Honorar
Kurz erklärt
Der Begriff „Honorar“ knüpft an die Ehre als Bezugspunkt für die Vergütung einer wirtschaftlich nicht vollständig einzuschätzenden Leistung an. Er drückt ursprünglich aus, dass die Anerkennung einer guten Leistung, aber nicht die Leistung, vergütet wird. Es handelt sich um ein Ehrengeld für eine wirtschaftlich nicht vollständig einschätzbare Leistung. Der Leistende empfindet seine Beauftragung als Ehre. Er verlangt deshalb für seine Tätigkeit nur ein angemessenes Honorar, aber keine Bezahlung.
Heute wird der Begriff für die Bezahlung von Dienstleistungen höherer Art verwandt, z.B. Von Ärzten, Architekten, Anwälten, Einigungsstellenvorsitzenden. Er orientiert sich nicht ausschließlich am wirtschaftlichen Wert der Leistung.
Er wird oft in Verträgen oder Vereinbarungen festgelegt und basiert auf einer vorherigen Absprache oder einer bestimmten Vereinbarung zwischen den Parteien. Honorare können in verschiedenen Branchen und für unterschiedliche Arten von Dienstleistungen als Entgelt verwendet werden, z.B. von medizinischer Beratung bis hin zur künstlerischen Arbeit.
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Begriff
Vergütung freiberuflicher Leistungen.
Erläuterung
Der Begriff stammt vom lateinischen Begriff „honorarium“ (Ehrengeschenk) ab. Honorare werden in der Regel von Freiberuflern für geleistet Dienste erhoben. Dazu gehören insbesondere Anwälte, Autoren, Journalisten, Ärzte, Steuerberater und Architekten. Bei Schauspielern, Musikern und Fotomodellen wird das Honorar als Gage bezeichnet. Auch in Bildungseinrichtungen sind häufig Honorarkräfte im Einsatz. Die Höhe des Honorars folgt aus einer freien Vereinbarung zwischen den Beteiligten, sofern keine Gebührenordnungen wie z.B. für Ärzte und Rechtsanwälte gelten.
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Beauftragt der Betriebsrat z.B. einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, darf er keine über die geltenden gesetzlichen Beträge hinausgehenden Honorare vereinbaren. Andernfalls muss der Arbeitgeber den darüber hinaus gehenden Betrag nicht zahlen (BAG v. 20.10.1999 - 7 ABR 25/98).
Rechtsquelle
Keine einschlägigen Rechtsquellen
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