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Imperatives Mandat

Imperatives Mandat

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Redaktion
Stand:  7.9.2026
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Der Imperativ bezeichnet grammatisch betrachtet die Befehlsform (Tu das!, Geh weg!) Die Verwendung dieser Befehlsform wird der Belegschaft gegenüber dem Betriebsrat im Betriebsverfassungsrecht nicht gestattet. Der Betriebsrat ist an Weisungen der Belegschaft nicht gebunden. Damit befindet sich der Betriebsrat in der einem Abgeordneten vergleichbaren Position. Auch der Abgeordnete ist an Weisungen seiner Wähler gemäß Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz nicht gebunden. Die Möglichkeit der Einflussnahme auf Entscheidungen des Betriebsrats besteht allein in der Wahl seiner Mitglieder.

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Begriff

Ein imperatives Mandat kennzeichnet eine durch Wahl erlangte weisungsgebundene Stellung der gewählten Organe wie dies zum Beispiel im Vereinsrecht der Fall ist. Die Vereinsmitglieder können dem Vereinsvorstand verbindliche Weisungen erteilen. 

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Die Belegschaft eines Betriebes hat ein berechtigtes Interesse an der Beeinflussung sie betreffender Entscheidungen des Arbeitgebers. Als Gemeinschaft kann sie dies nicht leisten. Eine dazu erforderliche einheitliche Willensbildung ist ihr nicht möglich. 

Aus den vorstehenden Gründen ist der Belegschaft mit dem Betriebsverfassungsgesetz die Möglichkeit der Wahl eines Betriebsrates eingeräumt worden. Diesem werden bestimmte Rechte gegenüber dem Arbeitgeber eingeräumt. Durch deren Wahrnehmung vertritt der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft. Dabei handelt der Betriebsrat im eigenen Namen (BAG v. 27.6.1989 – 1 ABR 28/88). Er ist kein weisungsgebundener Vertreter der Arbeitnehmerschaft. Ihm können z.B. in einer Betriebsversammlung keine Weisungen erteilt werden. Von der Belegschaft in einer Betriebsversammlung erhobene Forderungen darf er jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen aufgreifen.  
Ein Misstrauensvotum in einer Betriebsversammlung ist daher rechtlich unerheblich. 

Rechtsquelle

Keine maßgebliche Rechtsquelle.

Seminare zum Thema:
Imperatives Mandat
Betriebsrat Teil III
Betriebsverfassungsrecht Teil I
Betriebsrat Teil I
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