Viele Fußballvereine statten ihre Spieler mit Verträgen von zwei oder mehr Jahren aus. Der Grund ist klar: Die ungewisse Leistungsentwicklung bei Profispielern gehört ebenso dazu wie die Entwicklung der Sympathie der Fans. Doch Heinz Müller wollte das nicht hinnehmen. Der Keeper klagte nach Ablauf seines Zweijahresvertrags beim FSV Mainz 05 auf eine „Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis".
Und tatsächlich gab ihm das Arbeitsgericht Mainz zunächst Recht. Es entschied, dass auch Fußballprofis arbeitsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt werden müssten und kein gesetzlicher Sachgrund für eine Befristung des Spielers gegeben sei – der Arbeitsvertrag laufe unbefristet weiter.
Aufschrei bei den Vereinen
Der Aufschrei bei den Vereinen war groß: Was würde aus den Ablösesummen, wenn jeder Spieler mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist den Verein wechseln könne? Was wäre mit den Spielern, die nicht mehr zu 100 % eingesetzt werden können?
Sachlicher Grund: Eigenart der Arbeitsleistung
Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz folgte in der nächsten Instanz für die Vereine das große Aufatmen: Denn dieses kippte die Entscheidung.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler sei zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Eigenart der Arbeitsleistung (vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG) rechtfertige bei Profifußballern die Befristung, so das Gericht. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestünde zwischen Verein und Lizenzspieler ein außergewöhnliches hohes Maß an Unsicherheit darüber, wie lange der Spieler erfolgversprechend eingesetzt werden könne. Zudem sei nicht absehbar, ob die Leistungsfähigkeit eines Spielers auch in Zukunft ausreichend sei. Dies folge bereits aus der Verletzungsgefahr, ganz unabhängig vom Alter des Spielers. Hinzu komme das Abwechslungsbedürfnis des Publikums, welches jedes Jahr neue Spieler erwarte. Zudem passe der Spieler bei einem Trainerwechsel eventuell nicht (mehr) in das der Mannschaft vorgegebene, veränderte Spielsystem und könne nicht mehr sinnvoll eingesetzt werden.
„Bei uns herrscht natürlich große Erleichterung. Das ist ein Erfolg nicht nur für Mainz 05, sondern für den gesamten Profisport", kommentierte FSV Mainz 05-Präsident Harald Strutz laut Tagesspiegel das Urteil. Die Vereinigung der Vertragsfußballspieler (VdV) wies trotz des Urteils auf die Möglichkeit hin, auf der Grundlage von Tarifverträgen die zulässige Befristungsdauer von Arbeitsverhältnissen über einen Zeitraum von zwei Jahren hinaus rechtssicher zu verlängern. Die Spielergewerkschaft habe bereits deutlich ihre Verhandlungsbereitschaft signalisiert. Mit dem Abwarten auf die nächste Instanz gehen die LIGA ein hohes Risiko ein.
Es bleibt spannend
Tatsächlich ist es ungewiss, wie lange der Profifußball aufatmen und seinen Spielern mit Sachgrund befristete Verträge geben kann. Denn Heinz Müller legte laut „Kicker" Revision gegen das Urteil ein.
Wir sind sehr gespannt, wie das Bundesarbeitsgericht den Fall beurteilt! Einen Termin für die Verhandlung gibt es aber (Stand: 01.06.16) noch nicht.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.1016
4 Sa 202/15