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Stand:  13.8.2026
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Eine Homepage bezieht sich auf die Hauptseite einer Webseite oder eines Online-Auftritts, die meist den ersten Eindruck eines Unternehmens, einer Organisation oder einer Person vermittelt. Sie enthält Informationen über das Angebot, die Aktivitäten oder die Kontaktdaten des Anbieters und dient oft als Einstiegspunkt für weitere Inhalte und Navigation auf der Webseite. Homepages können vielfältige Inhalte wie Texte, Bilder, Videos und Links enthalten.

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Begriff

Start- und Einstiegsseite eines Internetangebots

Homepage Betriebsrats | © AdobeStock | barks

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Arbeitgeber ist gemäß § 40 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung u. a. Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auch einen Internetzugang für seinen PC zu ermöglichen. Das gehört heute zur Standardausrüstung eines Betriebsratsbüros. Für den Arbeitgeber entstehen durch die Gewährung eines Internetzugangs in der Regel keine zusätzlichen Kosten. Einer Internetnutzung durch den Betriebsrat stehen zudem keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegen (Ausführlich Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 21. Aufl. 2025, § 222, Rn. 22).

Entsprechendes gilt auch für den Zugang zu dem betriebs-/unternehmenseigenen Intranet, wenn es das im Betrieb übliche Kommunikationsmittel ist. Nur auf diesem Weg finden die Informationen des Betriebsrats die erforderliche Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer.
Auch die Einrichtung einer eigenen Homepage im Intranet kann dem Betriebsrat grundsätzlich nicht verwehrt werden. Denn der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat die Art der Kommunikation mit der Belegschaft nicht vorschreiben.

Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Intranet nur unternehmensweit und damit betriebsübergreifend ausgestaltet hat. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, entweder technisch den Zugriff zur Homepage des Betriebsrats auf die von ihm vertretenen Arbeitnehmer zu beschränken oder durch Anweisung den Arbeitnehmern der anderen Betriebe den Zugriff zu untersagen (BAG v. 1.12.2004 - 7 ABR 18/04).

Rechtsquelle

Keine maßgeblichen Rechtsquellen

Seminare zum Thema:
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Öffentlichkeitsarbeit für den Betriebsrat Teil I
Gekonnter Umgang mit digitalen Medien
PowerPoint für Betriebsräte — Intensivkurs
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