeber neben dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb mehrere weitere Betriebe, ist Hauptbetrieb der Betrieb, der gegenüber dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb eine hervorgehobene Bedeutung hat. Diese Bedeutung kann sich daraus ergeben, dass die Leitung dieses Betriebs die Leitung des nicht betriebsratsfähigen Betriebs in personellen und sozialen Angelegenheiten beratend unterstützt. Dem steht nicht entgegen, dass in den Betrieben unterschiedliche arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden und dass der Arbeitgeber andere, räumlich näher zu dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb gelegene Betriebe unterhält, die den gleichen oder einen ähnlichen arbeitstechnischen Zweck verfolgen wie der nicht betriebsratsfähige Betrieb (BAG v. 17.1.2007 - 7 ABR 63/05).
Ein Betrieb oder Betriebsteil ist nicht betriebsratsfähig, wenn dort in der Regel weniger als fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt werden (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Betriebe oder Betriebsteile, die diesen Schwellenwert nicht erreichen, sind bei den Betriebsratswahlen dem Hauptbetrieb zuzuordnen (§ 4 Abs. 2 BetrVG).
§ 4 Abs. 2 BetrVG
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