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Heimarbeiter

Heimarbeiter

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Redaktion
Stand:  24.8.2026
Lesezeit:  02:30 min

Kurz erklärt

Heimarbeiter sind Selbständige. Sie produzieren an einem selbst gewählten Arbeitsort allein oder mit Familienangehörigen für einen Auftraggeber weisungsfrei bestimmte Produkte. Vertragsinhalt ist deren Lieferung zu der vereinbarten Zeit in der vereinbarten Menge und Qualität. 

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Begriff

Heimarbeiter ist, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber überlässt.

Erläuterung

Allgemeines

Der Weg der Heimarbeit in das Arbeitsrecht wurzelt in der Erkenntnis ihrer einem Arbeitnehmer vergleichbaren Abhängigkeit. Die Abhängigkeit beruht auf der Beziehung zu einem bestimmten Auftraggeber. Von diesem erhalten sie Aufträge. Die Aufträge können sie allein oder mit Familienangehörigen abarbeiten. Ihre Arbeit erfolgt selbstbestimmt unter Abkopplung von Betrieb und arbeitszeitlichen Beschränkungen. Sie sind Selbständige mit hohem Schutzbedarf.
Selbständigkeit ist kein Garant für Wohlstand. Sie vermag auch nicht vor jeglicher Abhängigkeit von Dritten zu schützen. 

Diese Erkenntnis führte am 14.3.1951 zum Erlass des Heimarbeitsgesetzes. Dieses bot den selbständig gewerblich tätigen Menschen, eine in ihrer eigenen Wohnung neben der Erfüllung ihrer häuslichen Pflichten nutzbare Verdienstmöglichkeit. Diese bestand in der Verrichtung einfacher gewerblicherTätigkeiten wie z.B. dem Drehen von Zigarren aus ihnen überlassenen Tabakblättern für einen Auftraggeber. Für die Vermarktung des Produktes war der Auftraggeber verantwortlich. 
Aus der vorstehend geschilderten Situation erklärt sich die ständige Abnahme der Heimarbeit. Die ehemaligen Heimarbeiter wechselten in zunehmend aufzufindende Arbeitsverhältnisse. Damit erlangten sie eine verbesserte Verdienstmöglichkeit und soziale Absicherung. 
Später wurde das Heimarbeitsgesetz mehrfach geändert. Im Jahr 1974 wurde der Begriff „gewerblich“ durch „erwerbsmäßig“ ersetzt. Damit sollten auch Angestelltentätigkeiten wie z.B. einfache Büroarbeiten in den Schutz des Heimarbeitsgesetzes einbezogen werden (GK-BetrVG, 13. Aufl. 2026, § 5 Rn. 119). 

Im Jahr 2016 gab es nur noch 27.605 Heimarbeiter (Deinert, Die heutige Bedeutung des Heimarbeitsgesetzes in RdA 2018,359). 
Gleichwohl wurde der Schutz der Heimarbeiter durch zahlreiche Verweise in arbeitsrechtlichen Gesetzen demjenigen der Arbeitnehmer zunehmend angepasst. Die Vorschriften werden in der Abhandlung von Martina, Heimarbeit und ihre Voraussetzungen in NZA 2020,988 wie folgt aufgelistet: § 5 Abs. 1 ArbGG, § 20 Abs. 2 BEEG, § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 12 BUrlbG, §§ 10, 11 EFZG, § 1 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG, § 7 ArbPlSchG (betreffend die Einziehung zum Wehrdienst) und § 12 Abs. 2 und 3 SGB IV. 
Auf Grund dieser Vorschriften haben die Heimarbeiter  u. a. Anspruch auf

  • Kündigungsschutz (§ 29 HAG),
  • Urlaub (§ 12 BUrlG),
  • einen in der Regel als Stückentgelt abzurechnenden Mindestarbeitslohn (§§ 17ff HAG,
  • Gefahren- und Arbeitsschutz (§§ 12ff HAG).

Die zuständige Arbeitsbehörde errichtet einen Heimarbeitsausschuss, der insbesondere auf dem Gebiet der Entgeltregelungen auf den Abschluss von Tarifverträgen für Heimarbeiter hinzuwirken oder selbst bindende Entgelte festzusetzen hat (§ 18 HAG).

