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Offensiver Wahlkampf kann im Rahmen der Meinungsfreiheit erlaubt sein

Wann werden Äußerungen im Betriebsratswahlkampf als ehrverletzend eingestuft? Auslöser für den Rechtsstreit war ein Aushang eines Mitarbeiters im Schaukasten des Betriebsrats, das Werturteile über die Motivation zur Kandidatur enthielt. Diese kann vom Recht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt sein. Voraussetzung ist aber eine ausreichende Tatsachengrundlage.

LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.11.2020, 15 Sa 625/20

Stand:  29.6.2021
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Das ist passiert: 

Von Wahlbewerbern wurde per schriftlichem Aushang im Betrieb geäußert: Die Liste O sei „eine Liste angeführt von dem Prokuristen und Küchendirektors mit Kandidaten von Teamleitern, Stellvertretern und Kollegen, denen für die Kandidatur Vorteile in Aussicht und teilweise bereits gewährt wurden …“.Die Kläger verlangen von dem inzwischen aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmer Unterlassung und Schadensersatz.

Das entschied das Gericht: 

Das Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht verneint bereits eine für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr, da der betreffende Mitarbeiter zwischenzeitlich aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. In seiner Begründung führen die Richter aber aus, dass äußernde Person zeitnah zur Erläuterung der pauschalen und substanzarmen Behauptung hätte aufgefordert werden müssen. Dies sei nicht geschehen. In erster Instanz seien dann im Rahmen der Klageerwiderung die Behauptungen unbestritten erläutert worden. Danach hat u.a. eine benannte Kandidatin im März 2018 eine Gehaltserhöhung erhalten und das Arbeitsverhältnis einer weiteren Kandidatin ist im April 2018 entfristet worden. Bei zwei anderen Kandidaten kam es im März 2018 zu einer Beförderung und einer weiteren Entfristung. Solche Häufungen, die ausschließlich Mitglieder der gegnerischen Liste betroffen haben, hätten weder in den drei Monaten vor März 2018 und auch danach nicht festgestellt werden können. Damit stellt sich die bemängelte Behauptung des Beklagten aus dem Aushang als Schlussfolgerung von Vorgängen dar und der Aushang sei nicht zu bemängeln.

Praxishinweis:

Bei Schlussfolgerungen über die Motivation zur Kandidatur zum Betriebsrat handelt es sich eher um Werturteile, die an sich der Meinungsfreiheit unterliegen. Für eine solche Erklärung muss es eine ausreichende Tatsachengrundlage geben. Wichtig für die Praxis ist somit, wie im alltäglichen Leben und im Rechtsverkehr, dass Behauptungen im Einzelnen vollständig mit beweisbaren Tatsachen belegt werden können und auf Aufforderungen, diese zu belegen, auch reagiert wird. (dz)

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