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Start- und Einstiegsseite eines Internetangebots
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, für die laufende Geschäftsführung dem Betriebsrat u. a. Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Verfügt ein Betriebsrat bereits über einen PC, so hat er regelmäßig auch einen Anspruch auf einen Internetzugang. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Internetzugang bereits vorhanden ist, dessen Freischaltung keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen (BAG v. 20.1.2010 - 7 ABR 79/08). Entsprechendes gilt auch für den Zugang zu dem betriebs-/unternehmenseigenen Intranet, wenn es das im Betrieb übliche Kommunikationsmittel ist. Nur auf diesem Weg finden die Informationen des Betriebsrats die erforderliche Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer.
Auch die Einrichtung einer eigenen Homepage im Intranet kann dem Betriebsrat grundsätzlich nicht verwehrt werden, da der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Art der Kommunikation mit der Belegschaft nicht vorschreiben kann. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Intranet nur unternehmensweit und damit betriebsübergreifend ausgestaltet hat. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, entweder technisch den Zugriff zur Homepage des Betriebsrats auf die von ihm vertretenen Arbeitnehmer zu beschränken oder durch Anweisung den Arbeitnehmern der anderen Betriebe den Zugriff zu untersagen (BAG v. 1.12.2004 - 7 ABR 18/04).
Keine maßgeblichen Rechtsquellen