Das Arbeitsschutzgesetz gilt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchGnicht für Heimarbeiter.

Auf die Pflicht des Auftraggebers zur Abführung von Lohnsteuer wird hingewiesen. Weitere Vorschriften werden in Schaub, Arbeitsrechts Handbuch, 21. Aufl. 2025, § 163 Rn.10 benannt. 

Sonderformen der Erwerbstätigkeit und Heimarbeit

Die Abgrenzung der Heimarbeit von anderen Formen der Erwerbstätigkeit gewinnt in der digitalen Arbeitswelt für Solo-Selbständige und Crowdworker heute zunehmend an Bedeutung. Crowdworker können durchaus auch als Heimarbeiter vorkommen (Waltermann, RdA 2019, 94 ( 98 r. Sp.).  Crowdworker sind Personen, die auf internetbasierter Grundlage von Plattformbetreibern Aufträge erhalten, z.B. Programmieraufgaben, Erstellen von Fotos bestimmter Warenauslagen (ausführlich Münchner Handbuch Arbeitsrecht, Band 1, 6. Aufl. 2024, § 21 Rn. 30ff).  Es handelt sich meistens um eine punktuelle Übernahme von Aufträgen. Sie sind nicht persönlich zur Leistung der übernommenen Tätigkeit verpflichtet (BAG v. 1.12.2020 – 9 AZR 102/20 in NZA 2021,553). 

Nach Martina, aaO. gibt es derzeit etwa drei Millionen Solo-Selbständige. Solo-Selbständige sind Ein-Mann-Unternehmen. Diese erbringen ihre Tätigkeit z.B. als Kurierfahrer oder Programmierer nur für ein Unternehmen (Erfk., 26. Aufl. 2026, BGB § 611a, Rn.84).

Die Heimarbeit ist auch wieder in der Rechtsprechung präsent. In der Entscheidung vom 24.8.2016 – 7 AZR 625/15 in NZA 2017,244 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage befasst, ob eine Tätigkeit in Heimarbeit der sachgrundlosen Befristung eines anschließenden Arbeitsverhältnisses entgegensteht. Das wurde von dem Gericht mit der Begründung verneint, dass ein Heimarbeitsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne des TzBfG sei. Ein Heimarbeiter kann daher in ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von zwei Jahren gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG übernommen werden. Denn ein Heimarbeitsverhältnis bildet keine dem entgegenstehende Vorbeschäftigung. (BAG v. 24.8.2016 - 7 AZR 342/14 – BeckRS 2016,104 505).

Die Tätigkeit von Telearbeitnehmern unterliegt grundsätzlich nicht dem Heimarbeitsgesetz (HAG). Telearbeitnehmer befinden sich in der Regel in einem Arbeitsverhältnis. 
Die Arbeit im Homeoffice erfolgt in der Regel in Form eines Arbeitsverhältnisses. Bei diesem wird lediglich die räumliche Anbindung an den Betrieb durch den Kontakt mittels Telekommunikationsmittel ersetzt. Sollten jedoch die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses nicht festzustellen sein, kann durch die Arbeit im Homeoffice auch eine Heimarbeitsbeziehung nach dem HAG entstehen. 

Merkmale eines Heimarbeitsverhältnisses

Die Merkmale des Heimarbeitsverhältnisses sind in § 2 Abs. 1 HAG definiert. Danach unterliegen Heimarbeiter hinsichtlich des Ortes, der Zeit und der Art und Weise der Auftragserledigung nicht den Weisungen ihres Auftragsgebers. Sie bestimmen frei darüber, wo, wann und mit Hilfe welcher Gerätschaften sie den ihnen erteilten Auftrag erfüllen. Sie können mit der Erledigung der Arbeit auch andere Personen betrauen. Insgesamt schulden sie keine Tätigkeit im Sinne einer Dienstleistung. Sie müssen vielmehr ein vereinbartes Ergebnis zu einer vereinbarten Zeit abliefern. Der Heimarbeiter hat keinen Anspruch auf Ausgabe einer bestimmten Arbeitsmenge. Er ist auch nicht zum Abruf einer Mindestmenge verpflichtet (BAG v. 20.8.2019 – 9 AZR 41/19 in NZA 2020,232).

