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Vergütung freiberuflicher Leistungen.
Der Begriff stammt vom lateinischen Begriff „honorarium“ (Ehrengeschenk) ab. Honorare werden in der Regel von Freiberuflern für geleistet Dienste erhoben. Dazu gehören insbesondere Anwälte, Autoren, Journalisten, Ärzte, Steuerberater und Architekten. Bei Schauspielern, Musikern und Fotomodellen wird das Honorar als Gage bezeichnet. Auch in Bildungseinrichtungen sind häufig Honorarkräfte im Einsatz. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus Gebührenordnungen (z. B. Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, RVG) oder wird frei vereinbart
Beauftragt der Betriebsrat einen Rechtsanwalt, ihn in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu vertreten, darf er keine Vergütungszusage machen, die über die im Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) vorgesehenen Honorare hinausgeht (BAG v. 20.10.1999 - 7 ABR 25/98).
Keine einschlägigen Rechtsquellen