Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses

Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses

Jörg Sticher
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses beziehen sich auf das Recht des unabhängigen Hilfsorgans des Betriebsrats, von der Unternehmensleitung Informationen und Unterlagen über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens zu erhalten. Diese Informationen sind notwendig, um die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses, wie die Überwachung der wirtschaftlichen Lage, die Prüfung von Jahresabschlüssen und die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten, effektiv ausüben zu können.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Für die Wirtschaftsausschussarbeit ist es wichtig Informationen zu haben. Da der Unternehmer sich größtenteils wahrscheinlich nicht von Belegschaftsvertretern „in die Bücher schauen lassen“ möchte, ist es wichtig, dem WirtschaftsausschussInformationsrechte zuzuteilen.

Erläuterung

Der Wirtschaftsausschuss soll wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer beraten und den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat über diese unterrichten.

Damit der Wirtschaftsausschuss diese Aufgaben erfüllen kann, hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschluss über wirtschaftliche Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und die Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.

Um Streitfragen zu vermeiden, was „wirtschaftliche Angelegenheiten“ sind, gibt das Gesetz einige Beispiele, wobei zu beachten ist, dass die Aufzählung nicht vollständig ist. Beispielsweise gehören zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten Informationen über die Produktions- und Absatzlage, über das Produktions- und Investitionsprogramm, über Rationalisierungsvorhaben, über Fabrikations- und Arbeitsmethoden (insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden) und Fragen des betrieblichen Umweltschutzes.

Weit wichtiger sind die Informationsrechte bezüglich der Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen, die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen, der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben, die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks, sowie die Übernahme des Unternehmens wenn damit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist. Die Formulierungen sind damit fast identisch mit den Formulierungen über die Betriebsänderungen, mit dem kleinen aber wichtigen Unterschied, dass die Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses früher ansetzen. Dies zeigt, wie wichtig eine gute Wirtschaftsausschussarbeit ist.

Streitigkeiten können entstehen, wenn es um die Frage geht, welche Unterlagen „erforderlich“ sind. Lediglich im Fall der Übernahme des Unternehmens bestimmt bereits das Gesetz, dass zumindest die Angaben über den potentiellen Erwerber des Unternehmens und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer vorzulegen sind.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Es ist wichtig sich Gedanken zu machen, welche Unterlagen der Wirtschaftsausschuss für seine Arbeit braucht. Diese sollte man zusammenschreiben und beim Unternehmer anfordern und ggf. bei einer Weigerung des Unternehmers rechtliche durchsetzen.

Wichtig ist ebenso, weitere Informationsrechte in diesem Zusammenhang zu sehen bzw. einzufordern. Zu denken ist beispielsweise an §§ 43, 80, 90, 92a, 111 BetrVG. Das Betriebsverfassungsgesetz ist vielfältiger als manche Betriebsräte denken!

Rechtsquelle

Die Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses regelt § 106 Abs. 2 und 3 BetrVG. In diesem sind die Informationsrechte und die Inhalte des Informationsrechts geregelt.

Seminare zum Thema:
Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses
Wirtschaftsausschuss gründen
Krisenbewältigung im Wirtschaftsausschuss
Die SBV im Wirtschaftsausschuss
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Wichtig für jeden Betriebsrat!

„BWL? Brauch´ ich nicht – dazu haben wir ja den Wirtschaftsausschuss.“ Wer so denkt, verpasst wichtige Grundlagen für die tägliche Betriebsratsarbeit. Und Gremien ohne Wirtschaftsausschuss sind sowieso besonders gefordert. Also, Betriebsräte, tankt Wissen, meint unser Experte Reiner Schon! ...
Mehr erfahren

Der Jahresabschluss eines Unternehmens – wichtig für Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat

Aufbau und Inhalt sind genau definiert im Handelsgesetzbuch und doch ist er voller Interpretationsmöglichkeiten: Der Jahresabschluss gehört zum externen Rechnungswesen und soll „fachkundigen Dritten“ einen Überblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens bieten. Aber ...
Mehr erfahren
Führen ein Tendenzunternehmen sowie ein tendenzfreies Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb und verfügt nur das Tendenzunternehmen über mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer, kann kein Wirtschaftsausschuss errichtet werden.