Alle vorstehenden Gesichtspunkte führen zu der Erkenntnis, dass Heimarbeiter keine Arbeitnehmer sind (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 21. Aufl. 2025, § 163 Rn. 9). 

Aus der Feststellung der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft der Heimarbeiter erklärt sich die Aufnahme von Arbeitnehmerschutzrechten in das Heimarbeitsgesetz. Nur dadurch finden Vorschriften wie z.B. das Betriebsverfassungsgesetz über § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf Heimarbeiter Anwendung. Das MiLoG und das Kündigungsschutzgesetz werden hingegen an keiner Stelle des HAG oder anderen Gesetzen genannt. Folglich genießen in Heimarbeit tätige Personen auch keinen Kündigungsschutz. Das heißt, deren Auftraggeber muss den mit diesen geschlossenen Werkrahmenvertrag nur fristgemäß kündigen (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 21. Aufl. 2025, § 163 Rn. 47). 

Mit der Kündigung eines Heimarbeitsverhältnisses befasst sich § 29 HAG. Danach sind die Kündigungsfristen in § 29 Abs. 2 HAG bei länger als vier Wochen dauernden Vertragsbeziehungen in Anlehnung an § 622 BGB geregelt.
Während des Laufes der Kündigungsfrist steht dem Heimarbeitnehmer die Zuteilung von in § 29 HAG geregelten Auftragsquoten zu.

Für das Sozialversicherungsrecht ist der Begriff der Heimarbeit mit Geltung für das gesamte Sozialversicherungsrecht in § 12 Abs. 2 SGB IV geregelt. Diese Begriffsbestimmung entspricht weitgehend der für das Arbeitsrecht geltenden Definition der Heimarbeit in § 2 HAG. Lediglich der Kreis der möglichen Auftraggeber ist auf gemeinnützige Unternehmen und öffentlich-rechtliche Körperschaften erweitert worden. 
Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung besteht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (Küttner, Personalbuch, 33. Aufl. 2026, „Heimarbeit“). Der Arbeitgeber hat für geringfügig Beschäftigte pauschale Beiträge zur RV und KV abzuführen. Der Arbeitnehmer erwirbt aber keine Ansprüche in der KV (Küttner, Personalbuch, 33, Aufl. 2026, „Geringfügige Beschäftigung“ Rn.43).

Heimarbeiter sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wegen ihrer Eigenschaft als Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle versichert. 

Heimarbeit | © AdobeStock | olegganko

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Heimarbeitnehmer sind trotz fehlender Arbeitnehmereigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG betriebsverfassungsrechtlich Arbeitnehmer, wenn sie in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Für die Vergabe von Heimarbeit gelten daher dieselben Bestimmungen, die auch für andere Arbeitnehmer gelten. Diese Erkenntnis liefert die Grundlage für die Beantwortung aller weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. 

Demgemäß gilt die Ausgabe von Heimarbeit durch den Arbeitgeber als Einstellung. Sie bedarf der Zustimmung des Betriebsrats oder der Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht.

Entsprechendes gilt gemäß § 99 BetrVG für die Eingruppierung der Heimarbeitstätigkeit in die tarifvertraglich oder durch den Heimarbeitsausschuss festgesetzte Entgeltgruppe. 
Vor der Kündigung des Rechtsverhältnisses eines Heimarbeiters, der hauptsächlich für den Betrieb arbeitet, ist der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören (Schaub Arbeitsrechts Handbuch, 21. Aufl. 2025, § 163 Rn. 59).

Heimarbeitnehmer, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten, sind für den Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar. In Heimarbeit beschäftigte Betriebsratsmitglieder haben wie die im Arbeitsverhältnis stehenden Betriebsratsmitglieder gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen entsprechenden Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für die Zeit erforderlicher Betriebsratsarbeit. Auch die übrigen Vorschriften des § 37 BetrVG sind entsprechend anwendbar.  Die Bestimmungen für den besonderen Kündigungsschutz dieser Betriebsratsmitglieder und Wahlbewerber sind in § 29a HAG festgelegt.

Rechtsquellen

Heimarbeitergesetz (HAG), § 5 Abs. 1 BetrVG, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

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