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Ein Heimarbeiter ist eine Person, die in ihrer eigenen gewählten Arbeitsstätte, oft in der eigenen Wohnung, im Auftrag eines Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisters arbeitet. Diese Arbeit kann allein oder mit Familienangehörigen ausgeführt werden. Obwohl der Heimarbeiter erwerbsmäßig tätig ist, überlässt er die Verwertung der von ihm erzeugten Arbeitsergebnisse den Auftraggebern. Dies ist gemäß § 2 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) definiert.
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Die Tätigkeit einer Person, die an selbstgewählter Arbeitsstätte (z.B. in der eigenen Wohnung) allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag eines Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisters (gibt Aufträge von Gewerbetriebenden an Heimarbeiter weiter) erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse den Auftraggebern überlässt (§ 2 Abs. 1 HAG).
Zu den in Heimarbeit Beschäftigten gehören sowohl die Heimarbeiter, die allein oder mit Hilfe von Familienangehörigen ihre Tätigkeit verrichten, als auch die Heimgewerbetreibenden, die mit höchstens zwei fremden Hilfskräften in der eigenen Wohnung oder Arbeitsstätte ohne feste Bestellung oder bestimmten Auftrag auf eigene Rechnung Waren herstellen, bearbeiten oder verpacken (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 u. 2 HAG). Heimarbeiter sind persönlich unabhängig, wirtschaftlich jedoch abhängig von ihren Auftraggebern. Anders als ein Arbeitnehmer sind sie nicht in die innerbetriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden. Das bedeutet, dass der Auftraggeber gegenüber den in Heimarbeit Beschäftigten kein Direktionsrecht besitzt. Sozialversicherungsrechtlich gelten sie als Beschäftigte, die in allen Zweigen der Sozialversicherungen versicherungspflichtig sind (§ 12 Abs. 2 u. 3 SGB IV).
Ein Heimarbeiter kann in ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von zwei Jahren übernommen werden, wenn zwischen ihm und dem Arbeitgeber zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat. Zwar ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Ein Heimarbeitsverhältnis ist jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift (BAG v. 24.8.2016 - 7 AZR 342/14).
Wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit sind in Heimarbeit Beschäftigte durch das Heimarbeitsgesetz (HAG) geschützt. Auf Grund dieser Vorschriften haben sie u. a. Anspruch auf
Die zuständige Arbeitsbehörde errichtet einen Heimarbeitsausschuss, der insbesondere auf dem Gebiet der Entgeltregelungen auf den Abschluss von Tarifverträgen für Heimarbeiter hinzuwirken oder selbst bindende Entgelte festzusetzen hat (§ 18 HAG)..
Die Tätigkeit von Telearbeitnehmern unterliegt grundsätzlich nicht dem Heimarbeitsgesetz (HAG), da sie in der Regel in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
© AdobeStock | olegganko
Obwohl das Heimarbeitsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist, sind in Heimarbeit Beschäftigte betriebsverfassungsrechtlich Arbeitnehmer, wenn sie in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten (§ 5 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Daher gilt die Ausgabe von Heimarbeit durch den Arbeitgeber als Einstellung und bedarf der Zustimmung durch den Betriebsrat oder der Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht. Entsprechendes gilt für die Eingruppierung der Heimarbeitstätigkeit in die tarifvertraglich oder durch den Heimarbeitsausschuss festgesetzte Entgeltgruppe (§ 99 BetrVG). Vor der Kündigung des Rechtsverhältnisses eines Heimarbeiters, der hauptsächlich für den Betrieb arbeitet, ist der Betriebsrat anzuhören (§ 102 BetrVG, BAG v. 7.11.1995 – 9 AZR 268/94).
Heimarbeitnehmer, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten, sind für den Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar. In Heimarbeit beschäftigte Betriebsratsmitglieder haben wie die im Arbeitsverhältnis stehenden Betriebsratsmitglieder einen entsprechenden Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für die Zeit erforderlicher Betriebsratsarbeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Auch die übrigen Vorschriften des § 37 BetrVG sind entsprechend für in Heimarbeit beschäftigte Betriebsratsmitglieder anzuwenden. Die Bestimmungen für den besonderen Kündigungsschutz dieser Betriebsratsmitglieder und Wahlbewerber sind in § 29a HAG festgelegt.
Heimarbeitergesetz (HAG), § 5 Abs. 1 BetrVG, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
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